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            <title>55. Landesversammlung: Anträge</title>
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                <title>55. Landesversammlung: Anträge</title>
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                        <title>S1NEU: Beschluss zur Änderung der Satzung </title>
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                        <author>Landesvorstand (beschlossen am: 30.03.2022)</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">Die Landesversammlung möge beschließen:</span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>I. Die Satzung vom 20. Mai 1995, die zuletzt durch Beschluss der Landesversammlung vom 06. März 2020 geändert wurde, wie folgt zu ändern:</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1. In der Überschrift der Satzung wird das Wort „in“ gestrichen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. Die Präambel wird wie folgt geändert:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="1"><li>Im 1. Absatz wird in der Bezeichnung des Landesverbandes in Satz 1 und in Satz 2 jeweils das Wort „in“ gestrichen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="2"><li>Im 2. Absatz der Präambel wird in Satz 1 das Wort „BürgerInnenbewegung“ durch das Wort „Bürger*innenbewegung“ ersetzt sowie in der Bezeichnung des Landesverbandes das Wort „in“ gestrichen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="3"><li>Der 3. Absatz der Präambel wird wie folgt gefasst:<br>
„Die Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen setzen sich für Frieden, Gerechtigkeit, Klimaschutz und die Bewahrung der Umwelt sowie für die Gleichstellung aller Geschlechter und für eine kinderfreundliche, barrierefreie und vielfältige Gesellschaft ein. Sie fühlen sich den Ideen der mündigen Bürger*innen und der direkten Demokratie verpflichtet, sind weltoffen, ökologisch und solidarisch orientiert, basisdemokratisch aufgebaut und agieren gewaltfrei. Die Mitglieder treten gegen Gewalt, Militarismus, Totalitarismus, Rassismus, Antisemitismus und jede andere Form von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit auf.“</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="4"><li>Im 4. Absatz der Präambel wird in Satz 1 das Wort „Bürgerbewegung“ durch das Wort „Bürger*innenbewegung“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="5"><li>Der 5. Absatz der Präambel wird wie folgt gefasst:<br>
„Um ihre Ziele zu erreichen, sucht die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen nach Wegen, außerparlamentarische, parlamentarische sowie gegebenenfalls Regierungsarbeit effizient zu verbinden. Dabei ist die parlamentarische Arbeit nur ein Mittel unter anderen zur Durchsetzung ihrer Ziele.“</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="3"><li value="3">§ 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Landesverband trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen.“</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="4"><li value="4">§ 2 wird wie folgt geändert:</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="1"><li value="a">Abs. 1 wird wie folgt gefasst:</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen bemüht sich um die Schaffung einer solidarischen Gesellschaft. Die Partei tritt für die Gleichstellung aller Geschlechter, für die Belange der nationalen, ethnischen und gesellschaftlichen Minderheiten sowie für den Umwelt- und Klimaschutz ein. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen arbeitet nach dem Prinzip der Basisdemokratie und gewaltfrei.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b. In Absatz 2 Satz 1 wird in der Bezeichnung des Landesverbandes das Wort „in“ gestrichen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li value="5">§ 4 wird wie folgt gefasst:</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„<strong>§ 4 Freie Mitarbeit</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="1"><li>Der Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen ermöglicht die Beteiligung Freier Mitarbeiter*innen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="2"><li>Freie*r Mitarbeiter*in kann jede natürliche Person werden, die nicht Mitglied einer anderen Partei ist.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="3"><li>Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen sowie das Recht auf Informationen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="4"><li>Über Beginn der Freien Mitarbeit entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederungsebene auf Antrag. Die Freie Mitarbeit endet durch Beschluss des Vorstandes oder eigene Erklärung ihm gegenüber.“</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="6"><li value="6">§ 5 wird wie folgt geändert:</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="7"><li>In Absatz 1 Satz 3 wird in der Bezeichnung des Landesverbandes das Wort „in“ gestrichen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="8"><li>In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Parteirat“ durch das Wort „Landesparteirat“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="9"><li>In Absatz 4 wird das Wort „SprecherInnen“ durch das Wort „Sprecher*innen“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="7"><li value="7">§ 6 wird wie folgt geändert:</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="1"><li value="a">Absatz 2 Satz 1 Spiegelstrich 2 wird wie folgt gefasst:<br>
„- seinen Beitrag pünktlich zu entrichten; Ausnahmen regelt die Kassen- und Finanzordnung.“</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="2"><li value="b">Absatz 3 wird wie folgt gefasst:<br>
&quot;(3) Mitglieder, die für ein Parteiamt oder ein Mandat kandidieren und vor 1972 geboren sind, sind verpflichtet, Auskunft über eine wissentliche hauptamtliche oder inoffizielle Stasi-Tätigkeit zu erteilen.&quot;</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="8"><li value="8">In § 7 wir das Wort „Parteirat“ durch das Wort „Landesparteirat“ und das Wort „KreiskassiererInnen-Konferenz“ durch das Wort „Kreiskassierer*innenkonferenz“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>9. § 8 wird wie folgt geändert:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="1"><li value="a">In Absatz 1 wird in der Bezeichnung des Landesverbandes das Wort „in“ gestrichen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="2"><li value="b">In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Eventuelle“ gestrichen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="3"><li value="c">In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt „Er setzt den Landesvorstand hierüber in Kenntnis.“</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="4"><li value="d">In Absatz 5 wird nach den Wörtern „GRÜNE JUGEND“ das Wort „Sachsen“ eingefügt und in der Bezeichnung des Landesverbandes das Wort „in“ gestrichen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>10. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „10%“ durch die Angabe „5 %“ ersetzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="11"><li value="11">§ 10 wird wie folgt geändert:</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="12"><li>In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Sie tagt mindestens einmal im Jahr.“ und der bisherige Satz 8 durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Bei der Wahl der Delegierten ist das Bundesfrauenstatut anzuwenden.“ sowie in den Sätzen 1 und 2 jeweils in der Bezeichnung des Landesverbandes das Wort „in“ gestrichen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="13"><li>Absatz 2 wird wie folgt gefasst:<br>
„(2) Die Landesversammlung wird vom Landesvorstand mindestens vier Wochen vorher einberufen. Die Kreisverbände sowie die GRÜNE JUGEND Sachsen erhalten hierzu eine Einladung. Die Delegierten werden über die vorläufige Tagesordnung informiert.“</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="14"><li>In Absatz 3 wird der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst: „– Die Wahl oder Abwahl des Landesvorstandes und des Landesparteirates, die Wahl der Delegierten für die Bundesebene, der Mitglieder des Landesschiedsgerichtes, der Rechnungsprüfer*innen sowie der Mitglieder des Finanzausschusses.“ sowie im zweiten Satz des vierten Spiegelstriches das Wort „MandatsträgerInnen“ durch die Wörter „Amts- und Mandatsträger*innenbeiträge auf Landesebene“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="15"><li>Absatz 6 wird wie folgt gefasst:<br>
„(6) Eine Landesversammlung ist unverzüglich auf Verlangen von mindestens 5 % der Mitglieder des Landesverbandes, von drei Kreisverbänden durch entsprechende Beschlüsse ihrer Mitgliederversammlungen oder aufgrund von eines mit 2/3-Mehrheit gefassten Beschlusses des Landesvorstandes oder des Landesparteirates einzuberufen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="16"><li>In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Kreisverbände“ durch die Wörter „Orts- und Kreisverbände“ sowie das Wort „Parteirat“ durch das Wort „Landesparteirat“ und das Wort „KreiskassiererInnen-Konferenz“ durch das Wort „Kreiskassierer*innenkonferenz“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="17"><li>Absatz 8 wird wie folgt gefasst:<br>
„(8) Dringlichkeitsanträge können durch 5 % der Delegierten einer Landesversammlung, den Landesvorstand oder den Landesparteirat gestellt werden. Sie werden behandelt, wenn die Landesversammlung die Dringlichkeit bestätigt. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein.“</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="18"><li>In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „postalischen Aufgabe“ durch das Wort „Versendung“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="19"><li>In Absatz 10 wird in Satz 2 die Angabe „7“ durch das Wort „sieben“ und die Bezeichnung „LDK“ durch das Wort „Landesversammlung“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="20"><li>Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br>
„Die Landesversammlungen, sowie alle Veranstaltungen auf Landesebene, sind kinder- und elternfreundlich sowie barrierefrei zu gestalten.“</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="21"><li><strong>§ 11 wird wie folgt geändert:</strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="22"><li>In der Überschrift wird das Wort „Vorstand“ durch das Wort „Landesvorstand“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="23"><li>In Absatz 1 wird in Satz 1 wird das Wort „Landesvorstandssprecher*innen“ durch das Wort „Landesvorsitzende“, das Wort „Vorstand“ durch das Wort „Landesvorstand“ und das Wort „der“ durch die Wörter „dem/der“ ersetzt sowie in Satz 2 das Wort „Landesvorstandssprecher*innen“ durch das Wort „Landesvorsitzenden“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="24"><li>Nach dem Absatz unter der Ziffer (1) wird ein neuer Absatz unter der Ziffer
<p>(2) angefügt:</p>
„(2) Die Landesversammlung wählt aus den gewählten Mitgliedern des<br>
Landesvorstandes eine frauenpolitische Sprecherin, eine*n vielfaltpolitische*n<br>
Sprecher*in und eine*n europäische*n und internationale*n Koordinator*in.“</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="25"><li>In Absatz 4 wird das Wort „Vorstand“ durch das Wort „Landesvorstand“ ersetzt und dem Wortlaut des Absatzes wird folgender Satz 2 angefügt: „Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.“</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="26"><li>Absatz 5 wird wie folgt gefasst:</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="27"><li>„(5) Der Landesvorstand bestellt den/die Landesgeschäftsführer*in.“</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="13"><li value="13">§ 12 wird wie folgt geändert:</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="14"><li>In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und in Absatz 6 wird jeweils das Wort „Parteirat“ durch das Wort „Landesparteirat“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="15"><li>In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Sprecher*innen des Landesvorstandes“ durch das Wort „Landesvorsitzenden“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="16"><li>In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „muss“ das Wort „mindestens“ eingefügt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="17"><li>In Absatz 5 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Parteirates“ durch das Wort „Landesparteirates“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="14"><li value="14">§ 13 wird wie folgt geändert</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="15"><li>In der Überschrift werden die Wörter „Grüne Jugend“ durch die Bezeichnung „GRÜNE JUGEND“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="16"><li>In Absatz 3 werden in der Bezeichnung des Landesverbandes das Wort „in“ und die Wörter „und zum Parteirat“ gestrichen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="15"><li value="15">§ 14 wird wie folgt geändert:</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="16"><li>In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ und das Wort „StellvertreterInnen“ durch das Wort „Stellvertreter*innen“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="17"><li>In Absatz 2 wird die Bezeichnung „Finanz- und Kassenordnung“ durch die Bezeichnung „Kassen- und Finanzordnung“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="16"><li value="16">In § 15 wird in der Überschrift die Bezeichnung „KreiskassiererInnen-Konferenz“ durch die Bezeichnung „Kreiskassierer*innenkonferenz“ sowie im Wortlaut die Bezeichnung „Finanz- und Kassenordnung“ durch die Bezeichnung „Kassen- und Finanzordnung“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="17"><li value="17">Die Überschrift von § 15a wird wie folgt gefasst. „Das Kreisvorständetreffen“.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="18"><li value="18">§ 16 wird wie folgt gefasst:</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„<strong>§ 16 Kassen- und Finanzordnung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Kassen- und Finanzordnung wird von dem/der Schatzmeister*in unter Beteiligung der Kreiskassierer*innenkonferenz erarbeitet und von der Landesversammlung verabschiedet.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="19"><li value="19">§ 17 wird wie folgt geändert:</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="20"><li>In Absatz 1 wird in Satz 1 das Wort „BeisitzerInnen“ durch das Wort Beisitzer*innen“ sowie in Satz 2 die Wörter „eine/n weiter/n BeisitzerIn“ durch die Wörter „eine*n weitere*n Beisitzer*in“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="21"><li>In Absatz 2 Satz 1 werden nach Nummer 2 die folgenden Nummern 3 bis 5 angefügt:<br>
„3. über die Anfechtung von Wahlen oder Beschlüssen des Landesverbandes zu entscheiden,<br>
4. über die Zulässigkeit von Urabstimmungsinitiativen zu entscheiden,<br>
5. in allen Fällen zu entscheiden, in denen weder eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts noch eine Zuständigkeit der Kreisschiedsgerichte gegeben ist bzw. diese nicht ordnungsgemäß besetzt oder nicht gebildet sind.“</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="22"><li>In Absatz 3 wird die Wörter „Bundesschiedsordnung entsprechend“ durch das Wort „Landesschiedsgerichtsordnung“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="20"><li value="20">§ 18 wird wie folgt geändert:</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="21"><li>In Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils in der Bezeichnung des Landesverbandes das Wort „in“ gestrichen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="22"><li>Absatz 6 wird wie folgt gefasst:<br>
„(6) Für Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 ist das Landesschiedsgericht zuständig.“</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="21"><li value="21">§ 19 wird wie folgt geändert:</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="22"><li>In Absatz 1 wird in Satz 1 das Wort „BewerberInnen“ durch das Wort „Bewerber*innen“ ersetzt und dem Wortlaut von Satz 1 folgender Satz 2 angefügt: „Abweichend von Satz 1 kann bei Wahlen der Sprecher*innen von Landesarbeitsgemeinschaften und von Delegierten zu Bundesarbeitsgemeinschaften offen abgestimmt werden, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.“</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="23"><li>In Absatz 3 wird das Wort „Frauenstatut“ durch das Wort „Bundesfrauenstatut“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="22"><li value="22">§ 22 wird aufgehoben.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>II. Inkrafttreten</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Änderungen der Satzung, der Geschäftsordnung für Landesversammlungen, der Wahlordnung, der Kassen- und Finanzordnung sowie des Urabstimmungsstatutes und die Landesschiedsgerichtsordnung treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em><strong>Eine Synopse der Änderungen findet ihr im <a href="https://wolke.netzbegruenung.de/f/40353925">Wolke-Ordner</a>.</strong></em></p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Begründung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><span class="underline">Im Allgemeinen</span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die 53. Landesversammlung hat durch entsprechenden Beschluss den Landesvorstand aufgefordert, bis zur nächsten Landesversammlung einen neuen Entwurf des Urabstimmungsstatutes vorzulegen, der explizite Regelungen zur Abstimmung über Koalitionsverträge enthält. Zudem hat die Landesversammlung beschlossen, bis auf weiteres keine Onlinelösungen zuzulassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Durch Vorlage dieses Antrages kommt der Landesvorstand dem Beschluss der Landesversammlung nach und legt, nachdem dies bei der letzten Landesversammlung nicht möglich war, nunmehr – in einem umfassenden Gesamtwerk zur Änderung der Satzung und nahezu aller Ordnungen des Landesverbandes – einen neuen Entwurf des Urabstimmungsstatutes vor. Aufgrund erheblicher Anwendungsprobleme des bisherigen Urabstimmungsstatutes und sprachlicher Unklarheiten im bisherigen Regelungstext wurde dieser dabei grundlegend überarbeitet und neu strukturiert. Unter anderem wurde neben einer klaren Regelung des Abstimmungsverfahrens für Koalitionsverträge, die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Einreichung einer Urabstimmungsinitiative getrennt und neu strukturiert sowie die Fristen entsprechend angepasst. Gleichsam wurde eine Regelung zur Sammlung von Unterstützungsunterschriften getroffen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Im Zusammenhang mit dieser Überarbeitung des Urabstimmungsstatutes werden weitere umfassende Änderungen notwendig. So sind im Urabstimmungsstatut Regelungen zur Anrufung des Landesschiedsgerichtes enthalten, welche durch die bisher anzuwendende Bundesschiedsgerichtsordnung nicht vollumfängliche Geltung entfalten können. In der Folge wird eine eigenständige Landesschiedsgerichtsordnung vorgeschlagen, die zwar in erheblichen Teilen auf die Verfahrensvorschriften der Bundesschiedsgerichtsordnung verweist und diese somit zur Anwendung bringt, jedoch die notwendigen spezifischen Verfahrensregelungen für den sächsischen Landesverband kodifiziert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Ebenso wird vorgeschlagen die Satzung zu ändern. Zum einen ist auch hier die Anwendung einer eigenständigen Landesschiedsgerichtsordnung niederzulegen, zum anderen sollen Urabstimmungsinitiativen von Mitgliedern erleichtert werden, indem das notwendige Quorum für deren Einleitung von derzeit 10% auf 5% abgesenkt wird. Dies entspricht dem Quorum für Urabstimmungsinitiativen auf Bundesebene.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Darüber hinaus wird die Vorlage dazu genutzt, um eine nicht unerhebliche Zahl weiterer Satzungsänderungen vorzuschlagen. Hierbei handelt es sich um Änderungen, die teilweise seit der letzten größeren Satzungsänderung im Jahr 2016 für kommende Anpassungen in Aussicht gestellt worden oder um jene, die im Zusammenhang mit der praktischen Anwendung des Satzungsrechtes als notwendig erachtet wurden. So wird insbesondere die Präambel einer maßvollen Modernisierung unterzogen, die Regelung für die „Freie Mitarbeit“ konkretisiert und eine Reihe von Regelungen im Lichte übergeordneter Regularien angepasst. Zugleich wird eine Vielzahl von sprachlichen Anpassungen vorgenommen, um eine möglichst einheitliche Lesart der Satzung zu ermöglichen und unnötige Übergangsvorschriften gestrichen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Anpassung der Satzung in den vorbenannten Punkten wird zudem dafür genutzt, eine Verklarung der Zuständigkeit des Landesschiedsgerichtes in der Satzung vorzunehmen. Diese hatte sich bisher in einer Mischung aus in der Satzung des Landesverbandes klar deklarierten Zuständigkeiten und Zuständigkeiten, die sich lediglich mittelbar aus der Anwendung der Bundessatzung ergeben, hergeleitet. Die klar geregelten Zuständigkeiten werden anschließend auch in der Landesschiedsgerichtsordnung entsprechend konkretisierend untersetzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Darüber hinaus erfolgt eine Anpassung der Geschäftsordnung für die Landesversammlung mit notwendigen Konkretisierungen hinsichtlich der Anwendung des Bundesfrauenstatutes und der Beseitigung von, mit übergeordneten Bundesrecht, nicht vereinbarer Regelungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Ebenso wird die Wahlordnung moderat überarbeitet. Auch hier sind derzeit Regelungen enthalten, die insbesondere mit dem Bundesfrauenstatut nicht vereinbar sind und daher gestrichen werden müssen. Gleiches gilt für überflüssige und bereits ausgelaufene Übergangsbestimmungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Nicht zuletzt erfolgt eine Anpassung der Kassen- und Finanzordnung hinsichtlich der Bestellung sachverständiger Mitglieder im Bundesfinanzrat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Dabei wird die vorliegende Satzungsänderung auch dazu genutzt, in allen zu ändernden Ordnungen und Statuten, sowie der Satzung selbst, eine möglichst einheitliche Bezeichnung der Gremien und eine gleichförmige Umsetzung der geschlechtergerechten Schreibweise zu etablieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><span class="underline">Im Besonderen</span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Zu Nr. I (Satzungsänderung)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu Nr. 1 (Änderung der Überschrift)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Durch die Satzungsänderung wird eine Vereinheitlichung der Bezeichnung des Landesverbandes vorgenommen. Bisher finden sich in der Satzung und den Ordnungen sowohl die Schreibweise „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen“ als auch „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen“. Zur Vereinheitlichung, auch mit anderen Landesverbänden, wird vorgeschlagen, die Landesverbandsbezeichnung durchgehend ohne das Wort „in“ zu statuieren. Diese Zusammensetzung des Parteinamens ist auch bei den Kreisverbänden so üblich. Dieser Vorschlag zieht eine Reihe von Folgeänderungen nach sich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu Nr. 2 (Änderung der Präambel)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die vorliegende Satzungsänderung wird zum Anlass genommen, die Präambel sowohl sprachlich als auch moderat inhaltlich an die aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen. Neben den in den Buchstaben b) und d) vorgenommenen Anpassungen der geschlechtergerechten Sprache wird insbesondere im dritten Absatz der Klimaschutz und die Weltoffenheit als Kern bündnisgrüner Politik neu eingefügt. Ebenso wird die Gleichstellung aller Geschlechter, statt wie bisher nur “der Frau“, als Ziel niedergelegt und der Begriff der behinderungsfreundlichen Gesellschaft durch die Beschreibung einer barrierefreien und vielfältigen Gesellschaft ersetzt. Zudem wird im letzten Absatz der Präambel die Regierungsarbeit als eine Möglichkeit zur Durchsetzung politischer Ziele benannt. Nicht zuletzt wird auch hier die Bezeichnung des Landesverbandes durchgehend vereinheitlicht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu Nr. 3 (Änderung in § 1)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die vorgeschlagene Änderung vollzieht die Vereinheitlichung der Landesverbandsbezeichnung im entsprechenden Paragraphen der Satzung, welcher den Namen des Landesverbandes kodifiziert, nach (Vgl. auch Begründung zu Nr. 1).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu Nr. 4 (Änderung in § 2)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Durch die Änderung erfolgt eine sprachliche Modifizierung des <em>Abs. 1</em>, die im Wesentlichen den bereits beschriebenen Änderungen in der Präambel (Nr. 2) folgt. Insbesondere tritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für die Gleichstellung aller Geschlechter, den Umwelt- und Klimaschutz sowie für die Belange gesellschaftlicher Minderheiten ein. Dies wird in der Aufgabenbeschreibung entsprechend zum Ausdruck gebracht. In <em>Abs. 2</em> wird die Bezeichnung des Landesverbandes entsprechend der vorherigen Änderungen angepasst.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu Nr. 5 (Neufassung von § 4)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Durch die vorliegende Änderung wird der Paragraph zur Freien Mitarbeit weitgehend neu gefasst. Zum einen wird die Möglichkeit der Mitarbeit durch sogenannte „Freie Gruppen“ in der Überschrift und im Folgenden gestrichen. Es besteht für diese Art der Freien Mitarbeit keine Notwendigkeit mehr, nicht zuletzt, weil von diesem Instrument in der Vergangenheit kein Gebrauch gemacht wurde und es Mitgliedern institutioneller Gruppierungen überdies jederzeit freisteht, sich als Personen im Wege der Freien Mitarbeit einzubringen. Entsprechend kann auch die Definition „Freier Gruppen“ im bisherigen <em>Abs. 3</em> entfallen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In <em>Abs. 2</em> wird klargestellt, dass die Mitgliedschaft in einer anderen Partei die Freie Mitarbeit bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ausschließt. In <em>Abs. 3</em> werden die Rechte Freier Mitarbeiter*innen verklart. Demnach haben Freie Mitarbeiter*innen das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion innerhalb der Partei zu beteiligen und somit auch ein Anrecht auf entsprechende, hierfür notwendige, Informationen. Wie diese Rechte im Einzelnen ausgestaltet sind, obliegt den jeweiligen Organen und Gliederungen, die dies im Rahmen ihrer Autonomie entsprechend selbstständig regeln können.