Veranstaltung: | 55. Landesversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 6.5 Urabstimmungsstatut |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesvorstand |
Beschlossen am: | 13.05.2022 |
Eingereicht: | 18.05.2022, 11:47 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Beschluss zur Änderung des Urabstimmungsstatutes
Beschlusstext
Die Landesversammlung möge beschließen:
I. Das Urabstimmungsstatut wie folgt neu zu fassen:
„Urabstimmungsstatut BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen
§ 1 Einreichung eines Urabstimmungsbegehrens
- Ein Antrag zur Durchführung einer Urabstimmung (Urabstimmungsbegehren)
muss einen Antragstext sowie die Anschrift von zwei Vertrauenspersonen
beinhalten. Er ist beim Landesvorstand einzureichen.
- Wird ein Antrag zur Durchführung einer Urabstimmung durch Kreisverbände
gestellt, so sind dem Antrag zusätzlich die dokumentierten Beschlüsse der
Kreisverbände zur Einleitung einer entsprechenden Urabstimmung beizufügen.
Die Beschlüsse dürfen nicht länger als drei Monate zurückliegen.
- Wird ein Antrag zur Durchführung einer Urabstimmung durch Mitglieder
gestellt, ist dem Antrag zusätzlich die notwendige Zahl an
Unterstützungsunterschriften nach § 2 beizufügen.
- Beschließt die Landesversammlung die Durchführung einer Urabstimmung,
bedarf es keiner Einreichung beim Landesvorstand. Im entsprechenden Antrag
an die Landesversammlung sind die Vertrauenspersonen anzugeben.
§ 2 Sammlung von Unterstützungsunterschriften bei Begehren von Mitgliedern
- Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen ist berechtigt
Unterstützungsunterschriften für ein Urabstimmungsbegehren zu sammeln. Das
notwendige Quorum beträgt 5% der Mitglieder des Landesverbands.
- Maßgeblich für die Berechnung des 5-Prozent-Quorums ist die Zahl der
Mitglieder zum 31.12. des Vorjahres.
- Die Sammlung von Unterstützungsunterschriften für ein
Urabstimmungsbegehren ist vor deren Beginn dem Landesvorstand schriftlich
unter Angabe des Antragstextes und der Vertrauenspersonen anzuzeigen. Der
Landesvorstand informiert die Mitglieder über die entsprechende Sammlung
von Unterstützungsunterschriften in den regelmäßigen digitalen
Publikationen des Landesverbands. Er informiert die Vertrauenspersonen
über die Zahl der notwendigen Unterstützer*innen zum Erreichen des
Quorums.
- Für die Gültigkeit einer Unterstützungsunterschrift bedarf es der Angabe
von Name, Anschrift und Kreisverband des jeweiligen Mitgliedes, welches
das Urabstimmungsbegehren unterstützt.
- Der Antrag zur Durchführung der Urabstimmung nach § 1 Abs. 3 muss
spätestens 21 Tage nach der Anzeige der Unterschriftensammlung beim
Landesvorstand eingereicht werden.
§ 3 Antragstext und Abstimmungsfrage
- Der Antragstext muss eine einfach verständliche Abstimmungsfrage
beinhalten, die mit Ja, Nein oder Enthaltung beantwortet werden kann, sie
kann auf die Annahme eines beigefügten Beschlussvorschlages abzielen.
Suggestivfragen sind unzulässig. Dem Antragstext kann eine Begründung
beigefügt werden.
- Ein Urabstimmungsbegehren ist unzulässig, wenn der Antragstext eine
Abstimmung über nach § 9 Abs. 3 der Satzung von der Urabstimmung
ausgenommene Entscheidungen begehrt oder der Beschluss gegen die Satzung
des Landesverbandes verstoßen würde.
§ 4 Prüfung des Urabstimmungsbegehrens
- Nach Einreichung des Urabstimmungsbegehrens hat der Landesvorstand
innerhalb einer Woche die Zulässigkeit sowie im Falle des § 1 Abs. 3 die
Gültigkeit der abgegebenen Unterstützungsunterschriften zu prüfen.
- Hält der Landesvorstand den Antragstext eines Urabstimmungsbegehrens für
unzulässig, so legt er dieses unverzüglich dem Landesschiedsgericht zur
Entscheidung vor. Er hat die Unzulässigkeit zu begründen.
