Veranstaltung: | 55. Landesversammlung |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | TOP 6.3 Wahlordnung |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesvorstand |
Beschlossen am: | 13.05.2022 |
Eingereicht: | 31.03.2022, 15:07 |
Beschluss zur Änderung der Wahlordnung
Beschlusstext
Die Landesversammlung möge beschließen:
I. Die Wahlordnung, die zuletzt durch Beschluss der Landesversammlung am 23.
März 2018 geändert wurde, wie folgt zu ändern:
- In § 1 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ durch
das Wort „Bewerber*innen“ ersetzt.
- In § 2 Abs. 2 wird der zweite Spiegelstrich gestrichen und der Wortlaut
des ersten Spiegelstriches dem ersten Halbsatz angefügt sowie das Wort
„oder“ durch einen Punkt ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird in Satz 2 das Wort „LandesvorstandssprecherInnen“ durch
das Wort „Landesvorsitzenden“ und in Satz 3 das Wort „SchatzmeisterIn“
durch das Wort „Schatzmeister*in ersetzt“
- In Absatz 1 Satz 1 sowie in Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 3
Spiegelstrich 1 Satz 2 und Absatz 3 Spiegelstrich 2 Satz 2 wird jeweils
das Wort „BewerberInnen“ durch „Bewerber*innen“ ersetzt.
- In § 4 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Parteirates“ durch das Wort
„Landesparteirates“ ersetzt.
5. In § 6 Abs. 2 wird das Wort „BewerberInnen“ durch „Bewerber*innen“ ersetzt.
6. § 7 wird aufgehoben.
II. Inkrafttreten
Die Änderungen der Satzung, der Geschäftsordnung für Landesversammlungen, der
Wahlordnung, der Kassen- und Finanzordnung sowie des Urabstimmungsstatutes und
die Landesschiedsgerichtsordnung treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Eine Synopse der Änderungen findet ihr im Wolke-Ordner.
Begründung
Begründung
Im Allgemeinen
Die 53. Landesversammlung hat durch entsprechenden Beschluss den Landesvorstand aufgefordert, bis zur nächsten Landesversammlung einen neuen Entwurf des Urabstimmungsstatutes vorzulegen, der explizite Regelungen zur Abstimmung über Koalitionsverträge enthält. Zudem hat die Landesversammlung beschlossen, bis auf weiteres keine Onlinelösungen zuzulassen.
Durch Vorlage dieses Antrages kommt der Landesvorstand dem Beschluss der Landesversammlung nach und legt, nachdem dies bei der letzten Landesversammlung nicht möglich war, nunmehr – in einem umfassenden Gesamtwerk zur Änderung der Satzung und nahezu aller Ordnungen des Landesverbandes – einen neuen Entwurf des Urabstimmungsstatutes vor. Aufgrund erheblicher Anwendungsprobleme des bisherigen Urabstimmungsstatutes und sprachlicher Unklarheiten im bisherigen Regelungstext wurde dieser dabei grundlegend überarbeitet und neu strukturiert. Unter anderem wurde neben einer klaren Regelung des Abstimmungsverfahrens für Koalitionsverträge, die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Einreichung einer Urabstimmungsinitiative getrennt und neu strukturiert sowie die Fristen entsprechend angepasst. Gleichsam wurde eine Regelung zur Sammlung von Unterstützungsunterschriften getroffen.
Im Zusammenhang mit dieser Überarbeitung des Urabstimmungsstatutes werden weitere umfassende Änderungen notwendig. So sind im Urabstimmungsstatut Regelungen zur Anrufung des Landesschiedsgerichtes enthalten, welche durch die bisher anzuwendende Bundesschiedsgerichtsordnung nicht vollumfängliche Geltung entfalten können. In der Folge wird eine eigenständige Landesschiedsgerichtsordnung vorgeschlagen, die zwar in erheblichen Teilen auf die Verfahrensvorschriften der Bundesschiedsgerichtsordnung verweist und diese somit zur Anwendung bringt, jedoch die notwendigen spezifischen Verfahrensregelungen für den sächsischen Landesverband kodifiziert.
Ebenso wird vorgeschlagen die Satzung zu ändern. Zum einen ist auch hier die Anwendung einer eigenständigen Landesschiedsgerichtsordnung niederzulegen, zum anderen sollen Urabstimmungsinitiativen von Mitgliedern erleichtert werden, indem das notwendige Quorum für deren Einleitung von derzeit 10% auf 5% abgesenkt wird. Dies entspricht dem Quorum für Urabstimmungsinitiativen auf Bundesebene.