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Durch <em>Abs. 4</em> wird Beginn und Ende der Freien Mitarbeit präzisiert. Demnach entscheidet der Vorstand der zuständigen Gebietsebene, auf der die Freie Mitarbeit erfolgen soll, auf Antrag über deren Beginn. Die Beendigung erfolgt entweder durch entsprechende Beendigungserklärung gegenüber dem zuständigen Vorstand oder durch Beschluss desselben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu Nr. 6 (Änderung in § 5)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die in § 5 vorgenommenen Änderungen sind rein sprachlicher Natur. So wird die Bezeichnung des Parteirates präzisiert und die geschlechtergerechte Schreibweise gleichförmig angepasst.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu Nr. 7 (Änderung in § 6)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die vorgeschlagene Änderung in <em>Abs. 2</em> ist rein sprachlich-redaktioneller Natur. Mit der Streichung des Absatzes 3 wird die Satzung den tatsächlichen und aktuellen Gegebenheiten im Jahr 2021 angepasst. Die Pflicht zur Auskunft über die Mitarbeit bei Geheimdiensten im Vorfeld von Wahlen durch die jeweiligen Bewerber*innen ist Ausdruck der Verwurzelung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Bürgerrechtsbewegung der DDR und somit auch wichtiger Teil der Satzungshistorie. Jedoch bestehen über 30 Jahre nach der friedlichen Revolution nicht unerhebliche Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit einer solchen Regelung. Ihr fehlt es vor allem an notwendiger Bestimmtheit und überdies zunehmend auch an praktischer Relevanz. Bei den Listenaufstellungen der vergangenen Jahre wurde dies weder erfasst noch erfragt. Gleichzeitig hat die Regelung nicht verhindert, dass sich auf den Listen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dennoch Personen befunden haben, die möglicherweis eine solche Mitarbeit hätten offenlegen müssen. Entsprechend wird eine Streichung dieser Regelung vorgeschlagen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu Nr. 8 (Änderung in § 7)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die vorzunehmenden Änderungen sind lediglich sprachlich-redaktioneller Natur. So wird die Bezeichnung des Landesparteirates vereinheitlicht und die Bezeichnung der Kreiskassierer*innenkonferenz der aktuell angewandten geschlechtergerechten Schreibweise angepasst</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu Nr. 7 (Änderung in § 8)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die vorzunehmenden Änderungen betreffen auch hier weitgehend sprachlich-redaktionelle Bereiche. So wird in <em>Abs. 2 </em>Satz 3 ein überflüssiges Wort gestrichen und in <em>Abs. 5 </em>die korrekte Bezeichnung der GRÜNEN JUGEND Sachsen wiedergegeben. Darüber hinaus wird in <em>Abs. 3 </em>geregelt, dass der Landesverband über die Gründung, bzw. die Anerkennung, von Orts- bzw. Regionalgruppen zu unterrichten ist. Damit soll jederzeitige Klarheit über die nachgeordneten Gliederungen des Landesverbandes erreicht werden. Ebenso wird die Vereinheitlichung der Schreibweise des Landesverbandes umgesetzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu Nr.10. (Änderung in § 9)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Durch die Anpassung des Quorums für die Einleitung einer Urabstimmungsinitiative von derzeit 10% auf 5% der Mitglieder des Landesverbandes wird das basisdemokratische Element der Urabstimmung gestärkt. Derzeit ist politisch nicht plausibel vermittelbar, warum die Bundessatzung für entsprechende Initiativen lediglich ein Quorum von 5% der Mitglieder vorsieht und die BÜNDNISGRÜNEN auf Landesebene ebenso dafür eintreten, das Quorum für Volksbegehren und Bürger*innenbegehren auf 5% abzusenken, jedoch für Urabstimmungen innerhalb des eigenen Landesverbandes ein weit höheres Quorum vorsehen. Die innerparteiliche Demokratie sollte hier nicht hinter der eigenen politischen Programmatik zurückbleiben, weshalb eine entsprechende Absenkung zur Stärkung der innerparteilichen Demokratie vorgeschlagen wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu Nr. 11 (Änderung in § 10)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Änderung in § 10 betreffen sowohl sprachlich-redaktioneller Anpassungen als auch nicht unerhebliche inhaltliche Nachjustierungen in den Zuständigkeiten und Rechten der Landesversammlung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Mit der Änderung in <em>Abs. 1</em> wird zunächst klargestellt, dass mindestens einmal im Jahr eine Landesversammlung stattzufinden hat; eine solche Regelung fehlte bisher in der Satzung. Darüber hinaus wird eindeutig kodifiziert, dass bei der Wahl der Delegierten für die Landesversammlung das Bundesfrauenstatut zwingend in seiner jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist. Die betrifft vor allem die Wahrung der Parität nach § 1 Abs. 1 des Bundesfrauenstatutes in sinngemäßer Anwendung für die Wahl der Delegierten zur Landesversammlung. Die bisherige Satzungsregelung, die sich lediglich auf eine Aufforderung der Kreisverbände zur Wahrung der Parität für Frauen beschränkte, jedoch keine Pflicht hierzu enthielt, ist mit übergeordneten Bundesrecht nicht vereinbar. Vielmehr das Bundesfrauenstatut, als Teil der Satzung des Bundesverbandes, zwingend auch für die Wahl der Delegierten für die Landesversammlung anzuwenden. Mit der Änderung wird dies in der Landessatzung eineindeutig klargestellt. Zudem wird die Vereinheitlichung der Schreibweise des Landesverbandes umgesetzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Änderung in <em>Abs. 2 </em>konkretisiert die Anforderungen an die Ladung einer Landesversammlung. Zum einem wird klargestellt, dass die Einladung auch den Kreisverbänden und der GRÜNEN JUGEND Sachsen zuzustellen ist, damit diese sich mit der Landesversammlung befassen können. Zum anderen wird das bisherige Schriftlichkeitserfordernis bei der Information der Delegierten gestrichen, da dies nicht mehr zeitgemäß ist. Vielmehr erfolgt diese Information bereits jetzt in der Regel per Mail.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In <em>Abs. 3</em> wird neben der Vereinheitlichung der geschlechtergerechten Schreibweise die Realität nachgezeichnet, dass die Landesversammlung neben der Höhe von Mandatsträger*innenbeiträgen auch die Höhe von Amtsträger*innenbeiträgen festlegen kann. Ebenso wird die gegenwärtige satzungsmäßige Bezeichnung des Landesschiedsgerichtes (an dieser Stelle bisher Schiedskommission genannt) sprachlich korrekt nachvollzogen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Abs. 6</em> wird sprachlich komplett neu gefasst. Im Gegensatz zur bisherigen Formulierung, die als Kann-Regelung ausgestaltet war, wird durch die Neufassung zum Ausdruck gebracht, dass eine Landesversammlung auf Verlangen der im Absatz genannten Organe bzw. Gliederungen unverzüglich einzuberufen ist. Damit wird stärker als bisher zum Ausdruck gebracht, dass sie sich hierbei um institutionelle Rechte handelt, deren Gewährung nicht im Ermessen Dritter steht. Es wird zudem das Antragsquorum für die Durchführung von Landesversammlung durch eine qualifizierte Minderheit der Mitglieder auf 5 % reduziert, da das bisherige Erfordernis von 10 % der Mitglieder, auch im Vergleich zu anderen Minderheitenrechten, als unangemessen hoch erscheint.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In <em>Abs. 7</em> wird neben sprachlich-redaktionellen Anpassungen eine Änderung beim Antragsrecht vorgenommen. Bisher waren Ortsverbände nicht auf der Landesversammlung antragsberechtigt. Mit Blick auf die zunehmende Untergliederung der Kreisverbände scheint es jedoch geboten, auch Ortsverbänden ein Antragsrecht bei der Landesversammlung einzuräumen, um eine lebendige innerparteiliche Demokratie zu gewährleisten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In <em>Abs. 8 </em>wird die Regelung zu Dringlichkeitsanträgen sprachlich präzisiert und überdies die Möglichkeit etabliert, dass auch der Landesvorstand und der Landesparteirat berechtigt sind Dringlichkeitsanträge zu stellen. Hintergrund dieser Änderung bildet der Umgang mit dem Sondierungsergebnis im Jahr 2019. Seinerzeit war die Antragsfrist für die entsprechende Landesversammlung bereits verstrichen, wodurch die Bewertung des Sondierungsergebnisses und die Entscheidung über die Aufnahme von Koalitionsverhandlungen nur auf Grundlage eines Dringlichkeitsantrages möglich war. Obwohl nach einem vorherigen Landesversammlungsbeschluss diese Bewertung dem Landesparteirat oblagt, war dieser aufgrund der bestehenden Satzungslage hierzu nicht antragsberechtigt, sodass schlussendlich einzelne Mitglieder des Landesparteirates und Sondierungsteams, die zugleich Delegierte waren, den entsprechenden Antrag unterzeichnen mussten, um die formalen Voraussetzungen der Dringlichkeit zu erfüllen. Eine solche Konstellation soll für die Zukunft vermieden werden, weswegen dem Landesparteirat und dem Landesvorstand eine entsprechende Befugnis zum Stellen von Dringlichkeitsanträgen eingeräumt wird. Dies scheint auch mit Blick auf die Bewertung aktueller Themenlagen im Vorfeld einer Landesversammlung zweckmäßig. Die Bewertung, ob ein Dringlichkeitsantrag schlussendlich behandelt wird, obliegt weiterhin in allen Fällen der Entscheidung der Landesversammlung durch Mehrheitsbeschluss.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In <em>Abs. 9</em> wird die Realität bei der Aussendung von Unterlagen die Landesversammlung nachgezeichnet. Diese werden in der Regel per Mail zugesandt, deshalb keine postalische Aufgabe mehr erfolgt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Änderung in <em>Abs. 10 und Abs. 11</em> sind sprachlich-redaktioneller Natur.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu Nr. 12 (Änderung in § 11)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Sowohl in der Überschrift als auch im weiteren Wortlaut der Absätze wird die Bezeichnung des Landesvorstandes vereinheitlicht. Darüber hinaus wird in <em>Abs. 1 </em>die Bezeichnung der Landesvorstandssprecher*innen in Landesvorsitzende abgeändert. Diese Änderung entspricht weitgehend der jüngeren Entwicklung innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. So firmieren beispielsweise die entsprechenden Vorstandsmitglieder auf Bundesebene ebenfalls als Bundesvorsitzende. Durch die Änderung der Bezeichnung soll zum einen ein weitgehend einheitlicher Gleichklang der Ämterbezeichnungen hauptamtlicher Vorstandsmitglieder bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erreicht werden und zum anderen das bestehende Verwechslungspotenzial mit den Pressesprecher*innen der Partei reduziert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Zudem wird durch die Änderung in <em>Abs. 4</em> in der Satzung eine Regelung eingefügt, die zukünftig innerhalb des Landesvorstandes konkrete Beauftragte bzw. Sprecher*innen vorsieht. Nach der vorgeschlagenen Regelung ist aus den Reihen des Landesvorstandes mindestens eine bzw. ein Sprecher*in für Europa und Internationales sowie eine bzw. ein Sprecher*in für Vielfalt zu bestimmen. Auch hier wird sich weitgehend an der entsprechenden Ausprägung von (Fach)Zuständigkeiten innerhalb des Bundesvorstandes orientiert. Dabei ist insbesondere die Ausbringung eines entsprechenden Amtes der Sprecher*in für Vielfalt als Ausdruck der permanenten Bedeutung dieser Aufgabe innerhalb und außerhalb unserer Partei zu sehen. Die Ausbringung eines bzw. einer Sprecher*in für Europa und Internationales steht im Zusammenhang mit der bestehenden und zu vertiefenden Vernetzung mit unseren Nachbarstaaten. Die Entscheidung, wer diese Funktionen wahrnimmt, obliegt dem Landesvorstand durch entsprechenden Beschluss. Die Möglichkeit weitere Sprecher*innen oder Beauftragte für besondere Bereiche zu ernennen, soll ermöglichen, dass aktuelle Aufgaben bzw. Themen entsprechend durch Zuständigkeiten nachgezeichnet werden können. Als Folgeänderung wird die bisherige Pflicht des Landesvorstandes zur Verabschiedung einer Geschäftsordnung aus systematischen Gründen in <em>Abs. 3</em> verschoben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die weiteren Änderungen sind lediglich sprachlich-redaktioneller Natur.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu Nr. 13 (Änderung in § 12)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Änderungen in § 12 sind fast ausschließlich sprachlich-redaktioneller Natur. Sie vollziehen die Vereinheitlichung der Bezeichnung des Landesparteirates und die Änderung der Bezeichnung der Landesvorstandssprecher*innen in Landesvorsitzende nach. Zudem wir eine sprachliche Ungenauigkeit bei der Quotierung des Landesparteirates korrigiert. Entsprechend der üblichen Quotierungsregelungen bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN muss dieser „mindestens“ zur Hälfte mit Frauen besetzt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu Nr. 14 (Änderung in § 13)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Mit der der Änderung in § 13 wird zunächst die Bezeichnung der GRÜNEN JUGEND vereinheitlicht und darüber hinaus ein Rudiment vorheriger Satzungsänderungen beseitigt. Die in <em>Abs. 3</em> niedergelegte Formulierung, dass die GRÜNE JUGEND Delegierte zum Landesparteirat entsendet, entspricht nicht der tatsächlichen Satzungslage. Vielmehr ist die GRÜNE JUGEND vorschlagsberechtigt für die Wahlen zum Landesparteirat, was jedoch bereits in § 12 entsprechend zum Ausdruck gebracht wird. Unter einer Delegierung wird parteienrechtlich eine Entsendung in ein Gremium durch eine entsendungsberechtigte Stelle verstanden. Genau dies ist aber hier nicht der Fall. Vielmehr bedarf ein Vorschlag der GRÜNEN JUGEND Sachsen für den Landesparteirat einer Bestätigung durch Wahl der Landesversammlung. Entsprechend ist der Halbsatz zu streichen. Die weitere Änderung betrifft den Nachvollzug der Vereinheitlichung der Bezeichnung des Landesverbandes.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu Nr. 15 (Änderung in § 14), Nr. 16 (Änderung in § 15), Nr. 17 (Änderung in § 15a) und Nr. 18 (Änderung von § 16)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Änderungen in den §§ 14, 15, 15a und 16 sind lediglich sprachlich-redaktioneller Natur.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu Nr. 19 (Änderung in § 17)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Änderungen der Satzungsregelungen zum Landesschiedsgericht sind notwendige Folgeänderungen des neuen Urabstimmungsstatutes und der Statuierung einer eigenständigen Landesschiedsgerichtsordnung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In <em>Abs. 2</em> wird durch die Einfügung der Nr. 4 dem Landesschiedsgericht als zusätzliche neue Aufgabe die Entscheidung über die Zulässigkeit von Urabstimmungsinitiativen zugewiesen, welche in § 4 des Urabstimmungsstatutes und in § 3 Abs. 1 Satz 1 lit. d) und e) der LandesSchiedsGO niedergelegt wurde.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Einfügung von Nr. 3 kodifiziert klarstellend eine bisherige implizite Zuständigkeit des Landesschiedsgerichtes. Die Zuständigkeit für die Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen war auch bisher schon aus der Pflicht der Klärung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen gegeben. Im Sinne der Rechtsanwender*innenfreundlichkeit wird der Punkt aber in die Liste der Regelzuständigkeiten aufgenommen, um entsprechenden Irritationen vorzubeugen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Überdies wird mit der Einfügung von Nr. 5 die Auffangzuständigkeit der Bundessatzung übernommen, wonach die Landesschiedsgerichte für alle Verfahren zuständig sind, die nicht explizit anderen Schiedsgerichtsbarkeiten zugewiesen sind, oder dies für jene Fälle geregelt wird, in denen Kreisschiedsgerichte, deren Bildung die Landessatzung grundsätzlich zulässt, nicht existieren oder nicht ordnungsgemäß besetzt sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Änderung in <em>Abs. 3</em> ermöglicht der Landesversammlung eine eigene Landesschiedsgerichtsordnung zu beschließen, welche die zugewiesenen Spezialverfahren regelt. Durch die Änderung wird auch der sprachliche Lapsus der fehlerhaften Bezeichnung der Bundesschiedsgerichtsordnung als „Bundesschiedsordnung“ korrigiert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Änderungen in <em>Abs. 1 </em>sind sprachlich-redaktioneller Natur und dienen der Umsetzung der aktuell angewandten geschlechtergerechten Schreibweise.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu Nr. 20 (Änderung in § 18)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die hier vorgenommene Anpassung nimmt eine grundlegende Regelung in der Landesschiedsgerichtsordnung zur Präzisierung des Instanzenzuges bei Schiedsgerichtsverfahren durch entsprechende Regelung in der Satzung vorweg. Durch die Änderung in <em>Abs. 6</em> wird die erstinstanzliche Zuständigkeit für Parteiordnungsverfahren gegen Mitglieder ebenfalls dem Landesschiedsgericht übertragen. Damit wird sichergestellt, dass insbesondere die Parteiordnungsverfahren gegen Mitglieder nicht durch die Schiedsgerichte jenes Kreisverbandes geführt werden, in welchem die Person Mitglied ist. Damit soll die Objektivität des Verfahrens umfassend gewährleistet werden und zudem die Professionalität durch die Bündelung der Verfahren beim Landesschiedsgericht gesichert werden. In der Praxis spielt diese Neuzuweisung derzeit allerdings keine Rolle, da in Sachsen keine Kreisschiedsgerichte gebildet sind und somit grundsätzlich die Zuständigkeit für alle Schiedsgerichtsverfahren erstinstanzlich beim Landesschiedsgericht liegt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Sofern ein Kreisverband in Sachsen ein Kreisschiedsgericht bilden sollte, bliebe dieses, fernab der vorgenannten Ordnungsmaßnahmen, für sämtliche Streitigkeiten zwischen Organen oder Mitgliedern und Organen des Kreisverbandes, sowie für die Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen auf Ebene des Kreisverbandes, bzw. nachgeordneter Gliederungen, zuständig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Änderung in den <em>Abs. 1</em> und <em>Abs. 2</em> dient der Vereinheitlichung der Bezeichnung des Landesverbandes.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu Nr. 21 (Änderung in § 19)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Neben sprachlich-redaktionellen Änderungen innerhalb des Paragraphen wird in <em>Abs. 1</em> eine abweichende Möglichkeit von der Pflicht zur geheimen Durchführung von Wahlen für einen eng umgrenzten Bereich geschaffen. Für die Wahl von Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften und die Wahl von Delegierten für die Bundesarbeitsgemeinschaften durch die Landesarbeitsgemeinschaft soll es ermöglicht werden, die jeweilige Wahlentscheidung durch offene Abstimmung herbeiführen zu können, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht. Damit soll eine, von vielen Landesarbeitsgemeinschaft gewünschte, Verfahrensvereinfachung umgesetzt werden, um die praktische Handhabung innerhalb der Landesarbeitsgemeinschaften zu verbessern. Da es sich hierbei um eine Ausnahme vom Grundsatz der Geheimhaltung der Wahl handelt, muss diese zwingend eine entsprechende satzungsrechtliche Grundierung erfahren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Änderung in <em>Abs. 3</em> ist sprachlich-redaktioneller Natur.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu Nr. 22 (Aufhebung § 22)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der bisherige § 22 der Satzung regelt Übergangsbestimmungen aufgrund der letzten großen Satzungsänderung im Jahr 2016. Die entsprechenden Übergangsbestimmungen wurden angewandt und haben keine Relevanz mehr. Entsprechend ist der Paragraph komplett aufzuheben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Zu Nr. II. Inkrafttreten</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das Inkrafttreten wird in der üblichen Ausformung geregelt, so dass sämtliche Änderungen bzw. neue Statuten mit sofortiger Wirkung nach ihrem Beschluss in Kraft treten. Dies bedeutet auch, dass alle Wahlen auf der 55. Landesversammlung nach den neuen Regelungen stattfinden.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 18 May 2022 12:58:23 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>U1NEU: Beschluss zur Änderung des Urabstimmungsstatutes</title>
                        <link>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/antrag-zur-anderung-des-urabstimmungsstatutes-14490</link>
                        <author>Landesvorstand (beschlossen am: 30.03.2022)</author>
                        <guid>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/antrag-zur-anderung-des-urabstimmungsstatutes-14490</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">Die Landesversammlung möge beschließen:</span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>I. Das Urabstimmungsstatut wie folgt neu zu fassen:</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>„Urabstimmungsstatut BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 1 </strong><strong>Einreichung eines Urabstimmungsbegehrens</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="1"><li>Ein Antrag zur Durchführung einer Urabstimmung (Urabstimmungsbegehren) muss einen Antragstext sowie die Anschrift von zwei Vertrauenspersonen beinhalten. Er ist beim Landesvorstand einzureichen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="2"><li>Wird ein Antrag zur Durchführung einer Urabstimmung durch Kreisverbände gestellt, so sind dem Antrag zusätzlich die dokumentierten Beschlüsse der Kreisverbände zur Einleitung einer entsprechenden Urabstimmung beizufügen. Die Beschlüsse dürfen nicht länger als drei Monate zurückliegen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="3"><li>Wird ein Antrag zur Durchführung einer Urabstimmung durch Mitglieder gestellt, ist dem Antrag zusätzlich die notwendige Zahl an Unterstützungsunterschriften nach § 2 beizufügen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="4"><li>Beschließt die Landesversammlung die Durchführung einer Urabstimmung, bedarf es keiner Einreichung beim Landesvorstand. Im entsprechenden Antrag an die Landesversammlung sind die Vertrauenspersonen anzugeben.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 2 </strong><strong>Sammlung von Unterstützungsunterschriften bei Begehren von Mitgliedern</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="1"><li>Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen ist berechtigt Unterstützungsunterschriften für ein Urabstimmungsbegehren zu sammeln. Das notwendige Quorum beträgt 5% der Mitglieder des Landesverbands.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="2"><li>Maßgeblich für die Berechnung des 5-Prozent-Quorums ist die Zahl der Mitglieder zum 31.12. des Vorjahres.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="3"><li>Die Sammlung von Unterstützungsunterschriften für ein Urabstimmungsbegehren ist vor deren Beginn dem Landesvorstand schriftlich unter Angabe des Antragstextes und der Vertrauenspersonen anzuzeigen. Der Landesvorstand informiert die Mitglieder über die entsprechende Sammlung von Unterstützungsunterschriften in den regelmäßigen digitalen Publikationen des Landesverbands. Er informiert die Vertrauenspersonen über die Zahl der notwendigen Unterstützer*innen zum Erreichen des Quorums.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="4"><li>Für die Gültigkeit einer Unterstützungsunterschrift bedarf es der Angabe von Name, Anschrift und Kreisverband des jeweiligen Mitgliedes, welches das Urabstimmungsbegehren unterstützt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="5"><li>Der Antrag zur Durchführung der Urabstimmung nach § 1 Abs. 3 muss spätestens 21 Tage nach der Anzeige der Unterschriftensammlung beim Landesvorstand eingereicht werden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 3 </strong><strong>Antragstext und Abstimmungsfrage</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="1"><li>Der Antragstext muss eine einfach verständliche Abstimmungsfrage beinhalten, die mit Ja, Nein oder Enthaltung beantwortet werden kann, sie kann auf die Annahme eines beigefügten Beschlussvorschlages abzielen. Suggestivfragen sind unzulässig. Dem Antragstext kann eine Begründung beigefügt werden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="2"><li>Ein Urabstimmungsbegehren ist unzulässig, wenn der Antragstext eine Abstimmung über nach § 9 Abs. 3 der Satzung von der Urabstimmung ausgenommene Entscheidungen begehrt oder der Beschluss gegen die Satzung des Landesverbandes verstoßen würde.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 4 </strong><strong>Prüfung des Urabstimmungsbegehrens</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="1"><li>Nach Einreichung des Urabstimmungsbegehrens hat der Landesvorstand innerhalb einer Woche die Zulässigkeit sowie im Falle des § 1 Abs. 3 die Gültigkeit der abgegebenen Unterstützungsunterschriften zu prüfen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="2"><li>Hält der Landesvorstand den Antragstext eines Urabstimmungsbegehrens für unzulässig, so legt er dieses unverzüglich dem Landesschiedsgericht zur Entscheidung vor. Er hat die Unzulässigkeit zu begründen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="3"><li>Hat ein Urabstimmungsbegehren nicht die notwendige Zahl an Unterstützungsunterschriften oder die notwendige Zahl an unterstützenden Kreisverbänden erreicht, so weist der Landesvorstand dieses als unzulässig zurück und teilt dies den Vertrauenspersonen unverzüglich nach Abschluss der Prüfung mit. Gegen die Entscheidung des Landesvorstandes können die Vertrauenspersonen innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde beim Landesschiedsgericht einreichen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="4"><li>Hält der Landesvorstand ein Urabstimmungsbegehren für zulässig, so hat er die bevorstehende Urabstimmung innerhalb einer Woche parteiöffentlich bekannt zu machen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 5 </strong><strong>Durchführung der Urabstimmung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="1"><li>Zur Durchführung einer Urabstimmung ist in der Landesgeschäftsstelle ein Urabstimmungsbüro einzurichten, welches für den organisatorischen Ablauf der Urabstimmung und die Auszählung der abgegebenen Stimmen zuständig ist.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="2"><li>Die Urabstimmungsunterlagen sind spätestens drei Wochen nach der abschließenden Entscheidung über die Zulässigkeit des Urabstimmungsbegehrens an alle stimmberechtigten Mitglieder zu versenden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="3"><li>Der Landesvorstand hat einen Stichtag für die Ermittlung der stimmberechtigten Mitglieder einer Urabstimmung festzulegen. Dieser muss mindestens zwei Wochen vor Versendung der Urabstimmungsunterlagen liegen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="4"><li>Die zu versendenden Urabstimmungsunterlagen müssen ein Abstimmungsformular, den Antragstext, einen Umschlag für das Abstimmungsformular, ein Formular für eine eidesstattliche Erklärung sowie einen Abstimmungsbrief enthalten. Darüber hinaus ist ein Merkblatt beizufügen, in welchem das Abstimmungsverfahren erklärt ist.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="5"><li>Zur Teilnahme an der Urabstimmung ist die Frage auf dem Abstimmungsformular mit Ja oder Nein oder Enthaltung zu beantworten. Das Abstimmungsformular ist in den dafür bezeichneten Umschlag einzulegen und zu verschließen. Auf der eidesstattlichen Erklärung ist zu bestätigen, dass das die abstimmende Person zum Zeitpunkt der Unterschrift Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen ist und das Abstimmungsformular eigenhändig gekennzeichnet hat. Der verschlossene Umschlag mit dem Abstimmungsformular und die eidesstattliche Erklärung sind zusammen in den Abstimmungsbrief einzulegen, zu verschließen und an das Urabstimmungsbüro zurückzusenden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="6"><li>Einsendeschluss für die Abstimmungsbriefe ist der 15. Tag nach Aussendung der Urabstimmungsunterlagen. Maßgeblich hierfür ist der Poststempel des Abstimmungsbriefes. Der Brief kann auch persönlich im Urabstimmungsbüro abgegeben werden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 6 </strong><strong>Auszählung der Urabstimmung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="1"><li>Die Urabstimmung ist vom 2. bis zum 4. Werktag nach dem festgelegten Einsendeschluss auszuzählen. Die Auszählung durch das Urabstimmungsbüro ist mitgliederöffentlich.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="2"><li>Zur Feststellung des Ergebnisses werden alle Abstimmungsbriefe geöffnet und zunächst die eidesstattliche Erklärung geprüft. Ist diese gültig, wird der Umschlag mit dem Abstimmungsformular von der eidesstattlichen Erklärung getrennt. Anschließend werden die Umschläge mit den Abstimmungsformularen geöffnet und ausgezählt. Bei der Auszählung ist folgendes festzustellen:
<ol class="lowerAlpha"><li>die Zahl der versandten Urabstimmungsunterlagen,</li><li>die Zahl der zurückgesendeten Abstimmungsbriefe,</li><li>die Zahl der zum Auszählungszeitpunkt fristgerecht zurückgesendeten Abstimmungsbriefe,</li><li>die Zahl der zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe,</li><li>die Zahl der abgegebenen Abstimmungsbriefe,</li><li>die Zahl der auf die Urabstimmungsfrage entfallenen Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungs-Stimmen,</li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="3"><li>Abstimmungsbriefe ohne unterschriebene eidesstattliche Erklärung sowie solche, die nach Ablauf des Einsendeschlusses eingehen, sind ungültig. Ein Abstimmungsformular ist ungültig, wenn:
<ol class="lowerAlpha"><li>der Umschlag für das Abstimmungsformular nicht verschlossen ist,</li><li>die Identität der/des Abstimmenden auf dem Abstimmungsformular erkennbar ist,</li><li>der Wille der/des Abstimmenden nicht eindeutig erkennbar ist.</li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 7 </strong><strong>Abstimmungsverfahren</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="1"><li>Ein Urabstimmungsantrag gilt als angenommen, wenn auf ihn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen entfallen. Satzungsänderungsanträge gelten als angenommen, wenn mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen auf Ja lauten.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="2"><li>Bei einer Urabstimmung kann über mehrere Urabstimmungsanträge gemeinsam abgestimmt werden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="3"><li>Stehen zwei oder mehr Abstimmungsfragen zum selben Gegenstand zur Entscheidung, ist über jede Abstimmungsfrage einzeln mit Ja oder Nein oder Enthaltung abzustimmen. Erhält dabei mehr als ein Urabstimmungsantrag die notwendige Mehrheit, so gilt jener Urabstimmungsantrag als angenommen, der die meisten Ja-Stimmen erhält.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 8 </strong><strong>Veröffentlichung des Urabstimmungsergebnisses</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Landesvorstand gibt das Ergebnis einer Urabstimmung unverzüglich nach Feststellung des Ergebnisses der Mitgliedschaft bekannt und veröffentlicht dieses.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 9 </strong><strong> Abweichende Regelungen für Urabstimmungen über Koalitionsverträge</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="1"><li>Sofern die Landesversammlung mit dem Beschluss über die Aufnahme von Koalitionsverhandlungen die spätere Durchführung einer Urabstimmung über einen Koalitionsvertrag einer sächsischen Staatsregierung mit Beteiligung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen, beschließt, gelten abweichend von § 5 die verkürzten Fristen nach den Absätzen 2 bis 4; § 4 findet keine Anwendung. Im Beschluss der Landesversammlung ist die Abstimmungsfrage festzulegen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="2"><li>Der Koalitionsvertrag ist den Mitgliedern unverzüglich nach seiner Veröffentlichung zur Kenntnis zu geben. Die Urabstimmungsunterlagen werden am 14. Tag nach der Veröffentlichung des Koalitionsvertrages an die stimmberechtigten Mitglieder versendet. Auf die Beifügung des Koalitionsvertrages in Papierform kann verzichtet werden, sofern dieser für die Mitglieder jederzeit digital abrufbar zur Verfügung steht und darauf in der Aussendung hingewiesen wird.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="3"><li>Stichtag für die Feststellung der Stimmberechtigung ist der 7. Tag nach Veröffentlichung des Koalitionsvertrages.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="4"><li>Einsendeschluss für die Abstimmungsbriefe ist der 7. Tag nach Aussendung der Urabstimmungsunterlagen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 10 </strong><strong>Schlussbestimmungen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Urabstimmungsunterlagen können drei Monate nach Veröffentlichung des Ergebnisses vernichtet werden, sofern die Auszählung und das Ergebnis in geeigneter Form dokumentiert wurden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>II. Inkrafttreten</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Änderungen der Satzung, der Geschäftsordnung für Landesversammlungen, der Wahlordnung, der Kassen- und Finanzordnung sowie des Urabstimmungsstatutes und die Landesschiedsgerichtsordnung treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Begründung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><span class="underline">Im Allgemeinen</span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die 53. Landesversammlung hat durch entsprechenden Beschluss den Landesvorstand aufgefordert, bis zur nächsten Landesversammlung einen neuen Entwurf des Urabstimmungsstatutes vorzulegen, der explizite Regelungen zur Abstimmung über Koalitionsverträge enthält. Zudem hat die Landesversammlung beschlossen, bis auf weiteres keine Onlinelösungen zuzulassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Durch Vorlage dieses Antrages kommt der Landesvorstand dem Beschluss der Landesversammlung nach und legt, nachdem dies bei der letzten Landesversammlung nicht möglich war, nunmehr – in einem umfassenden Gesamtwerk zur Änderung der Satzung und nahezu aller Ordnungen des Landesverbandes – einen neuen Entwurf des Urabstimmungsstatutes vor. Aufgrund erheblicher Anwendungsprobleme des bisherigen Urabstimmungsstatutes und sprachlicher Unklarheiten im bisherigen Regelungstext wurde dieser dabei grundlegend überarbeitet und neu strukturiert. Unter anderem wurde neben einer klaren Regelung des Abstimmungsverfahrens für Koalitionsverträge, die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Einreichung einer Urabstimmungsinitiative getrennt und neu strukturiert sowie die Fristen entsprechend angepasst. Gleichsam wurde eine Regelung zur Sammlung von Unterstützungsunterschriften getroffen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Im Zusammenhang mit dieser Überarbeitung des Urabstimmungsstatutes werden weitere umfassende Änderungen notwendig. So sind im Urabstimmungsstatut Regelungen zur Anrufung des Landesschiedsgerichtes enthalten, welche durch die bisher anzuwendende Bundesschiedsgerichtsordnung nicht vollumfängliche Geltung entfalten können. In der Folge wird eine eigenständige Landesschiedsgerichtsordnung vorgeschlagen, die zwar in erheblichen Teilen auf die Verfahrensvorschriften der Bundesschiedsgerichtsordnung verweist und diese somit zur Anwendung bringt, jedoch die notwendigen spezifischen Verfahrensregelungen für den sächsischen Landesverband kodifiziert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Ebenso wird vorgeschlagen die Satzung zu ändern. Zum einen ist auch hier die Anwendung einer eigenständigen Landesschiedsgerichtsordnung niederzulegen, zum anderen sollen Urabstimmungsinitiativen von Mitgliedern erleichtert werden, indem das notwendige Quorum für deren Einleitung von derzeit 10% auf 5% abgesenkt wird. Dies entspricht dem Quorum für Urabstimmungsinitiativen auf Bundesebene.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Darüber hinaus wird die Vorlage dazu genutzt, um eine nicht unerhebliche Zahl weiterer Satzungsänderungen vorzuschlagen. Hierbei handelt es sich um Änderungen, die teilweise seit der letzten größeren Satzungsänderung im Jahr 2016 für kommende Anpassungen in Aussicht gestellt worden oder um jene, die im Zusammenhang mit der praktischen Anwendung des Satzungsrechtes als notwendig erachtet wurden. So wird insbesondere die Präambel einer maßvollen Modernisierung unterzogen, die Regelung für die „Freie Mitarbeit“ konkretisiert und eine Reihe von Regelungen im Lichte übergeordneter Regularien angepasst. Zugleich wird eine Vielzahl von sprachlichen Anpassungen vorgenommen, um eine möglichst einheitliche Lesart der Satzung zu ermöglichen und unnötige Übergangsvorschriften gestrichen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Anpassung der Satzung in den vorbenannten Punkten wird zudem dafür genutzt, eine Verklarung der Zuständigkeit des Landesschiedsgerichtes in der Satzung vorzunehmen. Diese hatte sich bisher in einer Mischung aus in der Satzung des Landesverbandes klar deklarierten Zuständigkeiten und Zuständigkeiten, die sich lediglich mittelbar aus der Anwendung der Bundessatzung ergeben, hergeleitet. Die klar geregelten Zuständigkeiten werden anschließend auch in der Landesschiedsgerichtsordnung entsprechend konkretisierend untersetzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Darüber hinaus erfolgt eine Anpassung der Geschäftsordnung für die Landesversammlung mit notwendigen Konkretisierungen hinsichtlich der Anwendung des Bundesfrauenstatutes und der Beseitigung von, mit übergeordneten Bundesrecht, nicht vereinbarer Regelungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Ebenso wird die Wahlordnung moderat überarbeitet. Auch hier sind derzeit Regelungen enthalten, die insbesondere mit dem Bundesfrauenstatut nicht vereinbar sind und daher gestrichen werden müssen. Gleiches gilt für überflüssige und bereits ausgelaufene Übergangsbestimmungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Nicht zuletzt erfolgt eine Anpassung der Kassen- und Finanzordnung hinsichtlich der Bestellung sachverständiger Mitglieder im Bundesfinanzrat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Dabei wird die vorliegende Satzungsänderung auch dazu genutzt, in allen zu ändernden Ordnungen und Statuten, sowie der Satzung selbst, eine möglichst einheitliche Bezeichnung der Gremien und eine gleichförmige Umsetzung der geschlechtergerechten Schreibweise zu etablieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>I. Neufassung Urabstimmungsstatut</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu § 1 (Einreichung eines Urabstimmungsbegehrens)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In § 1 werden die Grundlagen für die Einreichung eines Urabstimmungsbegehrens geregelt. Hierzu wird in <em>Abs. 1</em> zunächst definiert, dass unter einem Urabstimmungsbegehren ein Antrag zur Durchführung einer Urabstimmung zu verstehen ist, welcher ein Antragstext enthält sowie die Anschrift von zwei Vertrauenspersonen. Den Vertrauenspersonen kommt im weiteren Verfahren insbesondere die Stellung zu, verbindliche Erklärungen zu einem Urabstimmungsantrag abzugeben. Ebenso wird klargestellt, dass ein Urabstimmungsbegehren grundsätzlich beim Landesvorstand einzureichen ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In den nachfolgenden Absätzen werden die unterschiedlichen Verfahrensanforderungen an ein Urabstimmungsbegehren dargestellt. Für den Fall, dass ein Urabstimmungsbegehren durch Kreisverbände initiiert wird, wird klargestellt, dass neben dem Antrag zusätzlich die jeweiligen, dies initiierenden, Beschlüsse, der Kreisverbände einzureichen sind und die Beschlüsse nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen (<em>Abs. 2</em>). Mit der Aufnahme einer entsprechenden Verfristungsregelung wird die hinreichende Aktualität des jeweiligen Urabstimmungsbegehrens gesichert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Sofern ein Urabstimmungsbegehren durch Mitglieder initiiert wird, ist dem entsprechenden Antrag zusätzlich die notwendige Zahl an Unterstützungsunterschriften beizufügen (<em>Abs. 3</em>). Ebenso wird klargestellt, dass für den Fall, dass die Landesversammlung die Durchführung einer Urabstimmung beschließt es keiner gesonderten Einreichung beim Landesvorstand bedarf. Der Beschluss einer Landesversammlung gilt gemeinhin als konstitutiv für das Handeln des Landesvorstandes, weshalb dies entbehrlich ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu § 2 (Sammlung von Unterstützungsunterschriften bei Begehren von Mitgliedern)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der § 2 stellt auf die Variante des Urabstimmungsbegehrens ab, bei der Unterstützungsunterschriften durch Mitglieder gesammelt werden und trifft hierzu die notwendigen Regelungen über die Sammlung von Unterstützungsunterschriften und die Anforderungen an selbige. So wird in <em>Abs. 1 </em>zunächst klargestellt, dass jedes Mitglied des Landesverbandes berechtigt ist Unterstützungsunterschriften für ein Urabstimmungsbegehren zu sammeln. Die Sammlung ist nach <em>Abs. 2</em> vor Beginn dem Landesvorstand schriftlich unter Angabe des Antragstextes und der Vertrauenspersonen anzuzeigen. Damit wird abgesichert, dass durch den Landesvorstand zum einen die formalen Erfordernisse überprüft werden können und zum anderen die Mitglieder in einem geordneten Verfahren über die Urabstimmung informiert werden können, wie es weiterhin im entsprechenden Absatz geregelt wird. Die Informationspflicht gegenüber den Vertrauenspersonen über die Zahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften stellt dabei eine wichtige Rückversicherung für die Vertrauenspersonen dar.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In <em>Abs. 3</em> wird geregelt, welche Anforderungen an Unterstützungsunterschriften zu stellen sind. Demnach bedarf es für eine rechtsgültige Unterstützungsunterschrift der Angabe von Name, Anschrift und des Kreisverbandes des jeweiligen unterstützenden Mitglieds. Eine digitale Leistung der Unterstützungsunterschriften ist nicht vorgesehen, da dies dem Beschluss der 53. Landesversammlung widersprechen würde.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Zuletzt regelt <em>Abs. 4</em> eine Frist für die Sammlung von Unterstützungsunterschriften. Damit soll gewährleistet werden, dass das jeweilige Anliegen eine hinreichende Aktualität besitzt, unterzeichnende Mitglieder sich auch bei Einreichung noch mit dem Anliegen identifizieren und eine Sammlung von Unterstützungsunterschriften ins unendliche unterbunden wird. Die Frist knüpft an der förmlichen Anzeige der Sammlung von Unterstützungsunterschriften nach <em>Abs. 2</em> an. Dies schließt nicht aus, dass bereits (weit) im Vorfeld für entsprechende Urabstimmungsbegehren geworben werden kann und die Sammlung erst bei hinreichender Bekanntheit des Anliegens begonnen wird. Die Frist ist überdies mit 21 Tagen hinreichend lang bemessen. Da im Gegenzug das Quorum für die Urabstimmung halbiert wird, ist die entsprechende Einschränkung der Sammlungszeit verhältnismäßig und praktikabel.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu § 3 (Antragstext und Abstimmungsfrage)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der Wortlaut des § 3 gibt die wesentlichen Anforderungen der Satzung an die Urabstimmungsfrage wieder. So wird in <em>Abs. 1</em> geregelt, dass die Frage mit Ja, Nein oder Enthaltung beantwortet werden können muss, die Frage verständlich sein muss und Suggestivfragen unzulässig sind. Eher klarstellenden Charakter haben indes die Regelungen, dass dem Antragstext eine Begründung beigefügt werden kann (wie bei jedem Antrag an die Landesversammlung) und die Abstimmungsfrage auf die Annahme eines beigefügten Beschlussvorschlages abzielen kann. Diese Klarstellung ist notwendig, um zum Ausdruck zu bringen, dass auch klassische Anträge mittels Urabstimmung abgestimmt werden können. In diesem Fall würde die Urabstimmungsfrage lauten: „Stimmst Du der beiliegenden Beschlussvorlage zu?“.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In <em>Abs. 2</em> wird dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Urabstimmungsbegehren unzulässig ist. Dies trifft zu, wenn es sich um ein Urabstimmungsbegehren handelt, das Entscheidungen über Haushaltsfragen zum Inhalt hat oder Wahlen nach wahlgesetzlichen Bestimmungen oder der Satzung ersetzen will. Überdies wird klargestellt, dass ein Urabstimmungsbegehren unzulässig ist, sofern der Beschluss mit der Satzung des Landesverbandes unvereinbar wäre.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu § 4 (Prüfung des Urabstimmungsbegehrens)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Um sicherzustellen, dass ein durch Urabstimmung herbeigeführter Beschluss rechtlich zulässig ist, erfolgt nach Einreichung des Urabstimmungsbegehrens eine Prüfung der formellen und materiellen Zulässigkeit sowie bei Urabstimmungsbegehren von Mitgliedern die Gültigkeit der eingereichten Unterstützungsunterschriften (<em>Abs. 1</em>).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die entsprechende Prüfung erfolgt durch den Landesvorstand. Hat der Landesvorstand rechtliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Antragstextes eines Urabstimmungsbegehrens, so hat er selbst keine unmittelbare Verwerfungskompetenz, sondern hat aufgrund der Bedeutung der Entscheidung das Landesschiedsgericht dazu anzurufen (<em>Abs. 2</em>). Anders ist dies bei der formellen Zurückweisung eines Urabstimmungsbegehrens aufgrund des Nichterreichens der notwendigen Zahl an Unterstützungsunterschriften gelagert. Da es sich hier lediglich um eine formelle Prüfung handelt, kann der Landesvorstand entsprechende Urabstimmungsbegehren, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, unmittelbar zurückweisen (<em>Abs. 3</em>). Gleiches gilt für Urabstimmungsbegehren der Kreisverbände, sofern diese nicht von einer hinreichenden Zahl von Gliederung unterstützt werden. In diesen Fällen ist sodann eine unmittelbare Beschwerde zum Landesschiedsgericht möglich. Diese muss binnen sieben Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Landesvorstandes eingereicht werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Schlussendlich wird in <em>Abs. 4</em> die Frist geregelt, in welcher der Landesvorstand zulässige Urabstimmungsbegehren, und somit eine bevorstehende Urabstimmung, gegenüber der Mitgliedschaft bekannt zu machen hat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu § 5 (Durchführung der Urabstimmung)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In § 5 werden die Modalitäten zur konkreten Durchführung einer Urabstimmung nach einem erfolgreichen Urabstimmungsbegehren geregelt. Vorgesehen ist die Einrichtung eines Urabstimmungsbüros in der Landesgeschäftsstelle, welches für den Ablauf der Urabstimmung und die spätere Auszählung der abgegebenen Stimmen zuständig ist (<em>Abs. 1</em>). In <em>Abs. 2 </em>wird die Frist geregelt, in der die Urabstimmungsunterlagen zu versenden sind. Diese knüpft an die abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Urabstimmungsbegehrens an. Dies kann entweder die Entscheidung des Landesvorstandes über die Zulässigkeit sein oder die abschließende schiedsgerichtliche Entscheidung. Die angegebene Frist von drei Wochen ermöglicht die hinreichende organisatorische Vorbereitung in der Landesgeschäftsstelle.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Um sicherzustellen, dass bei einer Urabstimmung auch neue Mitglieder sich ausreichend mit dem Gegenstand der Urabstimmung beschäftigen können, muss durch den Landesvorstand ein Stichtag für die Ermittlung der stimmberechtigten Mitglieder für die Urabstimmung festgelegt werden. Dieser muss nach <em>Abs. 3</em> mindestens zwei Wochen vor der Versendung der Urabstimmungsunterlagen liegen und stellt eine Ausschlussfrist für die Beteiligung an der Urabstimmung dar.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die <em>Absätze 4 und 5</em> kodifizieren das tatsächliche Abstimmungsverfahren und die Anforderungen an die Urabstimmungsunterlagen in üblicher Art und Weise. So bestehen die Urabstimmungsunterlagen aus ein Abstimmungsformular, dem Antragstext, einem Umschlag für das Abstimmungsformular, ein Formular für eine eidesstattliche Erklärung und dem Abstimmungsbrief. Ebenso ist ein Merkblatt beizulegen, welches erläutert, wie die Stimmabgabe bei der Urabstimmung konkret erfolgt (<em>Abs. 4</em>). In <em>Abs. 5</em> wird sodann das Prozedere geregelt, welches zur gültigen Abgabe einer Stimme zwingend einzuhalten ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Schlussendlich wird im <em>Abs. 6</em> der Einsendeschluss für die Urabstimmung geregelt. Dieser wird durch den 15. Tag nach Aussendung der Unterlagen markiert. Maßgeblich für die Zulassung eines Abstimmungsbriefes für die Auszählung ist dabei der Poststempel des Abstimmungsbriefes. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit der persönlichen Abgabe des Abstimmungsbriefes im Urwahlbüro zu dessen Geschäftszeiten – in diesem Fall muss das Eingangsdatum des Abstimmungsbriefes auf diesem vermerkt werden. Da somit Abstimmungsbriefe auch noch am letzten Tag des Einsendeschlusses aufgegeben werden können, ist eine entsprechende Nachlaufzeit bis zum Beginn der Auszählung notwendig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu § 6 (Auszählung der Urabstimmung)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Durch § 6 wird das Auszählungsprozedere geregelt. In <em>Abs. 1</em> wird die bereits beschriebenen Nachlauffrist umgesetzt. Demnach ist die Auszählung der Urabstimmung vom zweiten bis zum vierten Werktag nach Einsendeschluss durchzuführen. Um die notwendige Transparenz herzustellen, ist die Auszählung mitgliederöffentlich. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass die Auszählung nicht gestört wird. In <em>Abs. 2</em> werden die Schritte zur korrekten Auszählung des Ergebnisses und die festzustellenden Ergebnisse kodifiziert, wobei es sich hierbei um die notwendigen Parameter zur Feststellung der Wahlbeteiligung, der gültigen Stimmen und des Auszählungsergebnisses handelt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In <em>Abs. 3</em> wird überdies klargestellt, welche Abstimmungsbriefe zurückzuweisen sind, weil sie den formalen Anforderungen nicht genügen. Dies betrifft sowohl jene, die nach Ablauf des Einsendungsschlusses aufgegeben wurden, als auch jene, die keine unterschriebene eidesstattliche Erklärung enthalten. Ebenso wird kodifiziert, wann ein Stimmzettel (Abstimmungsformular) jeweils ungültig ist. Hierbei wird auf die bewährten Grundlagen aus dem staatlichen Wahlrecht zurückgegriffen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu § 7 (Abstimmungsverfahren)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Im § 7 wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Urabstimmungsanträge als angenommen gelten. Grundsätzlich gelten diese als angenommen, sofern auf sie mehr Ja- als Nein-Stimmen entfallen (<em>Abs. 1</em>). Bei Satzungsänderungsanträgen muss entsprechend eine Zweidrittelmehrheit erreicht werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die <em>Absätze 2 und 3</em> regeln das Verfahren bei gleichzeitiger Urabstimmung über mehrere Urabstimmungsanträge. Nach <em>Abs. 2</em> ist dies grundsätzlich zulässig. Handelt es sich um getrennte Gegenstände sind die Urabstimmungsanträge separat voneinander auszuzählen. Dadurch ist es möglich, mehrere verschiedene Urabstimmungsbegehren zu unterschiedlichen Sachverhalten in einer Urabstimmung zu bündeln, sofern die Fristen dies zulassen. In <em>Abs. 3</em> wird überdies geregelt, wie mit mehreren Urabstimmungsanträgen zum selben Gegenstand zu verfahren ist. Hierbei ist über jede Abstimmungsfrage einzelnen mit Ja, Nein oder Enthaltung zu votieren. Unter den Urabstimmungsanträgen, die die notwendige Mehrheit erhalten haben, gilt sodann jener als angenommen, der die meisten Ja-Stimmen erhält.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu § 8 (Veröffentlichung des Urabstimmungsergebnisses)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der Paragraph regelt, dass das Ergebnis einer Urabstimmung unverzüglich nach Feststellung des Ergebnisses zum einen der Mitgliedschaft bekanntzugeben ist (beispielsweise per Mail) und dieses ebenso zu veröffentlichen ist (z. B. per Pressemitteilung oder auf der Website).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu § 9 (Abweichende Regelungen für Urabstimmungen über Koalitionsverträge)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Regelungen des § 9 bilden den eigentlichen Grund für die Überarbeitung des Urabstimmungsstatutes. Hiermit sollen praktikable Regelung für die Abstimmung von Koalitionsverträgen durch Urabstimmung getroffen werden, die zum einen die Formstrenge des Urabstimmungsverfahrens waren, zum anderen aber die notwendige Schnelligkeit für den Fall einer Regierungsbildung gewährleisten. Im Wesentlichen werden daher abweichende verkürzende Fristen und Verfahrensregeln kodifiziert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Verkürzung von Fristen für die Abstimmung über Koalitionsverträge wird durch <em>Abs. 1</em> entsprechend als Ausnahme normiert. Der Wortlaut ermöglicht es der Landesversammlung, bereits mit Beschluss über den Eintritt in die Koalitionsverhandlungen (beispielsweise nach erfolgreichen Sondierungen) die spätere Durchführung einer Urabstimmung über einen möglichen Koalitionsvertrag zu beschließen. In diesem Fall ist bereits im entsprechenden Beschluss der Landesversammlung, dessen Umsetzung dann von erfolgreichen Koalitionsverhandlungen abhängig ist, die Abstimmungsfrage festzulegen. Ferner wird im <em>Abs. 1</em> geregelt, dass die entsprechende Einleitung des Urabstimmungsverfahrens für Koalitionsverträge durch die Landesversammlung einer schiedsgerichtlichen Überprüfung unzugänglich ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In <em>Abs. 2</em> wird zunächst geregelt, dass der Koalitionsvertrag den Mitgliedern unverzüglich nach seiner Veröffentlichung zur Kenntnis zu geben ist und die entsprechenden Urabstimmungsunterlagen am 14. Tag nach dieser Veröffentlichung versendet werden müssen. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird ferner festgelegt, dass der Koalitionsvertrag nicht zwingend in Papierform den Urabstimmungsunterlagen beizufügen ist, wenn dieser jederzeit digital abrufbar zur Verfügung steht und auf die entsprechende Abrufadresse in der Aussendung hingewiesen wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die <em>Absätze 3 und 4</em> verkürzen die Fristen für die Berechnung des Stichtages und den Einsendeschluss entsprechend auf jeweils sieben Tage, um eine zügige Entscheidung über einen Koalitionsvertrag herbeiführen zu können. Somit ergibt sich rechnerisch eine Frist von 25 Tagen (14 Tage bis zur Versendung der Abstimmungsunterlagen +7 Tage Abstimmungsdauer +4 Tage Auszählung) zwischen dem Abschluss von Koalitionsverhandlungen und einer entsprechenden Ergebnisverkündung über eine Regierungsbeteiligung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu § 10 (Schlussbestimmungen)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In § 10 wird geregelt, dass die Urabstimmungsunterlagen drei Monate nach Veröffentlichung des Ergebnisses vernichtet werden können, sofern das Ergebnis entsprechend dokumentiert wurde.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Zu Nr. II. Inkrafttreten</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das Inkrafttreten wird in der üblichen Ausformung geregelt, so dass sämtliche Änderungen bzw. neue Statuten mit sofortiger Wirkung nach ihrem Beschluss in Kraft treten. Dies bedeutet auch, dass alle Wahlen auf der 55. Landesversammlung nach den neuen Regelungen stattfinden.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 18 May 2022 11:47:33 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>V5NEU: Dringlichkeitsantrag: Holzberg retten</title>