- Hat ein Urabstimmungsbegehren nicht die notwendige Zahl an
Unterstützungsunterschriften oder die notwendige Zahl an unterstützenden
Kreisverbänden erreicht, so weist der Landesvorstand dieses als unzulässig
zurück und teilt dies den Vertrauenspersonen unverzüglich nach Abschluss
der Prüfung mit. Gegen die Entscheidung des Landesvorstandes können die
Vertrauenspersonen innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der
Entscheidung Beschwerde beim Landesschiedsgericht einreichen.
- Hält der Landesvorstand ein Urabstimmungsbegehren für zulässig, so hat er
die bevorstehende Urabstimmung innerhalb einer Woche parteiöffentlich
bekannt zu machen.
§ 5 Durchführung der Urabstimmung
- Zur Durchführung einer Urabstimmung ist in der Landesgeschäftsstelle ein
Urabstimmungsbüro einzurichten, welches für den organisatorischen Ablauf
der Urabstimmung und die Auszählung der abgegebenen Stimmen zuständig ist.
- Die Urabstimmungsunterlagen sind spätestens drei Wochen nach der
abschließenden Entscheidung über die Zulässigkeit des
Urabstimmungsbegehrens an alle stimmberechtigten Mitglieder zu versenden.
- Der Landesvorstand hat einen Stichtag für die Ermittlung der
stimmberechtigten Mitglieder einer Urabstimmung festzulegen. Dieser muss
mindestens zwei Wochen vor Versendung der Urabstimmungsunterlagen liegen.
- Die zu versendenden Urabstimmungsunterlagen müssen ein
Abstimmungsformular, den Antragstext, einen Umschlag für das
Abstimmungsformular, ein Formular für eine eidesstattliche Erklärung sowie
einen Abstimmungsbrief enthalten. Darüber hinaus ist ein Merkblatt
beizufügen, in welchem das Abstimmungsverfahren erklärt ist.
- Zur Teilnahme an der Urabstimmung ist die Frage auf dem
Abstimmungsformular mit Ja oder Nein oder Enthaltung zu beantworten. Das
Abstimmungsformular ist in den dafür bezeichneten Umschlag einzulegen und
zu verschließen. Auf der eidesstattlichen Erklärung ist zu bestätigen,
dass das die abstimmende Person zum Zeitpunkt der Unterschrift Mitglied
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen ist und das Abstimmungsformular
eigenhändig gekennzeichnet hat. Der verschlossene Umschlag mit dem
Abstimmungsformular und die eidesstattliche Erklärung sind zusammen in den
Abstimmungsbrief einzulegen, zu verschließen und an das Urabstimmungsbüro
zurückzusenden.
- Einsendeschluss für die Abstimmungsbriefe ist der 15. Tag nach Aussendung
der Urabstimmungsunterlagen. Maßgeblich hierfür ist der Poststempel des
Abstimmungsbriefes. Der Brief kann auch persönlich im Urabstimmungsbüro
abgegeben werden.
§ 6 Auszählung der Urabstimmung
- Die Urabstimmung ist vom 2. bis zum 4. Werktag nach dem festgelegten
Einsendeschluss auszuzählen. Die Auszählung durch das Urabstimmungsbüro
ist mitgliederöffentlich.
- Zur Feststellung des Ergebnisses werden alle Abstimmungsbriefe geöffnet
und zunächst die eidesstattliche Erklärung geprüft. Ist diese gültig, wird
der Umschlag mit dem Abstimmungsformular von der eidesstattlichen
Erklärung getrennt. Anschließend werden die Umschläge mit den
Abstimmungsformularen geöffnet und ausgezählt. Bei der Auszählung ist
folgendes festzustellen:- die Zahl der versandten Urabstimmungsunterlagen,
- die Zahl der zurückgesendeten Abstimmungsbriefe,
- die Zahl der zum Auszählungszeitpunkt fristgerecht zurückgesendeten
Abstimmungsbriefe, - die Zahl der zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe,
- die Zahl der abgegebenen Abstimmungsbriefe,
- die Zahl der auf die Urabstimmungsfrage entfallenen Ja-Stimmen,
Nein-Stimmen und Enthaltungs-Stimmen,
- Abstimmungsbriefe ohne unterschriebene eidesstattliche Erklärung sowie
solche, die nach Ablauf des Einsendeschlusses eingehen, sind ungültig. Ein
Abstimmungsformular ist ungültig, wenn:- der Umschlag für das Abstimmungsformular nicht verschlossen ist,
- die Identität der/des Abstimmenden auf dem Abstimmungsformular
erkennbar ist, - der Wille der/des Abstimmenden nicht eindeutig erkennbar ist.
