Veranstaltung: | 55. Landesversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 6.4 Kassen- und Finanzordnung |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesvorstand |
Beschlossen am: | 13.05.2022 |
Eingereicht: | 31.03.2022, 15:20 |
Beschluss zur Änderung der Kassen- und Finanzordnung
Beschlusstext
Die Landesversammlung möge beschließen:
I. Die Kassen- und Finanzordnung vom 06.03.2020 wie folgt zu ändern:
- In der Überschrift sowie dem Einleitungssatz der Kassen- und Finanzordnung
wird in der Bezeichnung des Landesverbandes jeweils das Wort „in“
gestrichen.
- In der Abschnittsüberschrift vor § 1 wird das Wort
„KreiskassiererInnenkonferenz“ durch das Wort
„Kreiskassierer*innenkonferenz“ ersetzt.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das
Wort „KreiskassiererInnenkonferenz“ durch das Wort
„Kreiskassierer*innenkonferenz“ ersetzt sowie in Satz 1 in der Bezeichnung
des Landesverbandes das Wort „in“ gestrichen.
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen
(Landesverband)“ durch die Wörter „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen“ ersetzt.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Kreiskassierer*innenkonferenz bilden die 13 Schatzmeister*innen
der Kreisverbände des Landesverbandes, der/die Landesschatzmeister*in der
GRÜNEN JUGEND Sachsen und der/die Schatzmeister*in des Landesverbandes.
Soweit Mitglieder der Kreiskassierer*innenkonferenz verhindert sind,
können sie von anderen Mitgliedern des Vorstandes der jeweiligen
Gliederung wirksam vertreten werden.“
- In Absatz 3 wird in Satz 1 das Wort „KreiskassiererInnenkonferenz“ durch
das Wort „Kreiskassierer*innenkonferenz“ ersetzt und in Satz 3 der fünfte
Spiegelstrich gestrichen sowie im bisherigen sechsten Spiegelstrich das
Wort „Landesdelegiertenkonferenz“ durch das Wort „Landesversammlung“
ersetzt.
- In Absatz 4 das Wort „KreiskassiererInnenkonferenz“ durch das Wort
„Kreiskassierer*innenkonferenz“ und das Wort
„Landesdelegiertenkonferenzen“ durch das Wort „Landesversammlungen“
ersetzt.
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Kreiskassierer*innenkonferenz tritt nach Bedarf oder auf Antrag
von mindestens fünf Kreisschatzmeister*innen, mindestens jedoch
halbjährlich, zusammen. Sie wird von der/dem Schatzmeister*in des
Landesverbandes einberufen. Die Einladung sowie sämtliche Unterlagen sind
mindestens zehn Tage vor der jeweiligen Sitzung auszusenden. Tischvorlagen
sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig.“
- In Absatz 6 wird das Wort „KreiskassiererInnenkonferenz“ durch das Wort
„Kreiskassierer*innenkonferenz“ und die Zahl „6“ durch das Wort „sechs“
ersetzt.
- Absatz 7 wird gestrichen.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Landeschatzmeister/in“ durch das Wort
„Landesschatzmeister*in“ und das Wort „KreiskassiererInnenkonferenz“ durch
das Wort „Kreiskassierer*innenkonferenz“ sowie das Wort
„Landesdelegiertenkonferenz“ durch das Wort „Landesversammlung“ ersetzt.
- In Absatz 3 wird jeweils im vierten und sechsten Spiegelstrich die Zahl
„4“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Schatzmeister/in“ durch das Wort
„Schatzmeister*in“ ersetzt.
- In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Schatzmeisters/in“ durch das Wort
„Schatzmeister*in“ ersetzt.
- In Absatz 4 wird in Satz 1 das Wort „Schatzmeister/in“ durch das Wort
„Schatzmeister*in“ und in Satz 1 und 2 jeweils das Wort
„KreiskassiererInnenkonferenz“ durch das Wort
„Kreiskassierer*innenkonferenz“ ersetzt.