Darüber hinaus wird die Vorlage dazu genutzt, um eine nicht unerhebliche Zahl weiterer Satzungsänderungen vorzuschlagen. Hierbei handelt es sich um Änderungen, die teilweise seit der letzten größeren Satzungsänderung im Jahr 2016 für kommende Anpassungen in Aussicht gestellt worden oder um jene, die im Zusammenhang mit der praktischen Anwendung des Satzungsrechtes als notwendig erachtet wurden. So wird insbesondere die Präambel einer maßvollen Modernisierung unterzogen, die Regelung für die „Freie Mitarbeit“ konkretisiert und eine Reihe von Regelungen im Lichte übergeordneter Regularien angepasst. Zugleich wird eine Vielzahl von sprachlichen Anpassungen vorgenommen, um eine möglichst einheitliche Lesart der Satzung zu ermöglichen und unnötige Übergangsvorschriften gestrichen.
Die Anpassung der Satzung in den vorbenannten Punkten wird zudem dafür genutzt, eine Verklarung der Zuständigkeit des Landesschiedsgerichtes in der Satzung vorzunehmen. Diese hatte sich bisher in einer Mischung aus in der Satzung des Landesverbandes klar deklarierten Zuständigkeiten und Zuständigkeiten, die sich lediglich mittelbar aus der Anwendung der Bundessatzung ergeben, hergeleitet. Die klar geregelten Zuständigkeiten werden anschließend auch in der Landesschiedsgerichtsordnung entsprechend konkretisierend untersetzt.
Darüber hinaus erfolgt eine Anpassung der Geschäftsordnung für die Landesversammlung mit notwendigen Konkretisierungen hinsichtlich der Anwendung des Bundesfrauenstatutes und der Beseitigung von, mit übergeordneten Bundesrecht, nicht vereinbarer Regelungen.
Ebenso wird die Wahlordnung moderat überarbeitet. Auch hier sind derzeit Regelungen enthalten, die insbesondere mit dem Bundesfrauenstatut nicht vereinbar sind und daher gestrichen werden müssen. Gleiches gilt für überflüssige und bereits ausgelaufene Übergangsbestimmungen.
Nicht zuletzt erfolgt eine Anpassung der Kassen- und Finanzordnung hinsichtlich der Bestellung sachverständiger Mitglieder im Bundesfinanzrat.
Dabei wird die vorliegende Satzungsänderung auch dazu genutzt, in allen zu ändernden Ordnungen und Statuten, sowie der Satzung selbst, eine möglichst einheitliche Bezeichnung der Gremien und eine gleichförmige Umsetzung der geschlechtergerechten Schreibweise zu etablieren.
I. Änderung der Wahlordnung
Zu Nr. 1 (Änderung in § 1)
Die Änderungen sind rein sprachlich-redaktioneller Natur und setzen eine einheitliche geschlechtergerechte Schreibweise um.
Zu Nr. 2 (Änderung in § 2)
Durch die vorgeschlagene Änderung wird die bisherige Möglichkeit gestrichen, dass das Frauenforum bei einer unzureichenden Zahl von weiblichen Bewerbungen für ein Gremium auch entscheiden kann, grundsätzlich ausschließlich Frauen zustehende Plätze für die Besetzung mit Männern zu öffnen. Die Regelung ist in dieser Form mit dem Bundesfrauenstatut nicht vereinbar. Nach § 1 Abs. 2 Bundesfrauenstatut kann bei Gremienwahlen, die keine Listenwahlen sind, bei unzureichender Zahl der Bewerbungen von Frauen lediglich über die – quotierungsdurchbrechende – Besetzung offener Plätze entschieden werden, damit offene Plätze auch dann besetzt werden können, wenn das Gremium in seiner Gesamtheit dadurch nicht quotiert besetzt werden kann. Eine dezidierte Umwidmung von ausschließlich Frauen zustehenden Plätze in offene Plätze ist explizit nicht vorgesehen. Somit ist diese Regelung zu streichen.
Zu Nr. 3 (Änderung in § 3)
Die Änderungen sind rein sprachlich-redaktioneller Natur und setzen eine einheitliche geschlechtergerechte Schreibweise um. Darüber hinaus wird die Änderung der Bezeichnung der Landesvorstandssprecher*innen in Landesvorsitzende nachvollzogen.
Zu Nr. 4 (Änderung in § 4) und Nr. 5 (Änderung in § 6)
Die Änderungen sind rein sprachlich-redaktioneller Natur und setzen eine einheitliche geschlechtergerechte Schreibweise um.
Zu Nr. 6 (Aufhebung § 7)
Bei § 7 handelt es sich um eine Übergangsbestimmung, welche notwendig war, um die vorher geltende Wahlordnung komplett abzulösen. Da die entsprechende Ablösung erfolgt ist, ist eine solche Übergangsbestimmungen entbehrlich und kann entsprechend gestrichen werden.
Zu Nr. II. Inkrafttreten
Das Inkrafttreten wird in der üblichen Ausformung geregelt, so dass sämtliche Änderungen bzw. neue Statuten mit sofortiger Wirkung nach ihrem Beschluss in Kraft treten. Dies bedeutet auch, dass alle Wahlen auf der 55. Landesversammlung nach den neuen Regelungen stattfinden.