§ 7 Abstimmungsverfahren
- Ein Urabstimmungsantrag gilt als angenommen, wenn auf ihn mehr Ja-Stimmen
als Nein-Stimmen entfallen. Satzungsänderungsanträge gelten als
angenommen, wenn mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen auf Ja
lauten.
- Bei einer Urabstimmung kann über mehrere Urabstimmungsanträge gemeinsam
abgestimmt werden.
- Stehen zwei oder mehr Abstimmungsfragen zum selben Gegenstand zur
Entscheidung, ist über jede Abstimmungsfrage einzeln mit Ja oder Nein oder
Enthaltung abzustimmen. Erhält dabei mehr als ein Urabstimmungsantrag die
notwendige Mehrheit, so gilt jener Urabstimmungsantrag als angenommen, der
die meisten Ja-Stimmen erhält.
§ 8 Veröffentlichung des Urabstimmungsergebnisses
Der Landesvorstand gibt das Ergebnis einer Urabstimmung unverzüglich nach
Feststellung des Ergebnisses der Mitgliedschaft bekannt und veröffentlicht
dieses.
§ 9 Abweichende Regelungen für Urabstimmungen über Koalitionsverträge
- Sofern die Landesversammlung mit dem Beschluss über die Aufnahme von
Koalitionsverhandlungen die spätere Durchführung einer Urabstimmung über
einen Koalitionsvertrag einer sächsischen Staatsregierung mit Beteiligung
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen, beschließt, gelten abweichend von § 5
die verkürzten Fristen nach den Absätzen 2 bis 4; § 4 findet keine
Anwendung. Im Beschluss der Landesversammlung ist die Abstimmungsfrage
festzulegen.
- Der Koalitionsvertrag ist den Mitgliedern unverzüglich nach seiner
Veröffentlichung zur Kenntnis zu geben. Die Urabstimmungsunterlagen werden
am 14. Tag nach der Veröffentlichung des Koalitionsvertrages an die
stimmberechtigten Mitglieder versendet. Auf die Beifügung des
Koalitionsvertrages in Papierform kann verzichtet werden, sofern dieser
für die Mitglieder jederzeit digital abrufbar zur Verfügung steht und
darauf in der Aussendung hingewiesen wird.
- Stichtag für die Feststellung der Stimmberechtigung ist der 7. Tag nach
Veröffentlichung des Koalitionsvertrages.
- Einsendeschluss für die Abstimmungsbriefe ist der 7. Tag nach Aussendung
der Urabstimmungsunterlagen.
§ 10 Schlussbestimmungen
Die Urabstimmungsunterlagen können drei Monate nach Veröffentlichung des
Ergebnisses vernichtet werden, sofern die Auszählung und das Ergebnis in
geeigneter Form dokumentiert wurden.
II. Inkrafttreten
Die Änderungen der Satzung, der Geschäftsordnung für Landesversammlungen, der
Wahlordnung, der Kassen- und Finanzordnung sowie des Urabstimmungsstatutes und
die Landesschiedsgerichtsordnung treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Begründung
Begründung
Im Allgemeinen
Die 53. Landesversammlung hat durch entsprechenden Beschluss den Landesvorstand aufgefordert, bis zur nächsten Landesversammlung einen neuen Entwurf des Urabstimmungsstatutes vorzulegen, der explizite Regelungen zur Abstimmung über Koalitionsverträge enthält. Zudem hat die Landesversammlung beschlossen, bis auf weiteres keine Onlinelösungen zuzulassen.
Durch Vorlage dieses Antrages kommt der Landesvorstand dem Beschluss der Landesversammlung nach und legt, nachdem dies bei der letzten Landesversammlung nicht möglich war, nunmehr – in einem umfassenden Gesamtwerk zur Änderung der Satzung und nahezu aller Ordnungen des Landesverbandes – einen neuen Entwurf des Urabstimmungsstatutes vor. Aufgrund erheblicher Anwendungsprobleme des bisherigen Urabstimmungsstatutes und sprachlicher Unklarheiten im bisherigen Regelungstext wurde dieser dabei grundlegend überarbeitet und neu strukturiert. Unter anderem wurde neben einer klaren Regelung des Abstimmungsverfahrens für Koalitionsverträge, die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Einreichung einer Urabstimmungsinitiative getrennt und neu strukturiert sowie die Fristen entsprechend angepasst. Gleichsam wurde eine Regelung zur Sammlung von Unterstützungsunterschriften getroffen.