                        <link>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/dringlichkeitsantrag-holzberg-retten-54814</link>
                        <author></author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen setzt sich für den Erhalt des sogenannten Holzberges bei Böhlitz ein. Dazu soll die Arbeit der Initiative „Holzberg Retten“ unterstützt werden. Wir setzen uns bis zur Lösung des Konflikts für ein Moratorium ein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Weiterhin sollen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden um gemeinsam mit der Firma Kafril eine Lösung zu finden, die für das Unternehmen wirtschaftlich darstellbar ist und die Belange des Umweltschutzes berücksichtigt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Insbesondere ist eine Unterschutzstellung des Holzberges als Biotop/Fauna-Flora-Habitat zu prüfen.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Ganz in der Nähe von Leipzig liegen das Klettergebiet der Hohburger Berge, des Spielbergs und des Holzbergs. Letzterer droht zerstört zu werden.<br>
Es handelt sich um einen ehemaligen Steinbruch, in der Kette der sogenannten Hohburger Berge, die ebenso wie der sog. Spielberg, Teil des sächsischen Vulkanitbeckens sind und östlich von Eilenburg bei Wurzen liegen.<br>
Nach dem Ende des Steinbruchs entstanden so mehrere in der Sportkletterszene beliebte Kletterziele, deren Routen ua im ”Rotgelben Felsenland” festgehalten sind.<br>
Der Holzberg entwickelte sich daneben zum einem äußerst artenreichen Biotop. Auf der Sohle des Berges gibt es etwa ein 3 ha großes Flachwasserbiotop.<br>
7 versch. Biotoptypen weist der Berg auf. 47 Vogelarten, 10 Fledermausarten, 5 Amphibienarten, 5 Reptilienarten und 27 Tagfalterarten wurden hier im Rahmen einer 8 monatigen wissenschaftlichen Untersuchung durch den BUND Sachsen nachgewiesen.<br>
Die Firma Kafril hat das Gelände ursprünglich für 400.000 € gekauft. Diese wiederum plant den Holzberg mit Bauschutt verfüllen zu lassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Bereits 2019 war unser jetziger Umweltminister Wolfram Günther vor Ort und machte sich seitdem für den Erhalt stark. So wurden durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) dem Deutschen Alpenverein (DAV) Fördermittel zur Verfügung gestellt, um gegenüber der Firma Kafril ein Kaufangebot zu unterbreiten und so den Berg zu erhalten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Zugleich wurde durch das SMEKUL die Suche nach einem Ersatzstandort vorangetrieben und mit Unterstützung des Ministerpräsidenten gefunden. Trotz dieser hoffnungsvollen Entwicklung zeigt sich aktuell leider ein sehr düsteres Bild. Die Firma KAFRIL erkennt den gefundenen Ersatzstandort im Tagebau Schleenhain nicht an, bezeichnet diesen als kostenpflichtigen „Zusatzstandort“ und hat ihre Pläne zur Verfüllung des Holzberges mit dem überschüssigen Erdaushub ihrer eigenen Bautätigkeit jetzt aus der Schublade gezogen. In einer E-Mail an die Sektion Leipzig des DAV vom 08.04.2022 erklärt die Firma KAFRIL alle Bemühungen um einen Ersatzstandort für gescheitert und teilt wörtlich mit:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>„<strong>Wir haben nun die Planungen zur Schaffung der Grundlagen für die Aufnahme der Verfüllungstätigkeit aufgenommen.“</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der gefundene Kompromiss wurde einseitig von der Firma KAFRIL aufgekündigt und das Gelände für Kletterer und Umweltschützer gesperrt. KAFRIL will die Zielstellung einer Verfüllung des Geländes weiter vorantreiben und dazu einen Abschlussbetriebsplan erarbeiten und zur Genehmigung einreichen. Ein Moratorium ermöglicht es allen Akteuren, intensiv an einer Lösung arbeiten können. Um den Holzberg in seinem jetzigen Zustand zu erhalten, braucht eine gemeinsame Lösung die für die Firma KAFRIL wirtschaftlich darstellbar ist und vor allen die Belange des Umweltschutzes berücksichtigt. Dabei ist eine Unterschutzstellung als Biotop zu prüfen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Eilbedürftigkeit:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Erst seit Ende April ist klar, dass der gefundene Kompromiss zum Erhalt des Berges hinfällig ist und die Firma Kafril weiterhin auf die Verfüllung des Areals setzt. Erst seit dem letzten Aprilwochenende und damit nach Antragsschluss hat sich das Bild soweit verdichtet, dass klar wird, dass Handlungsbedarf besteht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Unterstützer*innen:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Jens Hausner, Matthias Vialon, Jürgen Kasek, Katharina Krefft, Daniel Gerber, Claudia Maicher, Linus Bauer, Lena Gaidis, Sebastian Richter, Kerstin Wilde, Volkmar Zschocke, Tanja Gottsmann, Laszlo Barrena, Christin Melcher, Marie Müser, Jonathan Wiencke, Horst Grummich, Ulrike Boehm, Christin Furtenbacher, Norman Volger, Jens Reichmann, Diane Apitz, Monika Lazar, Christian Müller</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 18 May 2022 10:06:00 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>V2NEU: Sachsens Aufbruch in die europäische Zukunft</title>
                        <link>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/sachsens-aufbruch-in-die-europaische-zukunft-20797</link>
                        <author></author>
                        <guid>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/sachsens-aufbruch-in-die-europaische-zukunft-20797</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2018 haben wir die Europapolitik in Sachsen zu einer grünen Priorität gemacht. Der Wahlerfolg von 2019 und die Regierungsbeteiligung haben uns die Möglichkeit gegeben, die sächsische Europapolitik entscheidend zu prägen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Es ist uns gelungen, die europäische Dimension über alle Ebenen hinweg in weiten Teilen der Landespolitik und des Regierungshandelns zu verankern und der Regierung ein erkennbar proeuropäisches Profil zu geben.<br>
Die von der Staatsregierung vorgelegten Europapolitischen Schwerpunkte tragen dank grüner Regierungsbeteiligung erstmals eine progressive integrationsfreundliche Handschrift. Klimaschutz, Biodiversität, Kreislaufwirtschaft, Europabildung, Gleichstellung, Asyl und Migration sind ebenso Leuchttürme der Regierung wie Bürger*innenbeteiligung und Rechtsstaatlichkeit. Diese Themen spiegelt auch das sächsische Vorsitzprogramm der Europaminister*innen-Konferenz (01. Juli 2021 - 30. Juni 2022) wieder.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wir BÜNDNISGRÜNE haben der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und den interregionalen Beziehungen Sachsens neues Leben eingehaucht. Frauen- und Gleichstellungsgruppen in Polen haben wir eine Plattform angeboten und ein enges Netzwerk mit sächsischen Aktivist*innen aufgebaut. In der Corona-Krise waren es grüne Verantwortungsträger*innen, die sich für die Belange mobiler EU-Bürger*innen in unseren Grenzregionen eingesetzt haben und auf engste Abstimmung zwischen den Regierungen in der Grenzregion gedrungen haben. Auf Initiative der Europaministerin wird die Zusammenarbeit Sachsens mit Tschechien auf eine neue Ebene gehoben. Wir haben dafür gesorgt, dass Sachsen mit Okzitanien endlich eine französische Partnerregion bekommt und die italienische Regionalpartnerschaft mit Lazio aufblüht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Mit der Beteiligung an der Konferenz zur Zukunft Europas haben wir Bürger*innen aus Sachsen, Polen und Tschechien aktiv in den Willensbildungsprozess zur Weiterentwicklung des europäischen Einigungswerks einbezogen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wir wollen uns weiter dafür einsetzen, dass die peripheren Grenzregionen zu neuen Zentren zusammenwachsen. Die Grenzschließungen während der Pandemie haben deutlich gemacht, wie eng die Grenzregionen bereits miteinander verwoben sind.<br>
Auch der Kohleausstieg und Strukturwandel müssen grenzübergreifend gedacht und best practices ausgetauscht werden. Gemeinsam mit unseren Schwesterparteien in Polen - Partia Zieloni und Tschechien – Strana zelených setzen wir uns für Rechtsstaatlichkeit, Gleichstellung, Umwelt- und Klimaschutz ein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Geographisch sowie historisch bedingt, ist Sachsen enorm an der Weiterentwicklung der europäischen Nachbarn innerhalb der europäischen Werte- und Rechtsgemeinschaft interessiert. Eine solche Gemeinschaft setzt aber die Geltung des Rechtsstaatsprinzips in allen Mitgliedsstaaten voraus. Deshalb ist nicht hinnehmbar, wenn der Erosion des Rechtsstaatsprinzips in anderen Mitgliedsstaaten still zugesehen wird. <strong>Wir fordern die Landesregierung des Freistaats Sachsen</strong> auf, sich weiterhin und auf ganzer Linie aktiv für rechtsstaatliche Prinzipien, Demokratie und Achtung von Menschenrechten - wie insbesondere Schutz von LGBTIQ+ und Schutz von Minderheiten bei unseren Partnerländern Tschechien und Polen einzustehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>1) Umwelt- und Klimaschutz: Nachhaltige Innovation mit regionaler Dimension.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wir BÜNDNISGRÜNE in Sachsen entwickeln klimafreundliche Perspektiven für die Region und tragen unseren Teil zu einer ambitionierten europäischen Klimaschutzpolitik bei.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Staatsregierung muss den Kohleausstieg zügig umsetzen. Notwendige Strukturveränderungen sollen gemeinsam mit der Bevölkerung vor Ort gedacht und entwickelt werden. Sachsen muss dabei eine Vorreiterfunktion einnehmen und beispielgebend aufzeigen, wie sich eine neue nachhaltige und innovative Region mit grüner Energie und grünem Wirtschaften entwickeln kann. Vorrang ist die dezentralen Energieversorgung durch kleine innovative Unternehmen, Bürgerkraftwerke oder Stadtwerke zu gewähren, die im besten Fall auch grenzüberschreitend wirksam sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Entscheidung der alten Bundesregierung, die Mittel aus dem Just Transition Fund zu 85% auf die Mittel aus dem Strukturstärkungsgesetz anzurechnen, ist für die vom Kohleausstieg betroffenen Regionen nicht hinnehmbar. Sie ist kontraproduktiv dem Anliegen der Europäischen Union gegenüber einen gerechten Übergang in allen Transformationsprozessen zu gewährleisten. <strong>Wir fordern unsere Mandatsträger*innen und Minister*innen</strong> auf sich für eine Änderung bei der neuen Bundesregierung einzusetzen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die unterschiedlichen Strukturwandel-und Förderinstrumente der EU, wie der Just Transition Fund müssen an strenge Umwelt- und Klimakriterien geknüpft werden um den Klimazielen von Paris entsprechen. <strong>Wir fordern, dass der Freistaat Sachsen</strong> sich im Bundesrat dafür einsetzt, dass mit den Mitteln nur Maßnahmen unterstützt werden, die uns auf einen Pfad des Pariser Klimaabkommens bringen. Bei der Verteilung der Mittel sollen sächsische Bürger*innen über direkt Beteiligungsprozesse eingebunden werden und so die Akzeptanz der erforderlichen Maßnahmen stärken.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Insbesondere fordern wir</strong>, dass die engen Beziehungen von Sachsen zu Polen und Tschechien bei Altbergbaufolgen und Wiedernutzbarmachung von Flächen genutzt werden. Gemeinsam sollte im Dreiländereck die Chance genutzt werden, die erste grenzüberschreitende Kohleausstiegsregion im Herzen Europa zu entwickeln, welche sich insbesondere mit dem Braunkohletagebau Turów und seinen Folgen beschäftigt. Die anhaltenden EU-Rechtsverletzungen durch den Weiterbetrieb des Kohletagebaus Turów müssen bei der EU Kommission angemahnt und letztlich unterbunden werden. Die Europäische Kommission muss endlich ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen in die Wege leiten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>2) Wirtschaft</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die sächsische Wirtschaft profitiert enorm vom gemeinsamen europäischen Binnenmarkt. Wie wichtig ein funktionierender Binnenmarkt für die hiesigen Unternehmen ist, zeigte sich, als die Lieferketten wegen der Corona-Krise unterbrochen und Grenzen wieder geschlossen wurden. Wir setzen uns dafür ein, dass solche Unterbrechungen in Zukunft verhindert werden, das ein Binnenmarkt-Notfallinstrument zügig auf den Weg gebracht wird und von weiteren Grenzschließungen abzusehen ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der EU Green Deal hat bereits jetzt die Grüne Transformation der Industrie angestoßen und löst einen neuen Boom in der Erneuerbaren-Branche aus. Neue Geschäftsfelder tun sich durch die EU-Kreislaufwirtschaftspolitik auf. Die EU setzt einen gesetzlichen Rahmen für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem digitalen Binnenmarkt, von dem insbesondere kleine und mittelständische Digitalunternehmen profitieren. Neue Regeln wie das EU-Lieferkettengesetz stärken das ethische Unternehmertum. Die sächsische Landesregierung sollte ihre eigene Wirtschaftspolitik an diesen europäischen Rahmen ausrichten und sächsische Unternehmen gezielt bei der Transformation unterstützen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Wir fordern vom Freistaat Sachsen</strong>, dass er die sächsischen Unternehmen unterstützt, damit Sie in die Lage versetzt werden Herstellungsprozesse unter ökologischen Gesichtspunkten zu transformieren und zu perfektionieren. Dies umfasst auch die Konzeptionierung kreislaufbasierter und kreislauffähiger Waren. Entscheidende Aspekte wie Energieeffizienz, nachhaltiger Ressourceneinsatz, Schadstoffverringerung, Emissionsreduktion, sowie Reparierbarkeit und Wiederverwendbarkeit von End- und Zwischenprodukten dienen dabei nicht nur der Realisierung von CO2-Neutralität, sondern ebenso der ökonomischen Resilienz und stärken die langfristige Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Sachsen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>3) Flucht &amp; Migration: Fluchtursachen bekämpfen und Migration ermöglichen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Freistaat Sachsen steht in der Pflicht, die Menschenrechte zu gewährleisten und eine humane und menschenwürdige Asylpolitik umzusetzen. Wir lehnen Abschiebungen aus Sachsen in Herkunftsstaaten, die nicht sicher sind, ab. Wir BÜNDNISGRÜNE ringen als Teil der Regierung in Sachsen hart dafür, dass endlich Standards für eine menschenwürdige Rückführungspraxis für die sächsischen Behörden handlungsleitend und bindend sind. Dafür haben wir die Einführung eines Abschiebemonitorings am Flughafen Leipzig/Halle auf den Weg gebracht. Den Entscheidungen der Härtefallkommission über das Aufenthaltsrecht soll entsprochen werden. Wir wollen sicheren Familiennachzug garantieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Jedes Menschenleben zählt. Auf unser beharrliches Drängen hin hat der Freistaat sich schon in 2020 bereit erklärt, zusätzlich zum Königsteiner Schlüssel Geflüchteten aufzunehmen. <strong>Wir fordern</strong> eine Erneuerung der Aufnahmebereitschaft des Freistaates gegenüber dem Bund ein. Dies gilt sowohl für die Menschen, die innerhalb der EU unter katastrophalen Bedingungen in Lagern ausharren wie auch für Menschen aus Drittstaaten, denen wir im Rahmen von Resettlement-Programmen des Bundes Zuflucht in Sachsen bieten wollen. <strong>Wir rufen die Bundesregierung</strong> dazu auf das menschenverachtende Dublin-System zu reformieren und sich für eine gemeinsame europäische Lösung einzusetzen, die von der alten Bundesregierung viel zu lange blockiert wurde.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>4) Lebendige Partnerschaften, europapolitische Bildung und transnationale Bürger*innenbeteiligung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wir BÜNDNISGRÜNE begrüßen, dass das Europaministerium auf dem Weg ist, Sachsens Regionalpartnerschaften wiederzubeleben und <strong>fordern</strong> einen stärkeren Austausch, insbesondere auch innerhalb der Zivilgesellschaft. Die Schaffung grenzübergreifender regionaler parlamentarischer Gremien mit eigenen Budgets ist ein greifbares Ziel. Dazu sehen wir insbesondere Bürger*innenforen und -räte, als konkrete Formen der Bürger*innenbeteiligung an, für die sich das sächsische Europaministerium engagieren soll. Wir wollen die Unionsbürgerschaft zu einer europäischen Staatsbürgerschaft entwickeln, die gleiche politische und soziale Rechte für alle EU-Bürger*innen schafft. Dazu gehört auch aktives und passives Wahlrecht auf allen Ebenen für EU-Bürger*innen im Land ihres Hauptwohnsitzes. <strong>Wir fordern, dass der Freistaat Sachsen</strong> hierzu eine Bundesratsinitiative auf den Weg bringt und prüft welche rechtlichen Möglichkeiten es für eine europäische Staatsbürgerschaft gibt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Angebote der europäischen Bildung müssen allen Sächsinnen und Sachen zur Verfügung stehen. Das bedeutet auch in den ländlichen Räumen Angebote zu entwickeln und dazu einzuladen. Dorf-, Gemeinde-, und Städtepartnerschaften, die Möglichkeit seine Ferien in einem europäischen Camp zu verbringen und Partnerschaften in Schule und Gemeinwesen zu erleben. Die Chancen Europas müssen erlebbar sein. Weltoffenheit braucht greifbare Erfahrungen. Auslandserfahrung auf dem Bildungsweg muss für alle möglich werden, insbesondere auch außerhalb von akademischen Kreisen und besserverdienende Familien.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Deshalb wollen wir etablierte Programme wie den Europäischen Freiwilligendienst (EFD) stärken, indem wir die daran teilnehmenden Einrichtungen in Sachsen fördern.<br>
Eine wichtige Grundlage für ein weiteres Zusammenwachsen von europäischen Binnengrenzräumen bildet das Erlernen von Nachbarsprachen. Landkreise und Kommunen müssen ermutigt und unterstützt werden entsprechende Angebote in Kitas und Schulen zu schaffen oder sogar bi- und trinationale Einrichtungen zu errichten. <strong>Wir fordern unsere Mandatsträger*innen und Regierungsmitglieder</strong> auf sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für stärkere europäische und nachbarsprachliche Bildung einzusetzen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>5) Mobilität</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Verkehrswende muss europäisch gedacht werden. Bisher verbinden vorrangig Straßen Sachsen mit seinen Nachbarländern verbindet, während die Infrastruktur der Züge in weiten Teilen für einen grenzüberschreitenden Verkehr nicht existiert oder mit Hindernissen versehen ist. Wir BÜNDNISGRÜNE setzten uns für die überfällige verbesserte Anbindung Sachsens an den europäischen Bahn-Fernverkehr einschließlich europäischer Nachtzugverbindungen ein. Wichtige Schienenabschnitte wie Dresden-Görlitz müssen elektrifiziert werden und transnationale Abschnitte, wie beispielsweise in der Lausitz, müssen reaktiviert werden.<br><br><br><strong>Wir fordern den Freistaat Sachsen</strong> auf sich bei der Neubaustrecke Dresden-Prag strenge ökologische Kriterien anzuwenden und das die Strecke auch für das europäische Nachtzugnetz und den Güterverkehr nutzbar ist. Der Fokus bei der Mobilitätsförderung muss auf einem Ausbau der leisen und umweltfreundlichen Mobilität liegen und nicht beim zweitgrößten Frachtflughafens Deutschlands oder noch mehr Fernstraßen. Auch die grenzüberschreitende Radinfrastruktur, sowie der Teil der sächsischen Radfernwege muss ausgebaut werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Im Bereich Schifffahrtsverkehr lehnen wir weiterhin eine Vertiefung der Elbe und den Bau neuer Staustufen, sowohl auf deutscher als auch tschechischer Seite ab. Die gravierenden ökologischen Folgen rechtfertigen einen so starken Eingriff nicht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>6) Arbeiten und Leben in europäischen Regionen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen ist eine notwendige Voraussetzung für eine Chancengleichheit der Bürger*innen. Ländliche Grenzräume stehen aufgrund ihrer räumlichen Lage bei der Sicherung ihrer Daseinsvorsorge vor zusätzlichen Herausforderungen. Unterschiedliche staatliche Verwaltungssysteme, Organisationen sowie Sprachbarrieren erschweren ihnen die Kooperation mit ihren Nachbarn im Bereich der Daseinsvorsorge. Einzugsbereiche von Einrichtungen der Daseinsvorsorge können vergrößert und somit Tragfähigkeitsgrenzen erreicht werden. Ebenso müssen keine Doppelstrukturen auf beiden Seiten der Grenze erhalten werden. Zusätzliche Hürden entstehen durch den demografischen Wandel, insbesondere für die Versorgung mit Bildungseinrichtungen im Grenzraum. Gleichzeitig wirkt er sich dramatisch auf die Erreichbarkeit der medizinischen Versorgung der alternden Bevölkerung aus. Deshalb setzen wir uns für bessere grenzüberschreitende Zusammenarbeit für öffentliche Dienstleistungen ein – wie Gesundheitsdienste, Kinderbetreuung, Schulbildung und Altenpflege, Versorgung mit Energie, Wasser, Telekommunikation, Abfall und Abwasserentsorgung, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Brandschutz. Hier muss konsequent in europäischen Regionen gedacht, geplant und gehandelt werden. Bisher gibt es hier viele rechtliche und praktische Hürden. <strong>Wir fordern die Bundesregierung</strong> auf die Hürden für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der Daseinsvorsorge zu senken und kommunale Modellprojekte zu fördern.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>7) Kulturhauptstadt Europa Chemnitz 2025</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Titel &quot;Kulturhauptstadt Europas&quot; ist die Gelegenheit, Chemnitz und im weiteren Sinne auch ganz Sachsen als europäische Modellregion neu auf der Landkarte Europas zu verorten. Es ist ein Plädoyer für das Entdecken der Selbstwirksamkeit, für Demokratiearbeit, für Vernetzung und Weltoffenheit. Chemnitz wächst mit der Kultur - und an der Herausforderung! Im Antrag wurde zurecht die pragmatische Macher*innenmentalität in der Stadt und der Region betont. Chemnitzer und gesamt-sächsische Innovationskraft wird für die großen Zukunftsfragen Klimaneutralität und Digitalisierung gebraucht – genauso wie für die anstehenden Transformationen in Gesundheit und Sozialwirtschaft. Die Macher*innenorientierung der Kulturhauptstadt sollte dazu genutzt werden, um Produkte, Lieferketten und Produktionsprozesse im Sinne einer nachhaltigen und Ressourcen schonenden sowie klimafreundlichen Entwicklung sächsischen Modellregion Europas zu gestalten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die gleichzeitige Ernennung von zwei Kulturhauptstädten - Nova Gorica und Chemnitz - ist eine große Chance für direkte europäische Vernetzung, die für die Kooperation beider Städte bei Veranstaltungen und Austausch im Rahmen des Künstler*innenprogramm genutzt werden kann. Somit wird ermöglicht, Europa praktisch erlebbar zu machen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Wir fordern den Freistaat Sachsen</strong> dazu auf, in diesem Sinne unterstützend zu wirken.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Erfolgt mündlich</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 18 May 2022 10:02:56 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>V6: Dringlichkeitsantrag: Chatkontrolle stoppen!</title>
                        <link>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/dringlichkeitsantrag-chatkontrolle-stoppen-33814</link>
                        <author>Marvin Frommhold, Daniel Gerber, Thorge Babbe</author>