- In Absatz 5 wird das Wort „Schatzmeister/in“ durch das Wort
„Schatzmeister*in“ sowie das Wort „KreiskassiererInnenkonferenz“ durch das
Wort „Kreiskassierer*innenkonferenz“ ersetzt.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Der/Die Landesgeschäftsführer*in, der/die Finanzbeauftragte und
der/die Landesschatzmeister*in sind miteinander oder gemeinsam mit den
Landesvorsitzenden über die Girokonten des Landesverbandes
verfügungsberechtigt.
(2) Finanzausgaben bis 1.500,00 € verantwortet der/die
Landesschatzmeister*in, bis 1.000,00 € der/die Landesgeschäftsführer*in,
und bis 500,00 € der/die Büroleiter*in. Darüberhinausgehende
Finanzausgaben bedürfen des Beschlusses des Landesvorstandes.“
- In Absatz 3 wird das Wort „Geschäftsführer/in“ durch das Wort
„Landesgeschäftsführer*in“ ersetzt.
- In Absatz 4 wird das Wort „Schatzmeister/in“ durch das Wort
„Schatzmeister*in“ und das Wort „KreiskassiererInnenkonferenz“ durch das
Wort „Kreiskassierer*innenkonferenz“ ersetzt.
- In § 5 Abs. 2 wird das Wort „Rechnungsprüfer/innen“ durch das Wort
„Rechnungsprüfer*innen“ sowie das Wort „Landesdelegiertenkonferenz“ durch
das Wort „Landesversammlung“ ersetzt.
- In § 6 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
„(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen im Landtag sowie
Inhaber*innen von Regierungsämtern (Minister*innen und Staatssekretär*innen)
leisten neben ihren Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger*innenbeiträge. Die Höhe
wird nach Beratung in der Kreiskassierer*innenkonferenz durch die
Landesversammlung beschlossen.
(4) Für Amts- und Mandatsträger*innen in kommunalen Vertretungen sowie
Landrät*innen, Beigeordnete, Oberbürgermeister*innen und Bürgermeister*innen
gilt Absatz 3 entsprechend. Die Beiträge sind an den jeweiligen Kreisverband
abzuführen, dessen Mitgliederversammlung auch über die Höhe entscheidet.“
- § 7 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kreiskassierer/in“ durch das Wort
„Kreiskassierer*in“ ersetzt
- In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Schatzmeister/in“ durch das Wort
„Schatzmeister*in“ ersetzt.
- In Absatz 6 wird das wird das Wort „Schatzmeister/in“ durch das Wort
„Schatzmeister*in“ und das Wort „Rechnungsprüfer/innen“ durch das Wort
„Rechnungsprüfer*innen“ ersetzt.
- In § 8 Abs. 2 Satz 5 wird „KreiskassiererInnenkonferenz“ durch das Wort
„Kreiskassierer*innenkonferenz“ ersetzt.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 werden die Wörter „Kreisschatzmeister/innen und
Landesschatzmeister/in“ durch die Wörter „Kreisschatzmeister*innen und
Landesschatzmeister*in“ ersetzt.
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schatzmeister/in“ durch das Wort
„Schatzmeister*in“ ersetzt.
- In Absatz 4 wird das Wort „Kreischatzmeistern/innen“ durch das Wort
„Kreisschatzmeister*innen“ ersetzt.
II. Inkrafttreten
Die Änderungen der Satzung, der Geschäftsordnung für Landesversammlungen, der
Wahlordnung, der Kassen- und Finanzordnung sowie des Urabstimmungsstatutes und
die Landesschiedsgerichtsordnung treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Eine Synopse der Änderungen findet ihr im Wolke-Ordner.