Im Zusammenhang mit dieser Überarbeitung des Urabstimmungsstatutes werden weitere umfassende Änderungen notwendig. So sind im Urabstimmungsstatut Regelungen zur Anrufung des Landesschiedsgerichtes enthalten, welche durch die bisher anzuwendende Bundesschiedsgerichtsordnung nicht vollumfängliche Geltung entfalten können. In der Folge wird eine eigenständige Landesschiedsgerichtsordnung vorgeschlagen, die zwar in erheblichen Teilen auf die Verfahrensvorschriften der Bundesschiedsgerichtsordnung verweist und diese somit zur Anwendung bringt, jedoch die notwendigen spezifischen Verfahrensregelungen für den sächsischen Landesverband kodifiziert.
Ebenso wird vorgeschlagen die Satzung zu ändern. Zum einen ist auch hier die Anwendung einer eigenständigen Landesschiedsgerichtsordnung niederzulegen, zum anderen sollen Urabstimmungsinitiativen von Mitgliedern erleichtert werden, indem das notwendige Quorum für deren Einleitung von derzeit 10% auf 5% abgesenkt wird. Dies entspricht dem Quorum für Urabstimmungsinitiativen auf Bundesebene.
Darüber hinaus wird die Vorlage dazu genutzt, um eine nicht unerhebliche Zahl weiterer Satzungsänderungen vorzuschlagen. Hierbei handelt es sich um Änderungen, die teilweise seit der letzten größeren Satzungsänderung im Jahr 2016 für kommende Anpassungen in Aussicht gestellt worden oder um jene, die im Zusammenhang mit der praktischen Anwendung des Satzungsrechtes als notwendig erachtet wurden. So wird insbesondere die Präambel einer maßvollen Modernisierung unterzogen, die Regelung für die „Freie Mitarbeit“ konkretisiert und eine Reihe von Regelungen im Lichte übergeordneter Regularien angepasst. Zugleich wird eine Vielzahl von sprachlichen Anpassungen vorgenommen, um eine möglichst einheitliche Lesart der Satzung zu ermöglichen und unnötige Übergangsvorschriften gestrichen.
Die Anpassung der Satzung in den vorbenannten Punkten wird zudem dafür genutzt, eine Verklarung der Zuständigkeit des Landesschiedsgerichtes in der Satzung vorzunehmen. Diese hatte sich bisher in einer Mischung aus in der Satzung des Landesverbandes klar deklarierten Zuständigkeiten und Zuständigkeiten, die sich lediglich mittelbar aus der Anwendung der Bundessatzung ergeben, hergeleitet. Die klar geregelten Zuständigkeiten werden anschließend auch in der Landesschiedsgerichtsordnung entsprechend konkretisierend untersetzt.
Darüber hinaus erfolgt eine Anpassung der Geschäftsordnung für die Landesversammlung mit notwendigen Konkretisierungen hinsichtlich der Anwendung des Bundesfrauenstatutes und der Beseitigung von, mit übergeordneten Bundesrecht, nicht vereinbarer Regelungen.
Ebenso wird die Wahlordnung moderat überarbeitet. Auch hier sind derzeit Regelungen enthalten, die insbesondere mit dem Bundesfrauenstatut nicht vereinbar sind und daher gestrichen werden müssen. Gleiches gilt für überflüssige und bereits ausgelaufene Übergangsbestimmungen.
Nicht zuletzt erfolgt eine Anpassung der Kassen- und Finanzordnung hinsichtlich der Bestellung sachverständiger Mitglieder im Bundesfinanzrat.
Dabei wird die vorliegende Satzungsänderung auch dazu genutzt, in allen zu ändernden Ordnungen und Statuten, sowie der Satzung selbst, eine möglichst einheitliche Bezeichnung der Gremien und eine gleichförmige Umsetzung der geschlechtergerechten Schreibweise zu etablieren.