                        <guid>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/dringlichkeitsantrag-chatkontrolle-stoppen-33814</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen lehnt eine anlasslose und massenhafte Überwachungspflicht privater Kommunikation als unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich schwer bedenklich ab und spricht sich gegen die Einführung einer sogenannten Chatkontrolle durch die EU-Kommission aus.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Landesdelegiertenkonferenz fordert deshalb</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>- die Sächsische Staatsregierung auf, sich im Bundesrat und dessen Ausschüssen für die Ablehnung der Einführung einer Chatkontrolle einzusetzen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>- die BÜNDNISGRÜNEN Bundestagsabgeordneten auf, im Dialog mit den Koalitionspartner und insbesondere mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat dafür Sorge zu tragen, dass die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zur Ablehnung von allgemeinen Überwachungspflichten und Maßnahmen zum Scannen privater Kommunikation eingehalten werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>- die Abgeordneten der GRÜNEN/EFA-Fraktion im Europäischen Parlament auf, eine Mehrheit gegen das Gesetzesvorhaben im Europäischen Parlament zu organisieren.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Am 11. Mai 2022 hat die EU-Kommission eine Rechtsvorschrift zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet vorgeschlagen. Mit dem Gesetzesvorschlag möchte die EU-Kommission Anbieter von Online-Diensten dazu verpflichten, Material über sexuellen Kindesmissbrauch in ihren Diensten aufzudecken, zu melden und zu entfernen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Dazu ist vorgesehen, dass auf jedem Gerät jede Nachricht, jedes Bild und jede Datei auf Abbildungen von Kindesmissbrauch und illegale Kontaktaufnahme mit Kindern automatisch untersucht wird. Werden entsprechende Inhalte erkannt, sollen diese direkt an eine Kontrollinstanz oder die Polizei ausgeleitet werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Diese anlasslose und massenhafte Überwachung ohne konkreten Anfangsverdacht stellt einen Angriff auf die vertrauliche Kommunikation und die Integrität informationstechnischer Systeme dar. Außerdem wird damit das Prinzip der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ausgehebelt und somit unser aller Sicherheit im Netz gefährdet. Die GRÜNEN/EFA im Europäischen Parlament und die GRÜNE Bundestagsfraktion haben bereits ihre ablehnende Haltung gegen die Chatkontrolle als anlasslose Massenüberwachung privater Kommunikation ausgedrückt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Einführung einer solchen Massenüberwachung ist eine Umkehr der Unschuldsvermutung und führt zu einem Ende des Briefgeheimnisses für digitale Kommunikation. Obendrein ist eine solche Maßnahme unwirksam, da bereits heute Kriminelle andere Verbreitungswege nutzen. Letztlich werden davon vor Allem diejenigen Menschen betroffen sein, welche auf eine vertrauenswürdige Kommunikation angewiesen sind, wie etwa Journalist*innen, Whistleblower*innen und auch Politiker*innen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die für das automatische Scannen einzusetzenden KI-Systeme sind außerdem sehr fehleranfällig. Dies wird zu massenhaft Verdächtigungen gegenüber den Bürger*innen führen. Dadurch werden sich bei den zuständigen Kontrollstellen und der Polizei große Mengen an irrelevantem Material anhäufen, was wiederum die Beamt*innen von anderer, wichtiger Ermittlungsarbeit abhält. Hinzukommt, dass aktuell gefundene Materialien noch nicht einmal gelöscht werden. Eine bessere personelle und finanzielle Ausstattung von Polizei, Ermittlungsbehörden und Jugendämtern wären das wichtigere Ziel im Kampf gegen Kindesmissbrauch.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das Vorhaben der EU-Kommission stößt nicht nur in der Politik auf Widerstand. Eine breite Basis von Zivilgesellschaft, Verbänden und Presse hat bereits ihre Ablehnung dazu ausgedrückt. Sogar der Kinderschutzbund sieht die geplanten Eingriffe in verschlüsselte Kommunikation kritisch und stellt klar, dass verschlüsselte Kommunikation bei der Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen kaum eine Rolle spielt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Wenn das Gesetzesvorhaben wie vorgeschlagen umgesetzt wird, ist dies das Ende der Privatsphäre im Internet! Und obendrein eine Blaupause für alle Diktatoren und Despoten auf der ganzen Welt. Aus BÜNDNISGRÜNER Sicht ist dieses Vorhaben abzulehnen und muss unbedingt verhindert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Unterstützer</strong><strong>*innen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Daniel Gerber (KV Leipzig)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Jennifer Petzl (KV Chemnitz)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Thorge Babbe (KV Chemnitz)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Dominik Hirt (KV Nordsachsen)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Laszlo Barrena (KV Leipzig)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Jonathan Wiencke (KV Leipzig)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Denis Korn (KV Nordsachsen)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Merle Spellerberg (KV Dresden)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Kerstin Wilde (KV Leipzig)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Charlotte Henke (KV Dresden)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Lea Fränzle (KV Mittelsachsen)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Antonia Groß (KV Leipzig)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Paul Löser (KV SOE)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Heinrich Rödel (KV Dresden)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Lukas Mosler (KV Bautzen)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Jonas Wübbenhorst (KV Dresden)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Linus Bauer (KV Leipzig)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Lena Gaidies (KV Leipzig)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Claire Carlson (KV Leipzig)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Carolin Renner (KV Görlitz)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Hannah Krause (KV Görlitz)</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 13 May 2022 17:44:32 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>V3-NEU: Sachsen auf dem Weg zur Energiesouveränität</title>
                        <link>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/sachsen-auf-dem-weg-zur-energiesouveranitat-4226</link>
                        <author>Stanislav Elinson, Lea Fränzle, Marie Müser, Sandro Zimmermann, Olaf Horlbeck, Gerhard Liebscher, Mehmet Atci, Daniel Gerber, Denis Korn,Thorge Babbe, Claudia Kurzweg</author>
                        <guid>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/sachsen-auf-dem-weg-zur-energiesouveranitat-4226</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Seit dem Beginn des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 befinden wir uns inmitten einer Zeitenwende. Wir als BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen verurteilen den vom Kreml ausgehenden Krieg auf das Schärfste.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Zugleich stehen wir angesichts immer weiterer Kriegsverbrechen und der Großoffensive der russischen Armee in der Ost- und Südukraine in der Verantwortung, politische Wege hin zu einem vollständigen Importstopp russischer Energieträger nach Europa zu ermöglichen. Die russische Invasion stellt eine Zäsur für Deutschland und Europa dar; außen- und sicherheitspolitisch, aber auch für die Wirtschafts-, Verkehrs- und Energiepolitik.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Jetzt rächt sich, dass die Großen Koalitionen trotz der dauerhaften völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch Russland seit 2014 Deutschland weiter in eine energiepolitische Abhängigkeit von Russland getrieben haben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Abhängigkeiten von Energieimporten aus Russland sind dabei nicht nur in Deutschland enorm, sondern stellen zahlreiche EU-Mitgliedsstaaten vor große Herausforderungen. Es besteht die wesentliche Aufgabe, Importmengen aus russischen Quellen durch andere Importquellen zu ersetzen bzw. den Verbrauch zu reduzieren. Wir gehen damit den seit der Annexion der Krim und den anhaltenden Aggressionen im Osten der Ukraine von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angestrebten Weg der energiewirtschaftlichen Unabhängigkeit von Russland weiter.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Zur Erhaltung der Versorgungssicherheit und Unterstützung der betroffenen Unternehmen in Sachsen fordern wir als BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen folgende Initiativen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Erdgas</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Erdgas deckt ca. 26 Prozent des kompletten Energiebedarfs in Deutschland. Nahezu die gesamte verbrauchte Erdgasmenge in Deutschland wird importiert, davon bis zum Ausbruch des Krieges in der Ukraine rund 55 Prozent aus Russland. Auf Grund dieser umfassenden Abhängigkeit bei Erdgas ist eine schnelle Diversifizierung der leitungsgebundenen Gasversorgung notwendig. Dazu braucht es eine gezielte gemeinsame Anstrengung der europäischen Gemeinschaft und eine Anpassung der vorhandenen Infrastruktur zu deren optimaler Ausnutzung. Mit verbindlichen Füllstandsvorgaben für die Wintermonate im Gasspeichergesetz ist bereits ein entscheidender Schritt unternommen worden, um die Speicherinfrastruktur im Sinne der Versorgungssicherheit optimal zu nutzen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wir begrüßen die derzeitigen Anstrengungen, (H2/ Green Gas-ready) LNG-Terminals in Deutschland zu errichten. Bei den neu entstehenden Lieferbeziehungen wollen wir darauf achten, dass diese nicht zu dauerhaften Lock-in-Effekten führen. Wo es zur Aufrechterhaltung industrieller Prozesse kurzfristig nötig und möglich ist, soll Erdgas mit klimaneutral hergestelltem Wasserstoff ersetzt werden. Dazu fordern und fördern wir die Umstellung dieser Prozesse. Auch gilt es, Potenziale für Biogas zu evaluieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wir begrüßen es, dass tagesaktuell branchenbezogene Analysen zu den Auswirkungen der aktuellen Lage am Gasmarkt auf sächsische Unternehmen sowie Einrichtungen der Daseinsvorsorge erarbeitet werden. Auf der Grundlage der laufenden Analysen werden die Abhängigkeiten in den Lieferketten identifiziert und folglich alle direkt und indirekt systemrelevanten Prozesse abgeleitet. Für einen regionalen Ausgleich bei möglichen Engpässen halten wir kontinuierliche Energiedialoge der Grundversorgungsunternehmen mit den Großabnehmer*innen auf freiwilliger Basis über den gesetzlichen Standard hinaus für sinnvoll. Wir halten darüber hinaus die laufende Prüfung und Schaffung von geeigneten und zielgerichteten Hilfsmaßnahmen für energieintensive Unternehmen für notwendig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Öl </strong><strong>und Ölprodukte</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Erdöl hat eine wesentliche Rolle als Treibstoff und zur stofflichen Nutzung unter anderem in der Chemieindustrie. Bis zum Ausbruch des Ukraine-Kriegs hatte Deutschland eine Abhängigkeit von russischen Erdölimporten von ca. 35 Prozent. Dank erheblicher politischer Anstrengungen auf Bundesebene ist diese Importabhängigkeit innerhalb von wenigen Wochen auf nunmehr 12 Prozent gesunken.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wir begrüßen den von der EU-Kommission vorgeschlagenen zeitnahen Importstopp derÖllieferungen aus Russland. Gerade vor dem Hintergrund der über die Druschba-Pipeline noch immer stark von russischen Öllieferungen abhängige Wirtschaft Ostdeutschlandsunterstützen wir die aktuellen Bemühungen der Bundesregierung um alternative Lieferbeziehungen, etwa über die Häfen Rostock und Gdańsk/Danzig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Zur Reduktion des Treibstoffverbrauchs durch Privathaushalte setzen wir uns für ein Tempolimit, autofreie Tage sowie die Abschaffung des Dienstwagenprivilegs auf fossil angetriebene Fahrzeuge ein. Der Fahrzeugbestand des ÖPNV muss zügig elektrifiziert und das Angebot insbesondere im ländlichen Raum durch bessere Taktungen und flexible Mobilitätskonzepte ausgebaut werden. Zur Steigerung der Attraktivität des Radverkehrs sollten temporäre Radwege ins Straßennetz eingebunden und Bike-and-Ride-Stellplätze an den Bahnhöfen und Haltepunkten eingerichtet werden. Zudem sollte der Einsatz von pedalierten oder elektrischen Leichtfahrzeugen für die letzte Meile durch Logistikunternehmen und Lieferdienste verstärkt gefördert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Nutzung von Homeoffice sollte stärker als bisher gefördert und so Anreize zur Vermeidung von Geschäftsreisen geschaffen werden. Schließlich muss die preisliche Attraktivität von Bahn- gegenüber Flugreisen gesteigert werden, z.B. durch Einführung einer Energiesteuer auf Flugkerosin.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Zur Abfederung sozialer Härten braucht es einen Ausgleichsmechanismus für besonders betroffene Bevölkerungsgruppen. Bei finanziellen Maßnahmen für Privathaushalte ist vor allem auf eine zielgerichtete Entlastung niedriger Einkommen durch direkte Zahlungen zu achten. Finanzielle Hilfen nach dem Gießkannenprinzip halten wir hingegen für wenig zielführend.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Kohle</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In den letzten Wochen wurde die Abhängigkeit Deutschlands und Europas von Importen russischer Kohle bereits spürbar reduziert. Wir begrüßen alle Anstrengungen, die darauf gerichtet sind, die Einigung der EU-Mitgliedstaaten umzusetzen, bis Ende 2022gänzlich auf russische Steinkohle zu verzichten.An unserem Ziel, in Deutschland idealerweise bis 2030 aus der Kohleverstromung auszusteigen, halten wir als BÜNDNISGRÜNE fest.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Erneuerbare Energien</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wir sorgen dafür, dass der massive Ausbau der Erneuerbaren Energien Auftrieb gewinnt undauch gesetzlich im überragenden öffentlichen Interesse liegt. Wir begrüßen die von der Bundesregierung formulierten Ausbauziele und wollen auch in Sachsen die davon abgeleiteten Flächenziele für Erneuerbare Energien umsetzen. Dies trägt auch zum Erhalt der eigenen Handlungsfähigkeit bei. Zudem wollen wir den Ausbau von Photovoltaik- und Windenergieanlagen, insbesondere bei der Länge der Genehmigungsverfahren, beschleunigen. Der Baubeginn der LNG-Terminals in Niedersachsen zeigt, wie schnell Maßnahmen zur Energieinfrastruktur angegangen werden können, wenn alle Planungsebenen mitziehen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Kommunen trägt entscheidend zurBeschleunigung vonGenehmigungsverfahren für Erneuerbare Energien bei.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Unser Ziel ist es,für diese Aufgaben die Planungs- und Genehmigungsbehörden personell angemessen auszustatten. Auch sorgen wir dafür, den dezentralen Ausbau der Erneuerbaren Energien, vor allem über Bürgerenergiegesellschaften, weiter zu erleichtern.Wir BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen wollen zusammen mit dem Handwerk und der Industrie Initiativen zur schnelleren Umsetzung der Energiewende auf den Weg bringen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Neben den genannten Maßnahmen wollen wir durch Einsparungen und Effizienzsteigerung der Energiesouveränität näher kommen. Die Förderung von Initiativen zur Steigerung der Energieeffizienz in Unternehmen, beispielsweise durch Einführung von Energiemanagementsystemen, wollen wir verstärken.Besonderes Potenzial hinsichtlich der Einspar- und Effizienzeffekte haben auch gesetzliche Anpassungen im Gebäudesektor.Die Mindeststandards im Gebäudebestand und im Neubau sowie die Anforderungen an die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung müssen mit dem 1,5-Grad-Pfad in Einklang gebracht werden. Dies muss mit sozialen Ausgleichsmaßnahmen flankiert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Russlands Angriffskrieg auf die Ukraine markiert eine sicherheitspolitische Zeitenwende in Europa. Energie- und wirtschaftspolitisch erfordert diese Zäsur, den durch die Bundesregierung eingeschlagenen Weg einer konsequenten Energiewende noch beherzter zu verfolgen. Damit leisten Sachsen und Deutschland ihren Beitrag zur Sicherung der gesamteuropäischen Energiesouveränität und Sicherheit.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Begründung erfolgt mündlich.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 13 May 2022 15:39:29 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>RPB: Rechnungsprüfungsberichte 2019 und 2020</title>
                        <link>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/rechnungsprufungsberichte-2019-und-2020-36076</link>
                        <author>Landesvorstand (beschlossen am: 09.05.2022)</author>
                        <guid>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/rechnungsprufungsberichte-2019-und-2020-36076</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>PDF</h2><iframe class="pdfViewer" src="/ldk-sn-55/rechnungsprufungsberichte-2019-und-2020-36076/embeddedpdf?file=%2Fldk-sn-55%2Frechnungsprufungsberichte-2019-und-2020-36076%2Fviewpdf%3FsectionId%3D18997"></iframe>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 11 May 2022 10:27:36 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>RE: Resolution Ukraine</title>
                        <link>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/resolution-ukraine-51837</link>
                        <author>LaVo (dort beschlossen am: 09.05.2022)</author>
                        <guid>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/resolution-ukraine-51837</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>PDF</h2><iframe class="pdfViewer" src="/ldk-sn-55/resolution-ukraine-51837/embeddedpdf?file=%2Fldk-sn-55%2Fresolution-ukraine-51837%2Fviewpdf%3FsectionId%3D18997"></iframe>]]></description>
                        <pubDate>Tue, 10 May 2022 12:35:54 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>V5: Dringlichkeitsantrag: Holzberg retten</title>
                        <link>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/motion/47908</link>
                        <author>Jens Hausner, Katharina Krefft, Daniel Gerber, Claudia Maicher, Linus Bauer, Tanja Gottsmann, Laszlo Barrena, Christin Melcher, Marie Müser, Jonathan Wiencke, Horst Grummich, Ulrike Boehm</author>
                        <guid>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/motion/47908</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen setzt sich für den Erhalt des sogenannten Holzberges bei Böhlitz ein. Dazu soll die Arbeit der Initiative „Holzberg Retten“ unterstützt werden. Wir setzen uns bis zur Lösung des Konflikts für ein Moratorium ein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Weiterhin sollen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden um gemeinsam mit der Firma Kafril eine Lösung zu finden, die für das Unternehmen wirtschaftlich darstellbar ist und die Belange des Umweltschutzes berücksichtigt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Insbesondere ist eine Unterschutzstellung des Holzberges als Biotop zu prüfen.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Ganz in der Nähe von Leipzig liegen das Klettergebiet der Hohburger Berge, des Spielbergs und des Holzbergs. Letzterer droht zerstört zu werden.<br>
Es handelt sich um einen ehemaligen Steinbruch, in der Kette der sogenannten Hohburger Berge, die ebenso wie der sog. Spielberg, Teil des sächsischen Vulkanitbeckens sind und östlich von Eilenburg bei Wurzen liegen.<br>
Nach dem Ende des Steinbruchs entstanden so mehrere in der Sportkletterszene beliebte Kletterziele, deren Routen ua im ”Rotgelben Felsenland” festgehalten sind.<br>
Der Holzberg entwickelte sich daneben zum einem äußerst artenreichen Biotop. Auf der Sohle des Berges gibt es etwa ein 3 ha großes Flachwasserbiotop.<br>
7 versch. Biotoptypen weist der Berg auf. 47 Vogelarten, 10 Fledermausarten, 5 Amphibienarten, 5 Reptilienarten und 27 Tagfalterarten wurden hier im Rahmen einer 8 monatigen wissenschaftlichen Untersuchung durch den BUND Sachsen nachgewiesen.<br>
Die Firma Kafril hat das Gelände ursprünglich für 400.000 € gekauft. Diese wiederum plant den Holzberg mit Bauschutt verfüllen zu lassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Bereits 2019 war unser jetziger Umweltminister Wolfram Günther vor Ort und machte sich seitdem für den Erhalt stark. So wurden durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) dem Deutschen Alpenverein (DAV) Fördermittel zur Verfügung gestellt, um gegenüber der Firma Kafril ein Kaufangebot zu unterbreiten und so den Berg zu erhalten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Zugleich wurde durch das SMEKUL die Suche nach einem Ersatzstandort vorangetrieben und mit Unterstützung des Ministerpräsidenten gefunden. Trotz dieser hoffnungsvollen Entwicklung zeigt sich aktuell leider ein sehr düsteres Bild. Die Firma KAFRIL erkennt den gefundenen Ersatzstandort im Tagebau Schleenhain nicht an, bezeichnet diesen als kostenpflichtigen „Zusatzstandort“ und hat ihre Pläne zur Verfüllung des Holzberges mit dem überschüssigen Erdaushub ihrer eigenen Bautätigkeit jetzt aus der Schublade gezogen. In einer E-Mail an die Sektion Leipzig des DAV vom 08.04.2022 erklärt die Firma KAFRIL alle Bemühungen um einen Ersatzstandort für gescheitert und teilt wörtlich mit:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>„<strong>Wir haben nun die Planungen zur Schaffung der Grundlagen für die Aufnahme der Verfüllungstätigkeit aufgenommen.“</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der gefundene Kompromiss wurde einseitig von der Firma KAFRIL aufgekündigt und das Gelände für Kletterer und Umweltschützer gesperrt. KAFRIL will die Zielstellung einer Verfüllung des Geländes weiter vorantreiben und dazu einen Abschlussbetriebsplan erarbeiten und zur Genehmigung einreichen. Ein Moratorium ermöglicht es allen Akteuren, intensiv an einer Lösung arbeiten können. Um den Holzberg in seinem jetzigen Zustand zu erhalten, braucht eine gemeinsame Lösung die für die Firma KAFRIL wirtschaftlich darstellbar ist und vor allen die Belange des Umweltschutzes berücksichtigt. Dabei ist eine Unterschutzstellung als Biotop zu prüfen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Eilbedürftigkeit:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Erst seit Ende April ist klar, dass der gefundene Kompromiss zum Erhalt des Berges hinfällig ist und die Firma Kafril weiterhin auf die Verfüllung des Areals setzt. Erst seit dem letzten Aprilwochenende und damit nach Antragsschluss hat sich das Bild soweit verdichtet, dass klar wird, dass Handlungsbedarf besteht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Unterstützer*innen:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Jens Hausner, Matthias Vialon, Jürgen Kasek, Katharina Krefft, Daniel Gerber, Claudia Maicher, Linus Bauer, Lena Gaidis, Sebastian Richter, Kerstin Wilde, Volkmar Zschocke, Tanja Gottsmann, Laszlo Barrena, Christin Melcher, Marie Müser, Jonathan Wiencke, Horst Grummich, Ulrike Boehm, Christin Furtenbacher, Norman Volger, Jens Reichmann, Diane Apitz, Monika Lazar, Christian Müller</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Tue, 10 May 2022 10:35:33 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>RB: Rechenschaftsbericht LaVo 2020 - 2022</title>
                        <link>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/rechenschaftsbericht-lavo-2020-2022-15513</link>
                        <author>LaVo (beschlossen am: 09.05.2022)</author>
                        <guid>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/rechenschaftsbericht-lavo-2020-2022-15513</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>PDF</h2><iframe class="pdfViewer" src="/ldk-sn-55/rechenschaftsbericht-lavo-2020-2022-15513/embeddedpdf?file=%2Fldk-sn-55%2Frechenschaftsbericht-lavo-2020-2022-15513%2Fviewpdf%3FsectionId%3D18997"></iframe>]]></description>
                        <pubDate>Tue, 10 May 2022 10:04:27 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>F1: Formalia</title>
                        <link>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/formalia-15579</link>
                        <author>Landesvorstand (beschlossen am: 10.05.2022)</author>
                        <guid>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/formalia-15579</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong><span class="underline">1. Präsidium</span></strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Als Mitglieder des Präsidiums werden vorgeschlagen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dr.Ulrike Böhm (KV Leipzig),Petra ČagaljSejdi (KV Leipzig),Anna Cavazzini (KV Chemnitz),Anne Kämmerer (KV Leipzig),Robert Kempe (KV Chemnitz),Valentin Lippmann (KV Dresden),Claudia Maicher (KV Leipzig),Sophia Mlejnek (GJ Sachsen), Jennifer Petzl (KV Chemnitz),René Richter (KV Chemnitz), Sebastian Richter (KV Leipzig),Markus Scholz (KV Mittelsachsen),Tina Siebeneicher (KV Dresden),Merle Spellerberg (GJ Sachsen), Dr. Stephan Stach (KV Leipzig),Mathias Weilandt (KV Dresden)und Dr.Achim Wesjohann (KV Dresden)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong><span class="underline">2. Antragskommission</span></strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Als Mitglieder der Antragskommission sind vorgeschlagen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>für den Landesparteirat: Maurice Bück (KV Zwickau), Marie Müser (KV Leipzig) und Henriette Mehn (KV Dresden)</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>für den Landesvorstand: Christin Furtenbacher (KV Chemnitz)</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>auf Vorschlag des Landesvorstandes: Norman Volger (KV Leipzig) und Theresa Weigel (KV Dresden)</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong><span class="underline">3. Protokoll</span></strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Als Protokollführer werden Jens Reichmann (KV Landkreis Leipzig) und Daniel Kroemer (KV Leipzig) vorgeschlagen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong><span class="underline">4. Mandatsprüfungskommission</span></strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Als Mitglieder der Mandatsprüfungskommission werden vorgeschlagen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Anne Johannsen (KV Sächsische Schweiz-Osterzgebirge), Moritz Knobel (KV Dresden), Clement Lippitsch (KV Görlitz), Andrea Petretti (LGSt) und Sascha Thümmler (KV Chemnitz).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong><span class="underline">5. Wahlkommission</span></strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Als Mitglieder der Wahlkommission werden vorgeschlagen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Jens Bitzka (KV Bautzen), Irene Deifeld (KV Chemnitz), Julian Dietze (KV Chemnitz), Dr. Juliane Hundert (KV Dresden), Anne Johannsen (KV Sächsische Schweiz-Osterzgebirge), Denis Korn (KV Nordsachsen), Clement Lippitsch (KV Görlitz), Andrea Petretti (LGSt), Jens Reichmann (KV Landkreis Leipzig), Sidney Marek Schalles (KV Dresden), Sascha Thümmler (KV Chemnitz), Theresa Weigel (KV Dresden), Jonathan Wiencke (KV Leipzig) und Tina Wünschmann (KV Sächsische Schweiz-Osterzgebirge).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong><span class="underline">6. Redezeiten und Aussprachen</span></strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Redezeiten und Aussprachen wird folgendes Verfahren vorgeschlagen:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die allgemeine Redezeit beträgt 3 Minuten. Davon abweichend werden folgende Redezeiten festgelegt:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Für die Einbringung