Begründung
Begründung
Im Allgemeinen
Die 53. Landesversammlung hat durch entsprechenden Beschluss den Landesvorstand aufgefordert, bis zur nächsten Landesversammlung einen neuen Entwurf des Urabstimmungsstatutes vorzulegen, der explizite Regelungen zur Abstimmung über Koalitionsverträge enthält. Zudem hat die Landesversammlung beschlossen, bis auf weiteres keine Onlinelösungen zuzulassen.
Durch Vorlage dieses Antrages kommt der Landesvorstand dem Beschluss der Landesversammlung nach und legt, nachdem dies bei der letzten Landesversammlung nicht möglich war, nunmehr – in einem umfassenden Gesamtwerk zur Änderung der Satzung und nahezu aller Ordnungen des Landesverbandes – einen neuen Entwurf des Urabstimmungsstatutes vor. Aufgrund erheblicher Anwendungsprobleme des bisherigen Urabstimmungsstatutes und sprachlicher Unklarheiten im bisherigen Regelungstext wurde dieser dabei grundlegend überarbeitet und neu strukturiert. Unter anderem wurde neben einer klaren Regelung des Abstimmungsverfahrens für Koalitionsverträge, die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Einreichung einer Urabstimmungsinitiative getrennt und neu strukturiert sowie die Fristen entsprechend angepasst. Gleichsam wurde eine Regelung zur Sammlung von Unterstützungsunterschriften getroffen.
Im Zusammenhang mit dieser Überarbeitung des Urabstimmungsstatutes werden weitere umfassende Änderungen notwendig. So sind im Urabstimmungsstatut Regelungen zur Anrufung des Landesschiedsgerichtes enthalten, welche durch die bisher anzuwendende Bundesschiedsgerichtsordnung nicht vollumfängliche Geltung entfalten können. In der Folge wird eine eigenständige Landesschiedsgerichtsordnung vorgeschlagen, die zwar in erheblichen Teilen auf die Verfahrensvorschriften der Bundesschiedsgerichtsordnung verweist und diese somit zur Anwendung bringt, jedoch die notwendigen spezifischen Verfahrensregelungen für den sächsischen Landesverband kodifiziert.
Ebenso wird vorgeschlagen die Satzung zu ändern. Zum einen ist auch hier die Anwendung einer eigenständigen Landesschiedsgerichtsordnung niederzulegen, zum anderen sollen Urabstimmungsinitiativen von Mitgliedern erleichtert werden, indem das notwendige Quorum für deren Einleitung von derzeit 10% auf 5% abgesenkt wird. Dies entspricht dem Quorum für Urabstimmungsinitiativen auf Bundesebene.
Darüber hinaus wird die Vorlage dazu genutzt, um eine nicht unerhebliche Zahl weiterer Satzungsänderungen vorzuschlagen. Hierbei handelt es sich um Änderungen, die teilweise seit der letzten größeren Satzungsänderung im Jahr 2016 für kommende Anpassungen in Aussicht gestellt worden oder um jene, die im Zusammenhang mit der praktischen Anwendung des Satzungsrechtes als notwendig erachtet wurden. So wird insbesondere die Präambel einer maßvollen Modernisierung unterzogen, die Regelung für die „Freie Mitarbeit“ konkretisiert und eine Reihe von Regelungen im Lichte übergeordneter Regularien angepasst. Zugleich wird eine Vielzahl von sprachlichen Anpassungen vorgenommen, um eine möglichst einheitliche Lesart der Satzung zu ermöglichen und unnötige Übergangsvorschriften gestrichen.
Die Anpassung der Satzung in den vorbenannten Punkten wird zudem dafür genutzt, eine Verklarung der Zuständigkeit des Landesschiedsgerichtes in der Satzung vorzunehmen. Diese hatte sich bisher in einer Mischung aus in der Satzung des Landesverbandes klar deklarierten Zuständigkeiten und Zuständigkeiten, die sich lediglich mittelbar aus der Anwendung der Bundessatzung ergeben, hergeleitet. Die klar geregelten Zuständigkeiten werden anschließend auch in der Landesschiedsgerichtsordnung entsprechend konkretisierend untersetzt.