I. Neufassung Urabstimmungsstatut
Zu § 1 (Einreichung eines Urabstimmungsbegehrens)
In § 1 werden die Grundlagen für die Einreichung eines Urabstimmungsbegehrens geregelt. Hierzu wird in Abs. 1 zunächst definiert, dass unter einem Urabstimmungsbegehren ein Antrag zur Durchführung einer Urabstimmung zu verstehen ist, welcher ein Antragstext enthält sowie die Anschrift von zwei Vertrauenspersonen. Den Vertrauenspersonen kommt im weiteren Verfahren insbesondere die Stellung zu, verbindliche Erklärungen zu einem Urabstimmungsantrag abzugeben. Ebenso wird klargestellt, dass ein Urabstimmungsbegehren grundsätzlich beim Landesvorstand einzureichen ist.
In den nachfolgenden Absätzen werden die unterschiedlichen Verfahrensanforderungen an ein Urabstimmungsbegehren dargestellt. Für den Fall, dass ein Urabstimmungsbegehren durch Kreisverbände initiiert wird, wird klargestellt, dass neben dem Antrag zusätzlich die jeweiligen, dies initiierenden, Beschlüsse, der Kreisverbände einzureichen sind und die Beschlüsse nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen (Abs. 2). Mit der Aufnahme einer entsprechenden Verfristungsregelung wird die hinreichende Aktualität des jeweiligen Urabstimmungsbegehrens gesichert.
Sofern ein Urabstimmungsbegehren durch Mitglieder initiiert wird, ist dem entsprechenden Antrag zusätzlich die notwendige Zahl an Unterstützungsunterschriften beizufügen (Abs. 3). Ebenso wird klargestellt, dass für den Fall, dass die Landesversammlung die Durchführung einer Urabstimmung beschließt es keiner gesonderten Einreichung beim Landesvorstand bedarf. Der Beschluss einer Landesversammlung gilt gemeinhin als konstitutiv für das Handeln des Landesvorstandes, weshalb dies entbehrlich ist.
Zu § 2 (Sammlung von Unterstützungsunterschriften bei Begehren von Mitgliedern)
Der § 2 stellt auf die Variante des Urabstimmungsbegehrens ab, bei der Unterstützungsunterschriften durch Mitglieder gesammelt werden und trifft hierzu die notwendigen Regelungen über die Sammlung von Unterstützungsunterschriften und die Anforderungen an selbige. So wird in Abs. 1 zunächst klargestellt, dass jedes Mitglied des Landesverbandes berechtigt ist Unterstützungsunterschriften für ein Urabstimmungsbegehren zu sammeln. Die Sammlung ist nach Abs. 2 vor Beginn dem Landesvorstand schriftlich unter Angabe des Antragstextes und der Vertrauenspersonen anzuzeigen. Damit wird abgesichert, dass durch den Landesvorstand zum einen die formalen Erfordernisse überprüft werden können und zum anderen die Mitglieder in einem geordneten Verfahren über die Urabstimmung informiert werden können, wie es weiterhin im entsprechenden Absatz geregelt wird. Die Informationspflicht gegenüber den Vertrauenspersonen über die Zahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften stellt dabei eine wichtige Rückversicherung für die Vertrauenspersonen dar.
In Abs. 3 wird geregelt, welche Anforderungen an Unterstützungsunterschriften zu stellen sind. Demnach bedarf es für eine rechtsgültige Unterstützungsunterschrift der Angabe von Name, Anschrift und des Kreisverbandes des jeweiligen unterstützenden Mitglieds. Eine digitale Leistung der Unterstützungsunterschriften ist nicht vorgesehen, da dies dem Beschluss der 53. Landesversammlung widersprechen würde.
Zuletzt regelt Abs. 4 eine Frist für die Sammlung von Unterstützungsunterschriften. Damit soll gewährleistet werden, dass das jeweilige Anliegen eine hinreichende Aktualität besitzt, unterzeichnende Mitglieder sich auch bei Einreichung noch mit dem Anliegen identifizieren und eine Sammlung von Unterstützungsunterschriften ins unendliche unterbunden wird. Die Frist knüpft an der förmlichen Anzeige der Sammlung von Unterstützungsunterschriften nach Abs. 2 an. Dies schließt nicht aus, dass bereits (weit) im Vorfeld für entsprechende Urabstimmungsbegehren geworben werden kann und die Sammlung erst bei hinreichender Bekanntheit des Anliegens begonnen wird. Die Frist ist überdies mit 21 Tagen hinreichend lang bemessen. Da im Gegenzug das Quorum für die Urabstimmung halbiert wird, ist die entsprechende Einschränkung der Sammlungszeit verhältnismäßig und praktikabel.