<ul><li>von Anträgen oder Vorlagen, soweit nicht anders bestimmt, je 5 Minuten</li><li>der Änderungen der Satzung und weiterer Grundsatzdokumente, des Leitantrages und des Rechenschaftsberichts des Landesvorstandes je bis zu 10 Minuten</li></ul></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Für Einbringung von und Gegenrede zu Änderungsanträgen je bis zu 2 Minuten</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Für Redebeiträge in der Aussprache zur politischen Lage nach der Bundestagswahl je bis zu 5 Minuten</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für die Aussprachen wird die Anzahl der Redebeiträge wie folgt festgelegt:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Für Aussprachen zu den V-Anträgen sowie den Vorlagen unter TOP 4 jeweils bis zu 3 Redebeträge je Antrag</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Für die Aussprache zum Leitantrag bis zu 4 geloste und 2 gesetzte Redebeiträge</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Für die Generalaussprache zur Änderungen der Satzung und weiterer Grundsatzdokumente bis zu 8 geloste Redebeiträge</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Für die Aussprache zu den einzelnen Vorlagen unter TOP 6 bis zu je 4 Redebeiträge</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Für die Aussprache zur politischen Lage nach der Bundestagswahl bis zu 2 gesetzte und 10 geloste Redebeiträge</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong><span class="underline">7. Verfahren zur Vorstellung der Bewerber*innen</span></strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><ol><li>Für Bewerbungen als Sprecher*in und als Landesschatzmeister*in beträgt die Redezeit zur Vorstellung bis zu 7 Minuten. Für Bewerbungen als weiteres Mitglied des Landesvorstandes beträgt die Redezeit zur Vorstellung bis zu 5 Minuten.</li><li>Für Bewerbungen zum Landesparteirat beträgt die Redezeit zur Vorstellung bis zu 4 Minuten je Bewerber*in.</li><li>Für alle weiteren Bewerbungen beträgt die Vorstellungszeit jeweils bis zu 3 Minuten.</li><li>Im Anschluss an die jeweilige Vorstellung können durch anwesende Mitglieder des Landesverbandes schriftliche Fragen an den/die Bewerber*in gerichtet werden. Die Zahl der Fragen wird für Bewerber*innen für Landesvorstand auf bis zu drei Fragen je Bewerber*in festgelegt. Für Bewerber*innen auf weitere Ämter und Positionen jeweils auf bis zu zwei Fragen festgelegt. Liegen mehr Fragen, als vorgesehen vor, werden die zu stellenden Fragen durch das Präsidium quotiert gelost.</li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Im Anschluss an die Verlesung der Fragen durch das Präsidium, erhalten die Bewerber*innen für den Landesvorstand bis zur drei Minuten Redezeit, um zu den Fragen Stellung zu nehmen. Alle Bewerber*innen auf weitere Ämter und Positionen erhalten hierfür eine Minute. Sollten keine Fragen an eine Bewerber*in gerichtet werden, steht ihm/ihr diese Redezeit zur freien Verfügung.</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Tue, 10 May 2022 09:56:15 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>V4: Update für Akzeptanz und Selbstbestimmung in Förderpolitik und Lehrplänen: Sachsens Schüler*innen den Zugang zu Aufklärungsangeboten über sexuelle und geschlechtliche Vielfalt dauerhaft und flächendeckend ermöglichen!</title>
                        <link>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/update-fur-akzeptanz-und-selbstbestimmung-in-forderpolitik-und-lehrpla-28786</link>
                        <author>LAG Geschlechterpolitik (beschlossen am: 19.04.2022)</author>
                        <guid>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/update-fur-akzeptanz-und-selbstbestimmung-in-forderpolitik-und-lehrpla-28786</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Akzeptanz von Menschen, die nicht der heterosexuellen Norm entsprechen oder sich nicht dem ihnen bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht zugehörig zu fühlen, ist dank des vielfältigen Engagements zivilgesellschaftlicher Organisationen und jedes einzelnen Coming Outs in Deutschland kontinuierlich gestiegen. Dennoch gibt es weiterhin regional erhebliche Unterschiede bei der Akzeptanz von Anderessein, viele erleben immernoch Diskriminierung und Ausgrenzung, bis hin zu Hass.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Jugendliche stehen gleichzeitig vor mehreren Herausforderungen, einerseits dem Bewusstwerden der eigenen sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität und andererseits, dem Umgang ihrer Mitmenschen mit diesen Themen. Erfahrungen von Ausgrenzung in der Schule, und damit an einem zentralen Lebensbereich von Jugendlichen, können prägend sein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wir sind der Überzeugung, dass es zu unseren staatlichen Aufgaben gehört, Schulen zu sicheren Orten für alle Schüler*innen zu entwickeln, indem wir Antidiskriminierung vermitteln, die Inklusion untereinander fördern und queere Jugendliche durch Angebote des Empowerments in ihrer eigenen Identität stärken. Die Aufklärung über sexuelle und geschlechtliche Vielfalt bzw. queere Bildungsarbeit ist dafür unerlässlich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wir BÜNDNISGRÜNE setzen uns zum Ziel, flächendeckend jede Oberschule und jedes Gymnasium in Sachsen jedes Jahr mit queeren Bildungsangeboten zu erreichen. Dafür fordern wir:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>1</strong><strong>.)</strong><strong>Bekenntnis zur Regelförderung für </strong><strong>Aufklärung über sexuelle und geschlechtliche Vielfalt</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die queere Bildungsarbeit wird in Sachsen seit mehr als 15 Jahren von 3 Vereinen in Dresden, Leipzig und Chemnitz mit ihren vielen ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen getragen. Deren Arbeit wurde bisher durch wechselnde Projektförderungen staatlich unterstützt. Wir BÜNDNISGRÜNE sind der Überzeugung, eine gesicherte, institutionelle Finazierung der Kinder- und Jugendarbeit muss unabhänging von überzeichneten Fördertöpfen erreicht werden. Wir wollen ein flächendeckendes queeres Bildungsangebot in den kreisfreien Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz sowie in den ländlichen Räumen sicherstellen und den Fortschritt durch ein regelmäßiges Monitoring überprüfen. Die Finanzierung wollen wir systematisch als eigenständige Regelföderung über den Haushalt des Freistaats Sachsen etablieren, denn dauerhafte Aufgaben brauchen eine dauerhafte Förderung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>2</strong><strong>.) Unerledigte Aufgaben erfordern Mittelzuwachs um 60%</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der vom Freistaat Sachsen im Rahmen der Pandemiebekämpfung verordnete Ausfall von Präsenzunterricht an den Schulen hat gleichzeitig zu einem massiven Mehrbedarf an Aufklärung geführt, weil nun mehrere Jahrgänge seit dem Frühjahr 2020 kaum Zugang zu queeren Bildungsprojekten hatten. Dieser Nachholeffekt zeichnet sich bereits in Form von deutlich mehr Anfragen für individuelle Beratung ab und muss systematisch angegangen werden, z.B. durch zusätzliche Jugendarbeit sowie mehr Personal dafür. Darüber hinaus gibt es in Ostsachsen und im Umland von Dresden auch im Jahr 2022 keine Projekte an Schulen zur Aufklärung über geschlechltiche und sexuelle Vielfalt. Der überdurchschnittlich hohen Inflation seit 2021 begegnen wir mit einem entsprechenden Mittelzuwachs um die Wirksamkeit der Projekte sicherzustellen. Alle zusätzlichen Bedarfe zusammengenommen ergeben einen Finanzbedarf von mindestens 60% über dem bisher bewilligten Fördervolumen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>3.) Verbindliche Behandlung der geschlechtlichen und sexuellen Vielfalt in sächs</strong><strong>ischen</strong><strong> Lehrplänen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wir fordern die Verankerung queerer Inhalte in den Lehrplänen aller Schularten Sachsens in einem fächerübergreifenden Ansatz und mit Kompetenzstandards, die allen Lehrkräften und pädagogischen Fachkräften bekannt sind. An allen weiterführenden sächsischen Schulen sollen Ansprechpersonen für geschlechtliche und sexuelle Vielfalt benannt werden. Diese setzen sich als qualifizierte Multiplikator*innen im Bereich LSBTIQ* ein, übernehmen die Organisation von Schüler*innengruppen und informieren über Fortbildungsangebote. Dafür erhalten sie mindestens eine Abminderungsstunde und Zugang zu Fort- und Weiterbildungen, ggf. auch in anderen Bundesländern. In der Lehrkräfteausbildung und der Ausbildung von pädagogischem Fachpersonal wollen wir die Themen geschlechtliche und sexuelle Vielfalt sowie Antidiskriminierung als verpflichtende Inhalte verankern. Ebensolche Angebote sollen Teil von qualitätsgesicherten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>4</strong><strong>.) Ostsachsen braucht ein eigenes, flächendeckendes queeres Bildungsangebot</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die strukturelle Unterversorgung des ländlichen Raumes in Ostsachsen wollen wir durch zusätzliche Förderung angehen, damit die wenigen vorhandenen queeren Initiativen in die Bildungsarbeit eingebunden und untereinander vernetzt werden können. Dies braucht Personal zur Koordinierung und einen Anlaufpunkt vor Ort. Dabei sind sowohl aufsuchende Angebote, wie auch die Erreichbarkeit durchgute ÖPNV-Anbindungwichtig, was durch die bestehenden Strukturen aus Dresden heraus nicht ausreichend gewährleistet werden kann. Die Charakteristik des ländlichen Raumes durch weite Strecken, Landflucht, Strukturschwäche und vorherrschende konservative Weltbilder erfordern ein maßgeschneidertes Angebot an niedrigschwelligen, digitalen Netzwerken und Nachsorge-Kanälen im Anschluss an die Bildungsprojekte an den Schulen. Jedoch ist in einem bereits gefassten Vertrauensverhältnis das persönliche Gespräch nicht zu ersetzen, weshalb eine Ansprechbarkeit in der Region für Schüler*innen tatsächlich gewährleistet werden muss.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der Schutz vor Diskriminierung und die Förderung von Akzeptanz ist ein gesamtstaatlicher Auftrag mit Verfassungsrang gem. Art. 3 Abs. III GG. Auch der Landesaktionsplan Vielfalt fordert in Sachsen &quot;langfristige Bildungsprojekte zum Thema sexuelle und geschlechtliche Vielfalt für Schülerinnen und Schüler, Lehrende sowie Eltern im gesamten Freistaat Sachsen&quot;. - Ein Anspruch, dem die Realität an den Schulen immer weniger gerecht wird, obwohl auch der Koalitionsvertrag vorsieht, dass Sachsens Schüler*innen das individuelle Erreichen bester Bildungserfolge ermöglicht wird und allen Menschen umfassende Chancen für ein selbstbestimmtes und verantwortungsbewusstes Leben in sozialer Gemeinschaft eröffnet werden soll. Die derzeitige Projektförderung steht im Widerspruch zu einem sich langfristig abzeichnenden Bedarf, der mit jedem Jahrgang, der eingeschult wird, 7 - 10 Jahre später absehbar ist und Eingang in die mittelfristige Finanzplanung finden sollte. Darüber hinaus liegt der Anteil von queeren Jugendlichen mit eigenen Diskriminierungs-Erfahrungen im Zusammenhang mit LSBTIQ* an Schulen oder Arbeitsorten bei 44% laut einer Studie des Deutschen Jugend Institutes, was den Handlungsdruck deutlich aufzeigt. Nicht zuletzt wird der Abschied von andauernd welchselnden Konzepten für die Projektförderung personelle Ressourcen für die hauptamtliche Arbeit freistellen und Best-Practice-Ansätze innerhalb und zwischen den Bildungsprojekten fördern.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Seit dem Frühjahr 2020 wurden ca. 75% weniger Schüler*innen von queeren Bildungsprojekten erreicht, soziale Konflikte und psychische Belastungen haben im Homeschooling nachweisbar zugenommen, daraus ergibt sich ein gesteigerter Beratungsbedarf auch für höhere Klassen bzw. indivduelle Angebote. Die Anfragen für individuelle Beratung von queeren Jugendlichen haben sich allein in Ostsachsen während der Pandemie fast verdreifacht. Mit der Streichung der Förderung für Aufklärungsprojekte an Schulen durch das sächsische Sozialministerium ab 2022 für Dresden, das Umland und ganz Ostsachsen konnten dort bisher keine Bildungsprojekte mehr durchgeführt werden. Pandemiefolgen und Ukraine-Krieg sorgen seit 2021 für stark steigende Preise, was sich insbesondere auf Befördungskosten niederschlägt und das Budget der Vereine trotz ehrenamtlicher Arbeit zusätzlich belastet. Ein Ausgleich durch weniger Projekte ist nicht hinnehmbar und widerspräche dem Ziel der Förderung. Ausgehend von einem bewilligten Fördervolumen in 2020 von ca. 250.000 € für alle 3 Vereine, ergibt sich ein zursätzlicher Mehrbedarf von mindestens 150.000 €, was 60% entspricht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Schüler*innen von Schulen, an denen sexuelle und geschlechtliche Vielfalt im Schulprogramm und im Unterricht auftauchen, sowie Lehrkräfte, welche eine klare, akzeptierende Haltung einnehmen, sind laut Klocke-Studie weniger von Diskriminierung betroffen. Aktuelle Daten aus Sachsen gibt es dazu nicht. Zwar steht im Orientierungsrahmen für die Familien- und Sexualerziehung an sächsischen Schulen der Satz „Der Begriff „Familie“ meint heute nicht mehr nur die Wohn- oder Lebensgemeinschaft von verschieden geschlechtlichen Eltern und ihren leiblichen (oder evtl. angenommenen) Kindern, sondern meint jede Lebensgemeinschaft von einem oder mehreren Erwachsenen mit einem Kind oder mit mehreren Kindern, für die gesorgt wird.“ Jedoch spiegeln sich diese anerkennten Realitäten nicht in den verpflichtenden Inhalten in den sächsischen Lehrplänen wider. Aus diesem Grund ist eine verbindlichere Verankerung notwendig und besonders die Qualifizierung von Lehrkräften und pädagogischen Fachpersonal nötig. Entsprechene Module sind in der Ausbildung bisher nicht obligatorisch. Solche Fort- und Weiterbildungsangebote müssen den aktuellen Standarts, z.B. des Bundesverbandes Queere Bildung e.V. entsprechen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Obwohl in den Landkreisen Bautzen und Görlitz ebenso viele Menschen leben wie in Dresden, kommen von dort weniger als 25% der Anfragen für queere Schulprojekte. Statistisch ist von einem gleichmäßigen Anteil queerer Jugendlicher unabhängig vom Wohnort auszugehen, sodass sich eine systematische Unterversorgung in Ostsachsen abzeichnet. Regionen, in denen die Akzeptanz von Anderssein durch gruppenbezogene Meschenfeindlichkeit und Rechtspopulismus erschwert wird, bedürfen besonderer Aufmerksamkeit. Die Weite des ländlichen Raumes sorgt für eine weitere Vereinsamung von queeren Jugendlichen in einer durch konservative Werte geprägten sozialen Umgebung, was die Gefährdung für Suizide erhöht und ggf. schnell verfügbare Hilfsangebote vor Ort noch nötiger macht. Die vorherrschende Strukturschwäche und der verschleppte Ausbau des ÖPNV führen zu Reisezeiten von über 2 Stunden zwischen Orten wie Weißwasser und der Beratungsstelle in Dresden. Realistisch bestehen keine persönlichen Nachsorge-Angebote anschließend an die Schulprojekte. Digitale Lösungen können hier jedoch eine sinnvolle Ergänzung sein. Zusammenfassend kann der Benachteiligung des ländlichen Raumes nur durch gezielte Förderung der vorahndenen sowie noch zu schaffendenen Beratungsstrukturen und -Netzwerke vor Ort begegnet werden, um gleichwertige Lebensverhältnisse gem. Art. 72 GG zu erreichen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Glossar/Fußnoten: </strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>- Coming Out: bezeichnet das eigene Erkennen und gegebenenfalls Öffentlichmachen der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>- Queer: queer wird von Menschen verwendet wird, die „que(e)r“ zu heteronormativen Strukturen“ leben. Der Begriff bedeutet in der englischen Sprache „sonderbar“, „anders“ oder „seltsam“. Hier fand, ähnlich wie bei den Begriffen lesbisch und schwul, eine positiv besetzte Umdeutung statt. So gilt der Begriff nun als selbstbewusste Eigenbezeichnung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>- LSBTIQ*: steht für lesbisch, schwul, bisexuell und trans*, inter* und/oder Queer/Questioning.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>- Landesaktionsplan Vielfalt des Freistaats Sachsen: <a href="https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/29799">https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/29799</a></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>- Studie &quot;Coming Out - und dann?!&quot; des DJI: <a href="https://www.dji.de/fileadmin/user_upload/bibs2015/DJI_ComingOut_Broschuere.pdf">https://www.dji.de/fileadmin/user_upload/bibs2015/DJI_ComingOut_Broschuere.pdf</a></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>- Klocke-Studie: <a href="https://www.psychologie.hu-berlin.de/de/prof/org/download/klocke2012_1">https://www.psychologie.hu-berlin.de/de/prof/org/download/klocke2012_1</a></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>- Bundesverband Queere Bildung e.V. <a href="https://queere-bildung.de/">https://queere-bildung.de</a></p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 22 Apr 2022 17:29:32 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>V3: Das Unmögliche möglich machen: Sachsen und Deutschland auf dem Weg zur Energieunabhängigkeit</title>
                        <link>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/das-unmogliche-moglich-machen-sachsen-und-deutschland-auf-dem-weg-zur-16300</link>
                        <author>LAG Wirtschaft (beschlossen am: 22.04.2022)</author>
                        <guid>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/das-unmogliche-moglich-machen-sachsen-und-deutschland-auf-dem-weg-zur-16300</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Angesichts immer weiterer Kriegsverbrechen und der sich abzeichnenden Großoffensive der russischen Armee in der Ostukraine müssen wir auf einen vollständigen Importstopp russischer Energieträger nach Europa auch hier in Sachsen vorbereitet sein. Zur Erhaltung der Versorgungssicherheit und Unterstützung der betroffenen Unternehmen in Sachsen fordern wir für den gewerblichen und industriellen Bereich folgende kurzfristig orientierten Maßnahmen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Erarbeitung einer detaillierten branchenbezogenen Analyse der Auswirkungen eines Importstopps russischer Energieträger auf sächsische (Industrie-)Unternehmen sowie Betriebe und Einrichtungen der Daseinsvorsorge,</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Identifikation von Abhängigkeiten in den Lieferketten zur Ableitung aller kritischen und im Notfall aufrechtzuerhaltender Prozesse,</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Ersatz russischer Energielieferungen insbesondere bei auslaufenden Verträgen in Austausch und Kooperation mit den betroffenen Unternehmen,</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Schnellstmögliche konsequente Umsetzung der Vorgaben des &quot;Gasspeichergesetzes&quot; der Bundesregierung in den neuen Bundesländern,</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Initiierung von &quot;Energiedialogen&quot; mit betroffenen Großabnehmer*innen der Stadtwerke für eine regionale Priorisierung und Ausgleich,</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Prüfung geeigneter Hilfsmaßnahmen für energieintensive Unternehmen zur Überbrückung der Transformationsphase,</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Überprüfung aller geplanten und in Planung befindlichen Bauvorhaben, die zu einer Erhöhung des fossilen Energieverbrauchs in Sachsen führen (insb. in den Bereichen Gebäudeneubau und Ausbau von Straßen- und Flughafeninfrastruktur).</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für den Bereich der privaten Haushalte empfehlen wir folgende Maßnahmen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Abstimmung mit der Bundesregierung für zielgerichtete Entlastung von Privathaushalten mit niedrigen Einkommen durch direkte Zahlungen statt marktverzerrender Hilfen nach dem Gießkannenprinzip, die die Nachfrage nach fossilen Energieträgern sogar noch steigern (z.B. Tankrabatte),</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Förderung technischer ad-hoc Maßnahmen im Haushalts- und Gewerbebereich gekoppelt mit einer breit angelegten Informationskampagne zu notwendigen und möglichen Energieeffizienzmaßnahmen,</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Einführung von Tempolimits und autofreien Sonntagen zur Treibstoffeinsparung,</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Halbierung der Preise im öffentlichen Nahverkehr über den Zeitraum der Bundesmaßnahmen hinaus,</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Regulative und steuerliche Förderung von Homeoffice und Schaffung von Anreizen zur Vermeidung von Geschäftsreisen,</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Erhöhung der preislichen Attraktivität von Bahn- gegenüber Flugreisen.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Neben den genannten kurzfristigen Notfallmaßnahmen ist eine substanzielle und dauerhafte Verringerung der Abhängigkeit der sächsischen Industrie von russischen Energieimporten nötig. Hierfür fordern wir eine drastische Beschleunigung der sächsischen Energiewende. Der massive Ausbau von Erneuerbare-Energien-Anlagen liegt im überragenden öffentlichen Interesse und setzt eine deutliche Vereinfachung von Genehmigungsverfahren voraus. Als Übergangslösung ist die Versetzung auslaufender Kohlekraftwerke in eine Sicherheitsbereitschaft anstelle der vollständigen Stilllegung eine Option, um die Versorgungssicherheit der Stromerzeugung zu gewährleisten. An der Zielsetzung der Bundesregierung, idealerweise bis 2030 aus der Kohleverstromung auszusteigen, ändert dies nichts.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die sächsische Wasserstoffstrategie muss fortgeschrieben und umgesetzt werden. Die Dekarbonisierung der Energieversorgung der Industrie muss in der Übergangsphase umfangreich gefördert werden, z.B. mittels Carbon Contracts for Difference. Weiterhin muss im Rahmen der öffentlichen Beschaffung biobasierten Lösungen bei positiver Lebenszyklusanalyse systematisch Vorrang eingeräumt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Um dem Personalmangel zu begegnen, muss eine sächsische Ausbildungsinitiative für Handwerk und Industrie zur Umsetzung der Energiewende gestartet werden. Daneben müssen internationale Energiepartnerschaften, z.B. mit südeuropäischen und nordafrikanischen Ländern, geschlossen und ausgebaut werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Im Bereich der privaten Haushalte muss eine sächsische Wärmestrategie zur schnellstmöglichen Erreichung der klimaneutralen Wärmeversorgung aufgelegt werden. Der größte Hebel ist ein sofortiger Einbaustopp von Öl- und Gasheizungen verbunden mit Fördermaßnahmen für die Umstellung auf Erd-, Solar- und Luftwärme, sofern das Potenzial der Gebäudedämmung ausgeschöpft ist. Verminderung des Bedarfs sollte dadurch Vorrang vor der Umstellung der Energieform haben. Wärmenetze müssen ausgebaut und lokale Optionen der erneuerbaren Wärmeversorgung geprüft werden. So sollten kommunale Wärmepläne durch regionale Aktivitäten begleitet und gebündelt werden, wie dies in Baden-Württemberg bereits geschieht. Im Verkehrsbereich sollten die Attraktivität des Zugverkehrs durch weitere Investitionen in Bahninfrastruktur gesteigert und parallel die Subventionen im Flugverkehr gemäß den Empfehlungen des Umweltbundesamtes abgebaut werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Russlands Angriff auf die Ukraine markiert eine sicherheitspolitische Zeitenwende in Europa. Energie- und wirtschaftspolitisch erfordert der Krieg, den durch die Ampelkoalition eingeschlagenen Weg einer konsequenten Energiewende noch beherzter zu verfolgen. Damit leistet auch Deutschland seinen Beitrag zur Sicherung der gesamteuropäischen Energiesouveränität und Sicherheit.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Ausbaupfad für erneuerbare Energien und alle weiteren strategischen Bestandteile der Energiewende wie die Sektorenkopplung und die vollständige marktgesteuerte Ablösung der Kohleverstromung bis 2030 werden durch die aktuelle Situation nicht in Frage gestellt, sondern verstärkt.</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 22 Apr 2022 16:53:27 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>S2: Satzungsänderungsantrag - Einführung der frauenpolitischen, vielfaltspolitischen Sprecher*innenschaft und der europäischen und internationalen Koordination im Landesvorstand</title>
                        <link>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/satzungsanderungsantrag-einfuhrung-der-frauenpolitischen-vielfaltsp-34515</link>
                        <author>LAG Europa und Internationales (beschlossen am: 11.04.2022)</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">Die Landesversammlung möge beschließen:</span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>I. Die Satzung vom 20. Mai 1995, die zuletzt durch Beschluss der</em><br><em><em>Landesversammlung vom 06. März 2020 geändert wurde, wie folgt zu ändern:</em></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Paragraf 11 wird wie folgt geändert:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>- nach dem Absatz unter der Ziffer (1) wird ein neuer Absatz unter der Ziffer (2) angefügt:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 11 Der Vorstand</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Vorstand besteht aus zwei Landesvorstandssprecher*innen, der Schatzmeister*in und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Der Landesvorstand muss mindestens zur Hälfte aus weiblichen Personen bestehen, wobei von zwei Landesvorstandssprecher*innen, mindestens eine Person weiblich sein muss.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Neu: </strong><strong>„(2) Die Landesversammlung wählt aus den gewählten Mitgliedern des Landesvorstandes eine frauenpolitische Sprecherin, eine*n vielfaltpolitische*n Sprecher*in und eine*n europäische*n und internationale*n Koordinator*in.“</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Wahlordnung ist entsprechend anzupassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>II. Inkrafttreten</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Änderungen der Satzung, der Geschäftsordnung für Landesversammlungen, der<br>