Darüber hinaus erfolgt eine Anpassung der Geschäftsordnung für die Landesversammlung mit notwendigen Konkretisierungen hinsichtlich der Anwendung des Bundesfrauenstatutes und der Beseitigung von, mit übergeordneten Bundesrecht, nicht vereinbarer Regelungen.
Ebenso wird die Wahlordnung moderat überarbeitet. Auch hier sind derzeit Regelungen enthalten, die insbesondere mit dem Bundesfrauenstatut nicht vereinbar sind und daher gestrichen werden müssen. Gleiches gilt für überflüssige und bereits ausgelaufene Übergangsbestimmungen.
Nicht zuletzt erfolgt eine Anpassung der Kassen- und Finanzordnung hinsichtlich der Bestellung sachverständiger Mitglieder im Bundesfinanzrat.
Dabei wird die vorliegende Satzungsänderung auch dazu genutzt, in allen zu ändernden Ordnungen und Statuten, sowie der Satzung selbst, eine möglichst einheitliche Bezeichnung der Gremien und eine gleichförmige Umsetzung der geschlechtergerechten Schreibweise zu etablieren.
I. Änderung der Kassen- und Finanzordnung
Zu Nr. 1 (Änderung der Überschrift) und Nr. 2 (Änderung Abschnittsüberschrift)
Die Änderungen sind rein sprachlich-redaktioneller Natur.
Zu Nr. 3 (Änderung § 1)
Es handelt sich weitgehend um sprachlich-redaktionelle Anpassungen. Darüber hinaus wird in Abs. 3 der fünfte Spiegelstrich sowie der Abs. 7 komplett gestrichen. Diese beinhalten bisher Regelungen über die Wahl des sachverständigen Mitglieds des Landesverbandes für den Bundesfinanzrat. Durch die Änderung der Zusammensetzung des Bundesfinanzrates muss dieser Punkt gestrichen werden, da durch die Kreiskassierer*innenkonferenz keine Person mehr in den Bundesfinanzrat entsendet werden kann. In Abs. 5 wird zudem klargestellt, dass maßgeblich für die Ladung der Kreiskassierer*innenkonferenz die Aussendung der Einladung mit den notwendigen Unterlagen ist.
Zu Nr. 4 (Änderung § 2) und Nr. 5 (Änderung § 3)
Die Änderungen sind rein sprachlich-redaktioneller Natur und setzen eine einheitliche geschlechtergerechte Schreibweise um.
Zu Nr. 6 (Änderung § 4)
Die Änderungen sind rein sprachlich-redaktioneller Natur und setzen eine einheitliche geschlechtergerechte Schreibweise um. Darüber hinaus wird die Änderung der Bezeichnung der Landesvorstandssprecher*innen in Landesvorsitzende nachvollzogen.
Zu Nr. 7. (Änderung § 5)
Die Änderung ist rein sprachlich-redaktioneller Natur.
Zu Nr. 8 (Änderung § 6)
Durch die Änderung in Abs. 3 wird klargestellt, was unter Inhaber*innen von Regierungsämtern zu verstehen ist. Die weiteren Änderungen sind rein sprachlich-redaktioneller Natur.
Zu Nr. 9 (Änderung § 7), Nr. 10 (Änderung § 8) und Nr. 11 (Änderung § 9)
Die Änderungen sind rein sprachlich-redaktioneller Natur und setzen eine einheitliche geschlechtergerechte Schreibweise um.
Zu Nr. II. Inkrafttreten
Das Inkrafttreten wird in der üblichen Ausformung geregelt, so dass sämtliche Änderungen bzw. neue Statuten mit sofortiger Wirkung nach ihrem Beschluss in Kraft treten. Dies bedeutet auch, dass alle Wahlen auf der 55. Landesversammlung nach den neuen Regelungen stattfinden.