Zu § 3 (Antragstext und Abstimmungsfrage)
Der Wortlaut des § 3 gibt die wesentlichen Anforderungen der Satzung an die Urabstimmungsfrage wieder. So wird in Abs. 1 geregelt, dass die Frage mit Ja, Nein oder Enthaltung beantwortet werden können muss, die Frage verständlich sein muss und Suggestivfragen unzulässig sind. Eher klarstellenden Charakter haben indes die Regelungen, dass dem Antragstext eine Begründung beigefügt werden kann (wie bei jedem Antrag an die Landesversammlung) und die Abstimmungsfrage auf die Annahme eines beigefügten Beschlussvorschlages abzielen kann. Diese Klarstellung ist notwendig, um zum Ausdruck zu bringen, dass auch klassische Anträge mittels Urabstimmung abgestimmt werden können. In diesem Fall würde die Urabstimmungsfrage lauten: „Stimmst Du der beiliegenden Beschlussvorlage zu?“.
In Abs. 2 wird dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Urabstimmungsbegehren unzulässig ist. Dies trifft zu, wenn es sich um ein Urabstimmungsbegehren handelt, das Entscheidungen über Haushaltsfragen zum Inhalt hat oder Wahlen nach wahlgesetzlichen Bestimmungen oder der Satzung ersetzen will. Überdies wird klargestellt, dass ein Urabstimmungsbegehren unzulässig ist, sofern der Beschluss mit der Satzung des Landesverbandes unvereinbar wäre.
Zu § 4 (Prüfung des Urabstimmungsbegehrens)
Um sicherzustellen, dass ein durch Urabstimmung herbeigeführter Beschluss rechtlich zulässig ist, erfolgt nach Einreichung des Urabstimmungsbegehrens eine Prüfung der formellen und materiellen Zulässigkeit sowie bei Urabstimmungsbegehren von Mitgliedern die Gültigkeit der eingereichten Unterstützungsunterschriften (Abs. 1).
Die entsprechende Prüfung erfolgt durch den Landesvorstand. Hat der Landesvorstand rechtliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Antragstextes eines Urabstimmungsbegehrens, so hat er selbst keine unmittelbare Verwerfungskompetenz, sondern hat aufgrund der Bedeutung der Entscheidung das Landesschiedsgericht dazu anzurufen (Abs. 2). Anders ist dies bei der formellen Zurückweisung eines Urabstimmungsbegehrens aufgrund des Nichterreichens der notwendigen Zahl an Unterstützungsunterschriften gelagert. Da es sich hier lediglich um eine formelle Prüfung handelt, kann der Landesvorstand entsprechende Urabstimmungsbegehren, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, unmittelbar zurückweisen (Abs. 3). Gleiches gilt für Urabstimmungsbegehren der Kreisverbände, sofern diese nicht von einer hinreichenden Zahl von Gliederung unterstützt werden. In diesen Fällen ist sodann eine unmittelbare Beschwerde zum Landesschiedsgericht möglich. Diese muss binnen sieben Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Landesvorstandes eingereicht werden.
Schlussendlich wird in Abs. 4 die Frist geregelt, in welcher der Landesvorstand zulässige Urabstimmungsbegehren, und somit eine bevorstehende Urabstimmung, gegenüber der Mitgliedschaft bekannt zu machen hat.
Zu § 5 (Durchführung der Urabstimmung)
In § 5 werden die Modalitäten zur konkreten Durchführung einer Urabstimmung nach einem erfolgreichen Urabstimmungsbegehren geregelt. Vorgesehen ist die Einrichtung eines Urabstimmungsbüros in der Landesgeschäftsstelle, welches für den Ablauf der Urabstimmung und die spätere Auszählung der abgegebenen Stimmen zuständig ist (Abs. 1). In Abs. 2 wird die Frist geregelt, in der die Urabstimmungsunterlagen zu versenden sind. Diese knüpft an die abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Urabstimmungsbegehrens an. Dies kann entweder die Entscheidung des Landesvorstandes über die Zulässigkeit sein oder die abschließende schiedsgerichtliche Entscheidung. Die angegebene Frist von drei Wochen ermöglicht die hinreichende organisatorische Vorbereitung in der Landesgeschäftsstelle.