Wahlordnung, der Kassen- und Finanzordnung sowie des Urabstimmungsstatutes und<br>
die Landesschiedsgerichtsordnung treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die gelungene Mobilisierung im Europawahlkampf 2019 hat gezeigt, dass das Interesse an europäischer Politik in der Gesellschaft, aber auch ganz besonders in unserer Partei gestiegen ist. Um unserem Anspruch als Europapartei gerecht zu werden, sollten wir die europäische Dimension als eindeutige Querschnittsaufgabe für alle Politikfelder intern noch stärker verankern und Europa auch in der Landes- und Kommunalpolitik in allen Bereichen stärker mitdenken.<br><br>
Das Einsetzen eine*r Koordinator*in für Europa auf Kommunal- und Landesebene ist ein Baustein der Bundesstrategie zur Europäisierung der Partei. Bei Europa handelt es sich um eine Ebene. In dem wir die Europaebene stärken, stärken wir auch alle anderen Themen. Im Bundesvorstand gibt es bereits seit Januar 2018 eine feste Zuständigkeit für europäische und internationale Koordination. Unter anderem von dort aus wird die Europäisierung der Partei und deren Vernetzung über die Grenzen Deutschlands hinaus verfolgt. Ähnlich dem Vorbild der internationalen und europäischen Koordination auf Bundesebene können und sollen auch die Kreis- und Landesvorstände eine konkrete Europazuständigkeit verankern.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Bündnis 90/ die Grünen Sachsen sind in der Sache der Europäisierung auf einem guten Weg. Wir haben aktuell ein grünes Europaministerium, Anna Cavazzini als eine sehr präsente und aktive Europaabgeordnete und Lucie Hammecke als engagierte europapolitische Sprecherin der Landtagsfraktion. Mit diesen Fortschritten und Erfolgen, wachsen auch die Aufgaben. Um die Europäisierung der Partei langfristig nicht allein über Mandate und Regierungsarbeit sicherzustellen, brauchen wir neben der LAG Europa und Internationales weitere dauerhafte Strukturen. Der größte Kreisverband Sachsens, Leipzig, hat bereits die Europazuständigkeit im Vorstand eingeführt. KV Chemnitz, KV Dresden und KV Nordsachsen könnten bald folgen. Europakoordination auf der Landesebene ist daher ein logischer Schritt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Ein*e Koordinator*in auf Landesebene würde als Vernetzungsstelle zwischen den inhaltlichen Bundes- und Landesarbeitsgemeinschaften und den europapolitischen Arbeitsgemeinschaften, sowie zwischen verschiedenen europapolitischen Akteur*innen in Sachsen – SMJusDEG, MdEP, MdB, MdL, LAG Europa und Internationales, KV-Europazuständige – fungieren. Die damit möglichen Synergieeffekte eröffnen inhaltlichen Gestaltungsspielraum, den wir nicht verschenken dürfen. Auch bei der Sicherung einer langfristig ausgelegten grenzübergreifenden Zusammenarbeit mit den Schwesterparteien ist eine Koordinierung enorm wichtig und gute Kontakte sogar als Ziel in der grünen sächsischen Präambel festgehalten. Neben der Mitwirkung beim Austausch mit Partnerstädten und -regionen könnten zu den Aufgaben der Koordinatorin/des Koordinators für Europa und Internationales die Knüpfung und Pflege von internationalen Kontakten, europapolitische Bildung, Organisation von Veranstaltungen, Vorbereitung der Strategie und Veranstaltungen vor der Europawahl, uvm. zählen. Insbesondere die Organisation des Wahlkampfes erfordert viele personelle Kräfte, die auf Landesebene bisher stark durch die Kandidierenden und ihre Teams und die LAG Europa und Internationales getragen wurde. Ein*e Koordinator*in würde hier eine übergeordnete koordinierende und vernetzende Funktion erfüllen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Auch die Förderung von Frauen und Vielfalt sind bei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN politische Grundpfeiler und Querschnittsaufgabe in alle Gesellschaftsbereiche hinein. Das spiegelt sich nicht nur im Frauenstatut und im Vielfaltstatut wider sondern ebenso im Bundesvorstand, wo es eine frauenpolitische Sprecherin und ein*e vielfaltpolitische*r Sprecher*in gibt. Auch in diesen Bereichen ist der Aufbau von dauerhaften Strukturen in Sachsen sinnvoll und notwendig, um die Vielfalt der Gesellschaft auch in unserer Partei abzubilden sowie Barrieren und Hürden abzubauen für mehr Teilhabe und Partizipation.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Deshalb schlagen wir die Aufnahme einer*s Koordinator*in für Europa und Internationales, einer frauenpolitischen Sprecherin und eine*n vielfaltpolitische*n Sprecher*in in den Landesverband vor.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Unser Satzungsänderungsantrag sieht vor, dass die Person, die sich als für den LaVo als Koordinator*in für Europa und Internationales / Vielfalt / Gleichstellung bewirbt, von der Landesversammlung in einem zweiten Wahlgang explizit mit dieser Zuständigkeit beauftragt wird. Kandidat*innen sollen sich bereits mit ihrer Bewerbung für den LaVo für eine oder mehrere der Zuständigkeiten bewerben können. Das ist ein wichtiger Unterschied zu dem ähnlichen Antrag des Landesvorstandes. Laut diesem soll der neu gewählter Landesvorstand die Zuständigkeiten erst nach der Wahl unter sich bestimmen. Wir sind davon überzeugt, dass unser Vorschlag den Zuständigkeiten mehr Gewicht verleiht und sicherstellt, dass die so gewählten Zuständigen ihrer Aufgaben gewachsen sind und diese mit viel Engagement erfüllen. Außerdem sehen wir sehr kritisch, dass der Antrag des Landesvorstandes keine frauenpolitische Sprecherin vorsieht.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 22 Apr 2022 16:48:12 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>L 1: Klarer Kurs - gerade jetzt.</title>
                        <link>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/klarer-kurs-gerade-jetzt-60891</link>
                        <author>Landesvorstand (beschlossen am: 22.04.2022)</author>
                        <guid>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/klarer-kurs-gerade-jetzt-60891</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Klarer Kurs - Gerade Jetzt</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2019 sind wir BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen erstmals in eine Regierungskoalition eingetreten. Unser Antrieb dabei waren die Bewältigung der Klimakrise durch wirksamen Klimaschutz, die Eindämmung des Artensterbens durch eine ökologischere Landwirtschaft sowie weitere Maßnahmen zum Schutz der Biodiversität und die Verteidigung unserer Demokratie gegen Angriffe. Zu diesen großen Herausforderungen sind seitdem die Corona-Pandemie und der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hinzugetreten, die unser gesellschaftliches Miteinander, unsere Wirtschaft und die Politik massiv geprägt haben und weiter prägen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Anstatt mit vermeintlich einfachen Lösungen, begegnen wir dieser Ballung von Krisen mit Weitblick, überlegten Antworten und einem klaren Kurs. Weder die Klimakrise, noch das Artensterben sind auch nur im Ansatz bewältigt. Deshalb widersprechen wir vehement den massiven Versuchen, die verschiedenen Krisen gegeneinander auszuspielen und gesetzte Ziele beim Kohleausstieg oder der Agrarwende zu relativieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Als Bündnisgrüne stehen wir dafür, die großen Zukunftsfragen entschlossen anzugehen: eine gesunde Natur, eine klimagerechte Wirtschaft, starke demokratische Strukturen und eine gerechte Gesellschaft sind unsere politischen Ziele. Unser klarer Kurs zeichnet uns dabei aus. Wie bei keiner anderen Partei wissen die Menschen im ganzen Land, wofür BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stehen, wofür wir kämpfen und welche gesellschaftlichen Vorstellungen wir verfolgen. Uns geht es nicht nur um das Heute, sondern auch um das Morgen. Durch ein entschiedenes Handeln im Hier und Jetzt wollen wir die Zukunft unserer Kinder und Enkel gestalten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>Krisen nicht gegeneinander ausspielen</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Unkalkulierbare, sich verdichtende Krisen und Katastrophen kennzeichnen auch die aktuelle Legislaturperiode in Sachsen – von der Corona-Pandemie bis hin zum Ukraine-Krieg, von den jetzt bereits spürbaren Auswirkungen der Klimakrise in unseren Wäldern wie auch in unseren Städten bis hin zur ernsten Bedrohung unserer demokratischen Grundpfeiler durch rechtsextreme Netzwerke. In dieser Zeit parallel stattfindender und sich überlagernder Krisen ist es unser Anspruch, Lösungen zu entwickeln, die eine lebenswerte Zukunft sichern und dabei das große Ganze stets im Blick zu behalten. Die Klimakrise und das Artensterben sind und bleiben die bedrohlichsten Katastrophen unserer Zeit. Wir können es uns nicht länger leisten, sie weiter zu ignorieren und unserer Nachwelt die Folgen nicht zumuten. <em>Jetzt</em> ist die Zeit zu handeln. Nicht trotz Pandemie und Krieg, sondern gerade deswegen ist es jetzt unsere Aufgabe, für mehr Widerstandsfähigkeit und Sicherheit wie auch Freiheit und Unabhängigkeit zu sorgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wir Bündnisgrüne stehen für Nachhaltigkeit – auch bei den Finanzen. Deshalb müssen die politischen Antworten und Lösungen von heute geeignet sein, auch die Herausforderungen von morgen zu adressieren. Gleichzeitig ist es keine Option, an den nicht mehr zeitgemäßen Verschuldensregeln, die keinen angemessenen Umgang mit nicht vorhersehbaren oder nicht beeinflussbaren Ereignissen ermöglichen, festzuhalten und uns damit kaputt zu sparen. Einsparungen bei Infrastruktur und Daseinsvorsorge, Bildung oder Klimaschutz belasten nachfolgende Generationen und sind schwere Hypotheken auf die Zukunft. Um schnell und kraftvoll aus der Krise zu kommen, braucht es jetzt gezielte, planvolle Investitionen. Der aktuelle sächsische Koalitionsvertrag bietet dafür eine solide Grundlage und muss auch im kommenden Doppelhaushalt mit den entsprechenden finanziellen Mitteln unterfüttert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>Bündnisgrün auf ganzer Linie</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Unser eingeschlagener Kurs für einen sozialverträglichen und klimagerechten Umbau der sächsischen Wirtschaft sowie für starke zivilgesellschaftliche und demokratische Strukturen erhält durch die neuen politischen Mehrheiten im Bund zusätzlichen Rückenwind. Auch wir sächsischen Bündnisgrünen waren noch nie stärker: mit so vielen Mitgliedern wie nie, Fraktionsstärke in allen Landkreisen und kreisfreien Städten, einer Europa- und vier Bundestagsabgeordneten und der doppelten Regierungsbeteiligung in Land und Bund können wir eine Politik aus einem Guss machen und konsequent vor Ort umsetzen. Das gilt für den Ausbau der Erneuerbaren Energien, dank besserer Rahmenbedingungen und der notwendigen Beschleunigung des Kohleausstiegs, für die öffentlichen Verkehrsmittel, dank der Anhebung der Regionalisierungsmittel, für gerechte Chancen von Anfang an mit der Kindergrundsicherung und für mehr Mitmenschlichkeit durch eine Modernisierung des Bleiberechts. Auf allen Ebenen kämpfen wir Bündnisgrünen für eine Politik, die alle Menschen gleichermaßen mit Respekt und Achtung behandelt und die natürlichen Lebensgrundlagen für zukünftige Generationen schützt. Dafür schließen wir Bündnisse mit der Zivilgesellschaft und Personen, gerade auch jetzt bei den Landratswahlen, die diese Ziele mit uns teilen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>Verlässlich in schwierigen Zeiten</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wir sind 2019 zur Landtagswahl angetreten und in diese Regierung eingetreten mit klaren Zielen für ein weltoffenes, ökologisches und gerechtes Sachsen. Wir haben dies aus Verantwortung für die Zukunft der Menschen und für dieses Land getan. In diesem Verantwortungsgefühl stehen wir sächsische Bündnisgrüne zusammen. Die Geschlossenheit trägt uns durch diese durchaus anstrengende Regierungszeit der letzten zweieinhalb Jahre.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dass die Zusammenarbeit gerade mit der sächsischen Union uns fordern wird und keine Liebesheirat ist, war von Anfang an klar. Die Versuche der CDU, den Krieg gegen die Ukraine dafür zu nutzen, um die mühsam erkämpften Fortschritte beim Klima- und Naturschutz auszuhebeln, untermauern dies sichtbar. Umso beharrlicher arbeiten wir an der Umsetzung der Vereinbarungen, die im Koalitionsvertrag getroffen wurden. So hart wir in dieser Regierung an vielen Stellen auch dafür ringen, unsere Projekte voranzutreiben – die CDU ringt mindestens genauso, und zwar mit sich selbst.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Zur Hälfte der Legislaturperiode können wir klar konstatieren: Unser Festhalten an unserem klaren Kurs zahlt sich aus. Es ist uns gelungen Nüsse zu knacken, an denen sich die SPD in der letzten Legislatur noch die Zähne ausgebissen hat: ein Energie- und Klimaschutzprogramm, Verbesserungen in der Rückführungspraxis, ein sachsenweites Bildungsticket, Gemeinschaftsschulen, verfasste Studierendenschaften, echte Baumschutzsatzungen und vieles mehr. Zusätzlich haben wir Dinge erreicht, die vor unserer Regierungsbeteiligung in Sachsen kaum für möglich gehalten wurden, z.B. geschlechtergerechte Sprache, eines der weitreichendsten Transparenzgesetze in der Bundesrepublik, ein Gesamtkonzept gegen Rechtsextremismus und selbst eine Regenbogenfahne vor einem sächsischen Ministerium. Bereits nach zweieinhalb Jahren des Mitregierens wird deutlich: Grün wirkt in Sachsen. Gerade deshalb werden wir weiterhin auf die Umsetzung des Koalitionsvertrags drängen, denn es gibt noch viel zu tun.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>Das Ziel im Blick</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Angesichts von Katastrophen und Krisen können wir es uns nicht leisten, in eine Schockstarre zu verfallen oder versuchen die Zeit zurückzustellen in der Hoffnung, dann wieder so weitermachen zu können wie zuvor. Die Zeiten ändern sich. Stillstand oder Zaudern machen uns nicht nur anfällig gegenüber realen Bedrohungen, insbesondere infolge des Klimawandels, sondern auch wehrlos gegenüber den Angriffen von Demokratiefeind*innen auf unser Gesellschaftssystem. Dieses Land braucht mehr denn je eine Politik mit Weitblick und Mut für die Veränderungen, die Stabilität schaffen. Dafür werden wir Bündnisgrüne weiterhin mit aller Kraft kämpfen und Schritt für Schritt an der Umsetzung des Koalitionsvertrags arbeiten. Wir stehen nicht für einfache Lösungen, sondern sind der Motor für eine verlässliche, planvolle Politik. Wir verschweigen keine unpopulären Wahrheiten, sondern erklären anhand unserer klaren Vorstellungen einer lebenswerten Zukunft, was notwendig und sinnvoll ist. Heute dies und morgen das zu erzählen, stellt grundlegende und nachhaltige politische Entscheidungen hinter kurzfristigen politischen Erfolg und gefährdet so unsere Demokratie. Diesem Stil der politischen Kommunikation setzen wir Verantwortungsübernahme, Verlässlichkeit und Klarheit entgegen, denn auch unsere Demokratie braucht einen klaren Kurs.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Es wird kein besserer Zeitpunkt kommen, um die Welt zu retten, als jetzt. Vor uns liegt ein langer Weg immer neuer Aufgaben, die uns gesellschaftlich, wirtschaftlich und politisch fordern werden, um unseren Wohlstand zu sichern und gleichermaßen unsere Umwelt zu schützen. Die Vorhaben dieser Regierung sind eine Momentaufnahme und entsprechen den aktuellen politischen Möglichkeiten, jedoch nicht den Anforderungen eines zukunftsfesten Freistaates angesichts zunehmender Klimaschäden und gesellschaftlicher Risse. Unser Koalitionsvertrag mit CDU und SPD ist nur der Anfang und muss jetzt umgesetzt werden, um bestehende Probleme nicht aufzuschieben und weitere Krisen zu verhindern. Es ist ein Irrglaube, dass es in der Zeit nach dieser Legislaturperiode mehr Geld, mehr Zeit und mehr Möglichkeiten für die Bewältigung der großen Herausforderungen unserer Zeit geben wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Als Bündnisgrüne streiten wir dafür, die Mittel und Möglichkeiten, die jetzt zur Verfügung stehen zu nutzen und gezielt in ein klimafestes, demokratisches und gerechtes Sachsen zu investieren. Wirtschaftskraft und eine lebenswerte Zukunft hängen nicht von Kohle, vierspurigen Autobahnen oder möglichst guten Beziehungen zu Diktaturen ab, sondern von den Menschen, die mit Mut und kreativen Ideen unser Land modernisieren und Zusammenhalt stiften. Mit ihnen gemeinsam wollen wir Sachsens Zukunft gestalten.</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 22 Apr 2022 16:17:28 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>V2: Sachsens Aufbruch in die europäische Zukunft</title>
                        <link>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/motion/47260</link>
                        <author>LAG Europa und Internationales (beschlossen am: 11.04.2022)</author>
                        <guid>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/motion/47260</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2018 haben wir die Europapolitik in Sachsen zu einer grünen Priorität gemacht. Der Wahlerfolg von 2019 und die Regierungsbeteiligung haben uns die Möglichkeit gegeben, die sächsische Europapolitik entscheidend zu prägen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Es ist uns gelungen, die europäische Dimension über alle Ebenen hinweg in weiten Teilen der Landespolitik und des Regierungshandelns zu verankern und der Regierung ein erkennbar proeuropäisches Profil zu geben.<br>
Die von der Staatsregierung vorgelegten Europapolitischen Schwerpunkte tragen dank grüner Regierungsbeteiligung erstmals eine progressive integrationsfreundliche Handschrift. Klimaschutz, Biodiversität, Kreislaufwirtschaft, Europabildung, Gleichstellung, Asyl und Migration sind ebenso Leuchttürme der Regierung wie Bürger*innenbeteiligung und Rechtsstaatlichkeit. Diese Themen spiegelt auch das sächsische Vorsitzprogramm der Europaminister*innen-Konferenz (01. Juli 2021 - 30. Juni 2022) wieder.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wir BÜNDNISGRÜNE haben der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und den interregionalen Beziehungen Sachsens neues Leben eingehaucht. Frauen- und Gleichstellungsgruppen in Polen haben wir eine Plattform angeboten und ein enges Netzwerk mit sächsischen Aktivist*innen aufgebaut. In der Corona-Krise waren es grüne Verantwortungsträger*innen, die sich für die Belange mobiler EU-Bürger*innen in unseren Grenzregionen eingesetzt haben und auf engste Abstimmung zwischen den Regierungen in der Grenzregion gedrungen haben. Auf Initiative der Europaministerin wird die Zusammenarbeit Sachsens mit Tschechien auf eine neue Ebene gehoben. Wir haben dafür gesorgt, dass Sachsen mit Okzitanien endlich eine französische Partnerregion bekommt und die italienische Regionalpartnerschaft mit Lazio aufblüht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Mit der Beteiligung an der Konferenz zur Zukunft Europas haben wir Bürger*innen aus Sachsen, Polen und Tschechien aktiv in den Willensbildungsprozess zur Weiterentwicklung des europäischen Einigungswerks einbezogen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wir wollen uns weiter dafür einsetzen, dass die peripheren Grenzregionen zu neuen Zentren zusammenwachsen. Die Grenzschließungen während der Pandemie haben deutlich gemacht, wie eng die Grenzregionen bereits miteinander verwoben sind.<br>
Auch der Kohleausstieg und Strukturwandel müssen grenzübergreifend gedacht und best practices ausgetauscht werden. Gemeinsam mit unseren Schwesterparteien in Polen - Partia Zieloni und Tschechien – Strana zelených setzen wir uns für Rechtsstaatlichkeit, Gleichstellung, Umwelt- und Klimaschutz ein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Geographisch sowie historisch bedingt, ist Sachsen enorm an der Weiterentwicklung der europäischen Nachbarn innerhalb der europäischen Werte- und Rechtsgemeinschaft interessiert. Eine solche Gemeinschaft setzt aber die Geltung des Rechtsstaatsprinzips in allen Mitgliedsstaaten voraus. Deshalb ist nicht hinnehmbar, wenn der Erosion des Rechtsstaatsprinzips in anderen Mitgliedsstaaten still zugesehen wird. <strong>Wir fordern die Landesregierung des Freistaats Sachsen</strong> auf, sich weiterhin und auf ganzer Linie aktiv für rechtsstaatliche Prinzipien, Demokratie und Achtung von Menschenrechten - wie insbesondere Schutz von LGBTIQ+ und Schutz von Minderheiten bei unseren Partnerländern Tschechien und Polen einzustehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>1) Umwelt- und Klimaschutz: Nachhaltige Innovation mit regionaler Dimension.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wir BÜNDNISGRÜNE in Sachsen entwickeln klimafreundliche Perspektiven für die Region und tragen unseren Teil zu einer ambitionierten europäischen Klimaschutzpolitik bei.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Staatsregierung muss den Kohleausstieg zügig umsetzen. Notwendige Strukturveränderungen sollen gemeinsam mit der Bevölkerung vor Ort gedacht und entwickelt werden. Sachsen muss dabei eine Vorreiterfunktion einnehmen und beispielgebend aufzeigen, wie sich eine neue nachhaltige und innovative Region mit grüner Energie und grünem Wirtschaften entwickeln kann. Vorrang ist die dezentralen Energieversorgung durch kleine innovative Unternehmen, Bürgerkraftwerke oder Stadtwerke zu gewähren, die im besten Fall auch grenzüberschreitend wirksam sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Entscheidung der alten Bundesregierung, die Mittel aus dem Just Transition Fund zu 85% auf die Mittel aus dem Strukturstärkungsgesetz anzurechnen, ist für die vom Kohleausstieg betroffenen Regionen nicht hinnehmbar. Sie ist kontraproduktiv dem Anliegen der Europäischen Union gegenüber einen gerechten Übergang in allen Transformationsprozessen zu gewährleisten. <strong>Wir fordern unsere Mandatsträger*innen und Minister*innen</strong> auf sich für eine Änderung bei der neuen Bundesregierung einzusetzen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die unterschiedlichen Strukturwandel-und Förderinstrumente der EU, wie der Just Transition Fund müssen an strenge Umwelt- und Klimakriterien geknüpft werden um den Klimazielen von Paris entsprechen. <strong>Wir fordern, dass der Freistaat Sachsen</strong> sich im Bundesrat dafür einsetzt, dass mit den Mitteln nur Maßnahmen unterstützt werden, die uns auf einen Pfad des Pariser Klimaabkommens bringen. Bei der Verteilung der Mittel sollen sächsische Bürger*innen über direkt Beteiligungsprozesse eingebunden werden und so die Akzeptanz der erforderlichen Maßnahmen stärken.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Insbesondere fordern wir</strong>, dass die engen Beziehungen von Sachsen zu Polen und Tschechien bei Altbergbaufolgen und Wiedernutzbarmachung von Flächen genutzt werden. Gemeinsam sollte im Dreiländereck die Chance genutzt werden, die erste grenzüberschreitende Kohleausstiegsregion im Herzen Europa zu entwickeln, welche sich insbesondere mit dem Braunkohletagebau Turów und seinen Folgen beschäftigt. Die anhaltenden EU-Rechtsverletzungen durch den Weiterbetrieb des Kohletagebaus Turów müssen bei der EU Kommission angemahnt und letztlich unterbunden werden. Die Europäische Kommission muss endlich ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen in die Wege leiten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>2) Wirtschaft</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die sächsische Wirtschaft profitiert enorm vom gemeinsamen europäischen Binnenmarkt. Wie wichtig ein funktionierender Binnenmarkt für die hiesigen Unternehmen ist, zeigte sich, als die Lieferketten wegen der Corona-Krise unterbrochen und Grenzen wieder geschlossen wurden. Wir setzen uns dafür ein, dass solche Unterbrechungen in Zukunft verhindert werden, das ein Binnenmarkt-Notfallinstrument zügig auf den Weg gebracht wird und von weiteren Grenzschließungen abzusehen ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der EU Green Deal hat bereits jetzt die Grüne Transformation der Industrie angestoßen und löst einen neuen Boom in der Erneuerbaren-Branche aus. Neue Geschäftsfelder tun sich durch die EU-Kreislaufwirtschaftspolitik auf. Die EU setzt einen gesetzlichen Rahmen für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem digitalen Binnenmarkt, von dem insbesondere kleine und mittelständische Digitalunternehmen profitieren. Neue Regeln wie das EU-Lieferkettengesetz stärken das ethische Unternehmertum. Die sächsische Landesregierung sollte ihre eigene Wirtschaftspolitik an diesen europäischen Rahmen ausrichten und sächsische Unternehmen gezielt bei der Transformation unterstützen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Wir fordern vom Freistaat Sachsen</strong>, dass er die sächsischen Unternehmen unterstützt, damit Sie in die Lage versetzt werden Herstellungsprozesse unter ökologischen Gesichtspunkten zu transformieren und zu perfektionieren. Dies umfasst auch die Konzeptionierung kreislaufbasierter und kreislauffähiger Waren. Entscheidende Aspekte wie Energieeffizienz, nachhaltiger Ressourceneinsatz, Schadstoffverringerung, Emissionsreduktion, sowie Reparierbarkeit und Wiederverwendbarkeit von End- und Zwischenprodukten dienen dabei nicht nur der Realisierung von CO2-Neutralität, sondern ebenso der ökonomischen Resilienz und stärken die langfristige Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Sachsen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>3) Flucht &amp; Migration: Fluchtursachen bekämpfen und Migration ermöglichen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Freistaat Sachsen steht in der Pflicht, die Menschenrechte zu gewährleisten und eine humane und menschenwürdige Asylpolitik umzusetzen. Wir lehnen Abschiebungen aus Sachsen in Herkunftsstaaten, die nicht sicher sind, ab. Wir BÜNDNISGRÜNE ringen als Teil der Regierung in Sachsen hart dafür, dass endlich Standards für eine menschenwürdige Rückführungspraxis für die sächsischen Behörden handlungsleitend und bindend sind. Dafür haben wir die Einführung eines Abschiebemonitorings am Flughafen Leipzig/Halle auf den Weg gebracht. Den Entscheidungen der Härtefallkommission über das Aufenthaltsrecht soll entsprochen werden. Wir wollen sicheren Familiennachzug garantieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Jedes Menschenleben zählt. Auf unser beharrliches Drängen hin hat der Freistaat sich schon in 2020 bereit erklärt, zusätzlich zum Königsteiner Schlüssel Geflüchteten aufzunehmen. <strong>Wir fordern</strong> eine Erneuerung der Aufnahmebereitschaft des Freistaates gegenüber dem Bund ein. Dies gilt sowohl für die Menschen, die innerhalb der EU unter katastrophalen Bedingungen in Lagern ausharren wie auch für Menschen aus Drittstaaten, denen wir im Rahmen von Resettlement-Programmen des Bundes Zuflucht in Sachsen bieten wollen. <strong>Wir rufen die Bundesregierung</strong> dazu auf das menschenverachtende Dublin-System zu reformieren und sich für eine gemeinsame europäische Lösung einzusetzen, die von der alten Bundesregierung viel zu lange blockiert wurde.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>4) Lebendige Partnerschaften, europapolitische Bildung und transnationale Bürger*innenbeteiligung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wir BÜNDNISGRÜNE begrüßen, dass das Europaministerium auf dem Weg ist, Sachsens Regionalpartnerschaften wiederzubeleben und <strong>fordern</strong> einen stärkeren Austausch, insbesondere auch innerhalb der Zivilgesellschaft. Die Schaffung grenzübergreifender regionaler parlamentarischer Gremien mit eigenen Budgets ist ein greifbares Ziel. Dazu sehen wir insbesondere Bürger*innenforen und -räte, als konkrete Formen der Bürger*innenbeteiligung an, für die sich das sächsische Europaministerium engagieren soll. Wir wollen die Unionsbürgerschaft zu einer europäischen Staatsbürgerschaft entwickeln, die gleiche politische und soziale Rechte für alle EU-Bürger*innen schafft. Dazu gehört auch aktives und passives Wahlrecht auf allen Ebenen für EU-Bürger*innen im Land ihres Hauptwohnsitzes. <strong>Wir fordern, dass der Freistaat Sachsen</strong> hierzu eine Bundesratsinitiative auf den Weg bringt und prüft welche rechtlichen Möglichkeiten es für eine europäische Staatsbürgerschaft gibt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Angebote der europäischen Bildung müssen allen Sächsinnen und Sachen zur Verfügung stehen. Das bedeutet auch in den ländlichen Räumen Angebote zu entwickeln und dazu einzuladen. Dorf-, Gemeinde-, und Städtepartnerschaften, die Möglichkeit seine Ferien in einem europäischen Camp zu verbringen und Partnerschaften in Schule und Gemeinwesen zu erleben. Die Chancen Europas müssen erlebbar sein. Weltoffenheit braucht greifbare Erfahrungen. Auslandserfahrung auf dem Bildungsweg muss für alle möglich werden, insbesondere auch außerhalb von akademischen Kreisen und besserverdienende Familien.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Deshalb wollen wir etablierte Programme wie den Europäischen Freiwilligendienst (EFD) stärken, indem wir die daran teilnehmenden Einrichtungen in Sachsen fördern.<br>