Um sicherzustellen, dass bei einer Urabstimmung auch neue Mitglieder sich ausreichend mit dem Gegenstand der Urabstimmung beschäftigen können, muss durch den Landesvorstand ein Stichtag für die Ermittlung der stimmberechtigten Mitglieder für die Urabstimmung festgelegt werden. Dieser muss nach Abs. 3 mindestens zwei Wochen vor der Versendung der Urabstimmungsunterlagen liegen und stellt eine Ausschlussfrist für die Beteiligung an der Urabstimmung dar.
Die Absätze 4 und 5 kodifizieren das tatsächliche Abstimmungsverfahren und die Anforderungen an die Urabstimmungsunterlagen in üblicher Art und Weise. So bestehen die Urabstimmungsunterlagen aus ein Abstimmungsformular, dem Antragstext, einem Umschlag für das Abstimmungsformular, ein Formular für eine eidesstattliche Erklärung und dem Abstimmungsbrief. Ebenso ist ein Merkblatt beizulegen, welches erläutert, wie die Stimmabgabe bei der Urabstimmung konkret erfolgt (Abs. 4). In Abs. 5 wird sodann das Prozedere geregelt, welches zur gültigen Abgabe einer Stimme zwingend einzuhalten ist.
Schlussendlich wird im Abs. 6 der Einsendeschluss für die Urabstimmung geregelt. Dieser wird durch den 15. Tag nach Aussendung der Unterlagen markiert. Maßgeblich für die Zulassung eines Abstimmungsbriefes für die Auszählung ist dabei der Poststempel des Abstimmungsbriefes. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit der persönlichen Abgabe des Abstimmungsbriefes im Urwahlbüro zu dessen Geschäftszeiten – in diesem Fall muss das Eingangsdatum des Abstimmungsbriefes auf diesem vermerkt werden. Da somit Abstimmungsbriefe auch noch am letzten Tag des Einsendeschlusses aufgegeben werden können, ist eine entsprechende Nachlaufzeit bis zum Beginn der Auszählung notwendig.
Zu § 6 (Auszählung der Urabstimmung)
Durch § 6 wird das Auszählungsprozedere geregelt. In Abs. 1 wird die bereits beschriebenen Nachlauffrist umgesetzt. Demnach ist die Auszählung der Urabstimmung vom zweiten bis zum vierten Werktag nach Einsendeschluss durchzuführen. Um die notwendige Transparenz herzustellen, ist die Auszählung mitgliederöffentlich. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass die Auszählung nicht gestört wird. In Abs. 2 werden die Schritte zur korrekten Auszählung des Ergebnisses und die festzustellenden Ergebnisse kodifiziert, wobei es sich hierbei um die notwendigen Parameter zur Feststellung der Wahlbeteiligung, der gültigen Stimmen und des Auszählungsergebnisses handelt.
In Abs. 3 wird überdies klargestellt, welche Abstimmungsbriefe zurückzuweisen sind, weil sie den formalen Anforderungen nicht genügen. Dies betrifft sowohl jene, die nach Ablauf des Einsendungsschlusses aufgegeben wurden, als auch jene, die keine unterschriebene eidesstattliche Erklärung enthalten. Ebenso wird kodifiziert, wann ein Stimmzettel (Abstimmungsformular) jeweils ungültig ist. Hierbei wird auf die bewährten Grundlagen aus dem staatlichen Wahlrecht zurückgegriffen.
Zu § 7 (Abstimmungsverfahren)
Im § 7 wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Urabstimmungsanträge als angenommen gelten. Grundsätzlich gelten diese als angenommen, sofern auf sie mehr Ja- als Nein-Stimmen entfallen (Abs. 1). Bei Satzungsänderungsanträgen muss entsprechend eine Zweidrittelmehrheit erreicht werden.
Die Absätze 2 und 3 regeln das Verfahren bei gleichzeitiger Urabstimmung über mehrere Urabstimmungsanträge. Nach Abs. 2 ist dies grundsätzlich zulässig. Handelt es sich um getrennte Gegenstände sind die Urabstimmungsanträge separat voneinander auszuzählen. Dadurch ist es möglich, mehrere verschiedene Urabstimmungsbegehren zu unterschiedlichen Sachverhalten in einer Urabstimmung zu bündeln, sofern die Fristen dies zulassen. In Abs. 3 wird überdies geregelt, wie mit mehreren Urabstimmungsanträgen zum selben Gegenstand zu verfahren ist. Hierbei ist über jede Abstimmungsfrage einzelnen mit Ja, Nein oder Enthaltung zu votieren. Unter den Urabstimmungsanträgen, die die notwendige Mehrheit erhalten haben, gilt sodann jener als angenommen, der die meisten Ja-Stimmen erhält.
Zu § 8 (Veröffentlichung des Urabstimmungsergebnisses)
Der Paragraph regelt, dass das Ergebnis einer Urabstimmung unverzüglich nach Feststellung des Ergebnisses zum einen der Mitgliedschaft bekanntzugeben ist (beispielsweise per Mail) und dieses ebenso zu veröffentlichen ist (z. B. per Pressemitteilung oder auf der Website).
Zu § 9 (Abweichende Regelungen für Urabstimmungen über Koalitionsverträge)
Die Regelungen des § 9 bilden den eigentlichen Grund für die Überarbeitung des Urabstimmungsstatutes. Hiermit sollen praktikable Regelung für die Abstimmung von Koalitionsverträgen durch Urabstimmung getroffen werden, die zum einen die Formstrenge des Urabstimmungsverfahrens waren, zum anderen aber die notwendige Schnelligkeit für den Fall einer Regierungsbildung gewährleisten. Im Wesentlichen werden daher abweichende verkürzende Fristen und Verfahrensregeln kodifiziert.
Die Verkürzung von Fristen für die Abstimmung über Koalitionsverträge wird durch Abs. 1 entsprechend als Ausnahme normiert. Der Wortlaut ermöglicht es der Landesversammlung, bereits mit Beschluss über den Eintritt in die Koalitionsverhandlungen (beispielsweise nach erfolgreichen Sondierungen) die spätere Durchführung einer Urabstimmung über einen möglichen Koalitionsvertrag zu beschließen. In diesem Fall ist bereits im entsprechenden Beschluss der Landesversammlung, dessen Umsetzung dann von erfolgreichen Koalitionsverhandlungen abhängig ist, die Abstimmungsfrage festzulegen. Ferner wird im Abs. 1 geregelt, dass die entsprechende Einleitung des Urabstimmungsverfahrens für Koalitionsverträge durch die Landesversammlung einer schiedsgerichtlichen Überprüfung unzugänglich ist.
In Abs. 2 wird zunächst geregelt, dass der Koalitionsvertrag den Mitgliedern unverzüglich nach seiner Veröffentlichung zur Kenntnis zu geben ist und die entsprechenden Urabstimmungsunterlagen am 14. Tag nach dieser Veröffentlichung versendet werden müssen. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird ferner festgelegt, dass der Koalitionsvertrag nicht zwingend in Papierform den Urabstimmungsunterlagen beizufügen ist, wenn dieser jederzeit digital abrufbar zur Verfügung steht und auf die entsprechende Abrufadresse in der Aussendung hingewiesen wird.
Die Absätze 3 und 4 verkürzen die Fristen für die Berechnung des Stichtages und den Einsendeschluss entsprechend auf jeweils sieben Tage, um eine zügige Entscheidung über einen Koalitionsvertrag herbeiführen zu können. Somit ergibt sich rechnerisch eine Frist von 25 Tagen (14 Tage bis zur Versendung der Abstimmungsunterlagen +7 Tage Abstimmungsdauer +4 Tage Auszählung) zwischen dem Abschluss von Koalitionsverhandlungen und einer entsprechenden Ergebnisverkündung über eine Regierungsbeteiligung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen.
Zu § 10 (Schlussbestimmungen)
In § 10 wird geregelt, dass die Urabstimmungsunterlagen drei Monate nach Veröffentlichung des Ergebnisses vernichtet werden können, sofern das Ergebnis entsprechend dokumentiert wurde.
Zu Nr. II. Inkrafttreten
Das Inkrafttreten wird in der üblichen Ausformung geregelt, so dass sämtliche Änderungen bzw. neue Statuten mit sofortiger Wirkung nach ihrem Beschluss in Kraft treten. Dies bedeutet auch, dass alle Wahlen auf der 55. Landesversammlung nach den neuen Regelungen stattfinden.