Eine wichtige Grundlage für ein weiteres Zusammenwachsen von europäischen Binnengrenzräumen bildet das Erlernen von Nachbarsprachen. Landkreise und Kommunen müssen ermutigt und unterstützt werden entsprechende Angebote in Kitas und Schulen zu schaffen oder sogar bi- und trinationale Einrichtungen zu errichten. <strong>Wir fordern unsere Mandatsträger*innen und Regierungsmitglieder</strong> auf sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für stärkere europäische und nachbarsprachliche Bildung einzusetzen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>5) Mobilität</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Verkehrswende muss europäisch gedacht werden. Bisher verbinden vorrangig Straßen Sachsen mit seinen Nachbarländern verbindet, während die Infrastruktur der Züge in weiten Teilen für einen grenzüberschreitenden Verkehr nicht existiert oder mit Hindernissen versehen ist. Wichtige Schienenabschnitte wie Dresden-Görlitz müssen elektrifiziert werden und transnationale Abschnitte, wie beispielsweise in der Lausitz, müssen reaktiviert werden. <strong>Wir fordern den Freistaat Sachsen</strong> auf sich bei der Neubaustrecke Dresden-Prag strenge ökologische Kriterien anzuwenden und das die Strecke auch für das europäische Nachtzugnetz und den Güterverkehr nutzbar ist. Der Fokus bei der Mobilitätsförderung muss auf einem Ausbau der leisen und umweltfreundlichen Mobilität liegen und nicht beim zweitgrößten Frachtflughafens Deutschlands oder noch mehr Fernstraßen. Auch die grenzüberschreitende Radinfrastruktur, sowie der Teil der sächsischen Radfernwege muss ausgebaut werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Im Bereich Schifffahrtsverkehr lehnen wir weiterhin eine Vertiefung der Elbe und den Bau neuer Staustufen, sowohl auf deutscher als auch tschechischer Seite ab. Die gravierenden ökologischen Folgen rechtfertigen einen so starken Eingriff nicht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>6) Arbeiten und Leben in europäischen Regionen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen ist eine notwendige Voraussetzung für eine Chancengleichheit der Bürger*innen. Ländliche Grenzräume stehen aufgrund ihrer räumlichen Lage bei der Sicherung ihrer Daseinsvorsorge vor zusätzlichen Herausforderungen. Unterschiedliche staatliche Verwaltungssysteme, Organisationen sowie Sprachbarrieren erschweren ihnen die Kooperation mit ihren Nachbarn im Bereich der Daseinsvorsorge. Einzugsbereiche von Einrichtungen der Daseinsvorsorge können vergrößert und somit Tragfähigkeitsgrenzen erreicht werden. Ebenso müssen keine Doppelstrukturen auf beiden Seiten der Grenze erhalten werden. Zusätzliche Hürden entstehen durch den demografischen Wandel, insbesondere für die Versorgung mit Bildungseinrichtungen im Grenzraum. Gleichzeitig wirkt er sich dramatisch auf die Erreichbarkeit der medizinischen Versorgung der alternden Bevölkerung aus. Deshalb setzen wir uns für bessere grenzüberschreitende Zusammenarbeit für öffentliche Dienstleistungen ein – wie Gesundheitsdienste, Kinderbetreuung, Schulbildung und Altenpflege, Versorgung mit Energie, Wasser, Telekommunikation, Abfall und Abwasserentsorgung, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Brandschutz. Hier muss konsequent in europäischen Regionen gedacht, geplant und gehandelt werden. Bisher gibt es hier viele rechtliche und praktische Hürden. <strong>Wir fordern die Bundesregierung</strong> auf die Hürden für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der Daseinsvorsorge zu senken und kommunale Modellprojekte zu fördern.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>7) Kulturhauptstadt Europa Chemnitz 2025</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Titel &quot;Kulturhauptstadt Europas&quot; ist die Gelegenheit, Chemnitz und im weiteren Sinne auch ganz Sachsen als europäische Modellregion neu auf der Landkarte Europas zu verorten. Es ist ein Plädoyer für das Entdecken der Selbstwirksamkeit, für Demokratiearbeit, für Vernetzung und Weltoffenheit. Chemnitz wächst mit der Kultur - und an der Herausforderung! Im Antrag wurde zurecht die pragmatische Macher*innenmentalität in der Stadt und der Region betont. Chemnitzer und gesamt-sächsische Innovationskraft wird für die großen Zukunftsfragen Klimaneutralität und Digitalisierung gebraucht – genauso wie für die anstehenden Transformationen in Gesundheit und Sozialwirtschaft. Die Macher*innenorientierung der Kulturhauptstadt sollte dazu genutzt werden, um Produkte, Lieferketten und Produktionsprozesse im Sinne einer nachhaltigen und Ressourcen schonenden sowie klimafreundlichen Entwicklung sächsischen Modellregion Europas zu gestalten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die gleichzeitige Ernennung von zwei Kulturhauptstädten - Nova Gorica und Chemnitz - ist eine große Chance für direkte europäische Vernetzung, die für die Kooperation beider Städte bei Veranstaltungen und Austausch im Rahmen des Künstler*innenprogramm genutzt werden kann. Somit wird ermöglicht, Europa praktisch erlebbar zu machen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Wir fordern den Freistaat Sachsen</strong> dazu auf, in diesem Sinne unterstützend zu wirken.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Erfolgt mündlich</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Thu, 21 Apr 2022 20:34:29 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>V1: Vorbildlich Nachhaltiges Bauen des Freistaates Sachsen und seiner Gesellschaften</title>
                        <link>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/vorbildlich-nachhaltiges-bauen-des-freistaates-sachsen-und-seiner-gese-62453</link>
                        <author>LAG Planen-Bauen-Wohnen (beschlossen am: 11.04.2022)</author>
                        <guid>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/vorbildlich-nachhaltiges-bauen-des-freistaates-sachsen-und-seiner-gese-62453</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1. Wir fordern eine Selbstverpflichtung des Freistaates Sachsen und seiner Gesellschaften, nachhaltig zu bauen und damit eine Vorbildfunktion zu übernehmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. Wir fordern, die Vergabe von Fördermitteln für den Hochbau an Nachhaltigkeitskriterien zu binden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3. Wir fordern die konsequente Anwendung von bewertungsorientierten Leitfäden für nachhaltiges Bauen wie bspw. das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) oder das Zertifizierungssystem der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB). Dabei sind bereits bei der Bedarfsermittlung und Aufgabenstellung nachhaltigkeitsorientierte Kriterien als Grundlage für die Entwurfsarbeit zu berücksichtigen.<br>
Die „Systematik für Nachhaltigkeitsanforderungen in Planungswettbewerben“ (SNAP) soll hierfür den methodischen Rahmen bieten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4. Wir fordern analog zum Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit der Bundesregierung<br>
(2021), dass bei investiven Baumaßnahmen ab 2 Mio. EUR der Mindeststandard „BNBSilber“ oder Vergleichbares bei Anwendung des DGNB-Systems nachzuweisen ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>5. Wir fordern die Schaffung von Stabsstellen für Nachhaltigkeit als Querschnittsfunktion im Staatsministerium für Regionalentwicklung sowie im Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB). Diese sind personell und mit Entscheidungskompetenzen so auszustatten, dass sie den o. g. Mindeststandard „BNB-Silber“ bei allen öffentlichen Bauten im Freistaat sicherstellen können.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>6. Wir fordern zusätzlich zu den Anforderungen der o. g. Zertifizierungssysteme, dass staatliche Gebäude alle Möglichkeiten der Eigenbedarfsdeckung mit regenerativer Energie ausschöpfen. Dabei sind die Energiepotenziale des Quartiers mitzudenken (z. B. PV-Pflicht auf Parkplätzen).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>7. Wir fordern die aktive Beteiligung der sächsischen Landesregierung an der Evaluierung und Weiterentwicklung des Leitfadens und des Zertifizierungssystem des BNB auf wissenschaftlicher und verwaltungstechnischer Ebene. Insbesondere soll dabei auf geschlossene Stoffkreisläufe, kurze Transportwege und Suffizienz Wert gelegt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>8. Wir fordern die verbindliche Einführung des digitalen Gebäuderessourcenpasses.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>9. Wir fordern den Aufbau regionaler Wertschöpfungsketten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>10. Wir fordern eine systematische Förderung und Weiterbildung bspw. in einem<br>
Kompetenzzentrum oder mithilfe einer Fachkräfteinitiative, um die spezifische<br>
Qualifikation für nachhaltiges Bauen im sächsischen Handwerk sowie bei Architekt*innen und Ingenieur*innen zu sichern. Gleichzeitig fordern wir eine Aus- und Weiterbildungsinitiative bei allen Bauberufen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>11. Wir fordern die Einführung eines jährlichen „Tag des Nachhaltigen Bauens in Sachsen“.<br>
Hier sollen die vielfältigen sächsischen Initiativen öffentlichkeitswirksam<br>
zusammengetragen, vernetzt und gefördert werden.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Bauindustrie ist eine Schlüsselbranche bei der Hinwendung zu nachhaltigem Wirtschaften und Verringerung der globalen CO<sub>2</sub>-Emission. Laut der UN gehen 38% des weltweiten CO<sub>2</sub>-Ausstoßes auf den Bausektor zurück!<br>
Die jüngsten Extremwetterereignisse haben deutlich gemacht, dass Planung, Bauweisen und Materialien sich gewandelten und wandelnden Klimabedingungen anpassen müssen. Sachsen soll Vorreiter für die Realisierung ökologischer Innovationen im Bausektor werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Nachhaltiges Bauen kann mit nachwachsenden Rohstoffen, innovativen Konzepten, serieller Herstellung und längerer Nutzung selbst im sozialen Wohnungsbau günstig realisiert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Es braucht biobasierten Wärmeschutz (z.B. Holzfasern), CO<sub>2</sub>-neutrale Baustoffe (wie Holzwerkstoffe oder Lehm), Einsatz von recycelten Baustoffen/Baumaterialien, das urbane Mikroklima ausgleichende Gebäudeelemente (Dach- und Fassadenbegrünung) und für maximale Energieeffizienz intelligente/smarte Gebäudetechnik.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Dies gilt gleichermaßen für Neubau, Umbau und Sanierung.<br>
Durch modulare, einfach veränderbare Bauten mit flexiblen Grundrisslösungen, die eine Nutzungsvielfalt gewährleisten und der Verwendung von Baustoffen und Bauprodukten, die einen eindeutigen Wiederverwendungsweg garantieren (zirkuläres Bauen), können wir bereits heute den Abfall von morgen vermeiden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Heute können alte Bautraditionen mit neuen technischen Möglichkeiten kombiniert und optimiert werden und so nachhaltige, langlebige Gebäude entwickelt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>„Ein wesentliches Merkmal des Nachhaltigen Bauens besteht auch darin, bereits von den ersten Planungsphasen an die Anforderungen an den Umweltschutz, an die Wirtschaftlichkeit und an Gesundheit, Behaglichkeit und Komfortansprüche der zukünftigen Nutzer in der Planung zu berücksichtigen. Somit kommt der Durchführung von Planungswettbewerben auch hinsichtlich des nachhaltigen Bauens eine Schlüsselfunktion im gesamten Planungsprozess zu.“<br>
(<a href="https://www.nachhaltigesbauen.de/fileadmin/pdf/veroeffentlichungen/SNAP_1_Empfehlungenkorr.pdf">https://www.nachhaltigesbauen.de/fileadmin/pdf/veroeffentlichungen/SNAP_1_Empfehlungenkorr.pdf</a>)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Eine Reihe deutscher Bundesländer hat bereits seit vielen Jahren verbindliche Vorgaben für nachhaltige, klimagerechte Landesbaustandards.<br>
Beispielhaft seien hier Baden-Württemberg (<a href="https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/bauenbeteiligungen/energie-und-klimaschutz/nachhaltiges-bauen/">https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/bauenbeteiligungen/energie-und-klimaschutz/nachhaltiges-bauen/</a>), (<a href="https://um.badenwuerttemberg.de/de/umwelt-natur/nachhaltigkeit/nachhaltigkeitsstrategie/nbbw/">https://um.badenwuerttemberg.de/de/umwelt-natur/nachhaltigkeit/nachhaltigkeitsstrategie/nbbw/</a>),<br>
Nordrhein-Westfalen (<a href="https://www.blb.nrw.de/fileadmin/Home/BLB_NRW/Nachhaltigkeit/blbnrw-leitbild-nachhaltigkeit.pdf">https://www.blb.nrw.de/fileadmin/Home/BLB_NRW/Nachhaltigkeit/blbnrw-leitbild-nachhaltigkeit.pdf</a>) und Berlin<br>
(<a href="https://www.stadtentwicklung.berlin.de/bauen/nachhaltiges_bauen/download/oeffentlicher_hochbau_bnb/Hinweise_BNB_Anwendung_Berlin.pdf">https://www.stadtentwicklung.berlin.de/bauen/nachhaltiges_bauen/download/oeffentlicher_hochbau_bnb/Hinweise_BNB_Anwendung_Berlin.pdf</a>) genannt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Demgegenüber hat das Leitbild des Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) keine Zielstellungen in Richtung Nachhaltigkeit formuliert<br>
(<a href="https://www.sib.sachsen.de/leitbild-3990.html">https://www.sib.sachsen.de/leitbild-3990.html</a>).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Es wird zwar erklärt, entsprechende Kompetenzen aufzubauen, diese finden aber keinerlei systematische Förderung oder gar verbindliche Umsetzung, soweit sie nicht durch EUFörderrichtlinien in Pilotprojekten erzwungen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der SIB bietet jedoch durch seine Vernetzung und Steuerungsfähigkeit hervorragende Möglichkeiten auf dem Weg zu einer vorbildhaften, nachhaltigen Wende des öffentlichen Baus.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die aktive Beteiligung der sächsischen Landesregierung an der Evaluierung und Weiterentwicklung des Leitfadens und des Zertifizierungssystems soll geschehen, um Hinderungsgründe für die Anwendung und Fehlanreize zu identifizieren und zu minimieren. Beispielsweise ist die Betrachtung von Stoffkreisläufen und Abfallvermeidung bisher nicht hinreichend erfasst. Auch Regionalität bzw. die Reduzierung von Transportwegen ist zu beachten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Ein Ökologischer Kriterienkatalog für landeseigene Bauten kann die Anforderungen in den Bereichen Energie, Wasser, Grün, Baustoffe und Abfall spezifizieren. Vorgaben gibt es z. B. in Berlin:<br>
(<a href="https://www.stadtentwicklung.berlin.de/bauen/oekologisches_bauen/download/bausteine/oekologische_kriterien_0907201966.pdf">https://www.stadtentwicklung.berlin.de/bauen/oekologisches_bauen/download/bausteine/oekologische_kriterien_0907201966.pdf</a>).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Das 1,5 oder maximal 2-Grad Klimaziel ist nur erreichbar, wenn es gelingt, das Bauen jetzt grundlegend zu reformieren und auf hundert Prozent nachwachsende Rohstoffe, CO<sub>2</sub>-Neutralität sowie vollständige Wiederverwertbarkeit umzustellen!</strong></p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Tue, 19 Apr 2022 21:36:26 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>LSG 1: Beschluss zur Änderung der Landesschiedsgerichtsordnung</title>
                        <link>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/antrag-zur-landesschiedsgerichtsordnung-2220</link>
                        <author>Landesvorstand (beschlossen am: 30.03.2022)</author>
                        <guid>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/antrag-zur-landesschiedsgerichtsordnung-2220</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">Die Landesversammlung möge beschließen:</span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>I. Folgende Landesschiedsgerichtsordnung zu beschließen:</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„<strong>Landesschiedsgerichtsordnung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 1 </strong><strong>Verfahren vor dem Landesschiedsgericht</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="1"><li>Die nachfolgende Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren vor dem Landesschiedsgericht.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="2"><li>Das Landesschiedsgericht ist in erster Instanz zuständig für
<ol class="lowerAlpha"><li>Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen des Landesverbandes sowie für Streitigkeiten zwischen Organen des Landesverbandes und für Streitigkeiten zwischen Organen des Landesverbandes und Organen nachgeordneter Gebietsverbände,</li><li>Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Organe oder einzelne Mitglieder und für Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Bundesvorstandes, deren Wohnsitz Sachsen ist.</li><li>die Entscheidung über die Zulässigkeit von Urabstimmungsinitiativen,</li><li>die Anfechtung von Wahlen oder Beschlüssen des Landesverbandes,</li><li>die Entscheidung über Fälle, die weder eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts noch eine Zuständigkeit der Kreisschiedsgerichte begründen.</li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="3"><li>Sofern ein Kreisverband kein eigenes Schiedsgericht gebildet hat oder dieses nicht ordnungsgemäß besetzt ist, ist das Landesschiedsgericht überdies in erster Instanz zuständig für:
<ol class="lowerAlpha"><li>Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen des Kreisverbandes sowie für Streitigkeiten zwischen Organen des Kreisverbandes</li><li>die Anfechtung von Wahlen oder Beschlüssen des Kreisverbandes.</li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="4"><li>Das Landesschiedsgericht ist in zweiter Instanz zuständig für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen von Kreisschiedsgerichten.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 2 </strong><strong>Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichtes</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="1"><li>Die Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichtes ist die Landesgeschäftsstelle von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen. Sie untersteht insoweit dem Landesschiedsgericht.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="2"><li>An das Landesschiedsgericht gerichtete Post darf nur durch Mitglieder des Landesschiedsgerichtes oder durch dieses dazu bevollmächtigte Personen geöffnet werden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 3 </strong><strong>Antragsberechtigung und Fristen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="1"><li>Antragsberechtigt sind:
<ol class="lowerAlpha"><li>alle Parteiorgane und Organe der Vereinigungen,</li><li>ein Zehntel der stimmberechtigten Teilnehmer*innen einer Versammlung, sofern eine Wahl oder Entscheidung der Versammlung angefochten wird,</li><li>Mitglieder, sofern sie in der Sache unmittelbar persönlich betroffen sind oder die Verletzung ihrer Rechte geltend machen,</li><li>der Landesvorstand, wenn er den Antragstext eines Urabstimmungsbegehrens als unzulässig erachtet,</li><li>Vertrauenspersonen von Urabstimmungsbegehren, sofern das Urabstimmungsbegehren als unzulässig zurückgewiesen wurde.</li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="2"><li>Wahlen und Entscheidungen von Versammlungen können nur innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Versammlung angefochten werden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="3"><li>Beschwerden gegen die Zurückweisung von Urabstimmungsinitiativen können nur innerhalb von sieben Tagen nach der entsprechenden Bekanntgabe eingelegt werden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="4"><li>Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Kreisschiedsgerichte sind binnen eines Monats nach Kenntnis der schriftlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung einzulegen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 4 </strong><strong>Anträge und Schriftsätze</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="1"><li>Anträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sie sind zu begründen und mit den notwendigen Beweismitteln zu versehen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="2"><li>Anträge, Schriftsätze und Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sind dem Landesschiedsgericht postalisch in zweifacher Ausfertigung oder digital per E-Mail an <a href="mailto:landessschiedsgericht@gruene-sachsen.de">landessschiedsgericht@gruene-sachsen.de</a> zuzusenden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 5 </strong><strong>Anwendung der Bundesschiedsgerichtsordnung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für das Verfahren vor dem Landesschiedsgericht finden die §§ 2 sowie 6 bis 14 der Bundeschiedsgerichtsordnung entsprechend Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 6 </strong><strong>Besondere Regelungen für das Verfahren bei Anträgen über die Zulässigkeit von Urabstimmungsabstimmungen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="1"><li>Auf Antrag des Landesvorstandes entscheidet das Landesschiedsgericht über die Zulässigkeit des Antragstextes eines Urabstimmungsbegehrens.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="2"><li>Das Landesschiedsgericht gibt den Vertrauenspersonen des Urabstimmungsbegehrens Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="3"><li>Die Vertrauenspersonen werden als Äußerungsberechtigte beigeladen und können eineN Schiedsrichter*in nach § 6 Abs 1. BundesSchiedsGO benennen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="4"><li>Gegen die Entscheidung des Landesschiedsgerichtes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der schriftlichen Gründe Beschwerde zum Bundesschiedsgericht eingelegt werden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 7 </strong><strong>Bereitstellung von Entscheidungen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="1"><li>Jedes Mitglied hat das Recht auf Antrag anonymisierte Entscheidungen des Landesschiedsgerichtes zur Verfügung gestellt zu bekommen, sofern Rechte des Persönlichkeitsschutzes nicht überwiegen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="2"><li>Die Landesgeschäftsstelle führt eine Übersicht über die ergangenen Entscheidungen des Landesschiedsgerichtes und stellt diese den Mitgliedern in geeigneter Form zur Verfügung.“</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>II. Inkrafttreten</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Änderungen der Satzung, der Geschäftsordnung für Landesversammlungen, der Wahlordnung, der Kassen- und Finanzordnung sowie des Urabstimmungsstatutes und die Landesschiedsgerichtsordnung treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Begründung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><span class="underline">Im Allgemeinen</span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die 53. Landesversammlung hat durch entsprechenden Beschluss den Landesvorstand aufgefordert, bis zur nächsten Landesversammlung einen neuen Entwurf des Urabstimmungsstatutes vorzulegen, der explizite Regelungen zur Abstimmung über Koalitionsverträge enthält. Zudem hat die Landesversammlung beschlossen, bis auf weiteres keine Onlinelösungen zuzulassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Durch Vorlage dieses Antrages kommt der Landesvorstand dem Beschluss der Landesversammlung nach und legt, nachdem dies bei der letzten Landesversammlung nicht möglich war, nunmehr – in einem umfassenden Gesamtwerk zur Änderung der Satzung und nahezu aller Ordnungen des Landesverbandes – einen neuen Entwurf des Urabstimmungsstatutes vor. Aufgrund erheblicher Anwendungsprobleme des bisherigen Urabstimmungsstatutes und sprachlicher Unklarheiten im bisherigen Regelungstext wurde dieser dabei grundlegend überarbeitet und neu strukturiert. Unter anderem wurde neben einer klaren Regelung des Abstimmungsverfahrens für Koalitionsverträge, die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Einreichung einer Urabstimmungsinitiative getrennt und neu strukturiert sowie die Fristen entsprechend angepasst. Gleichsam wurde eine Regelung zur Sammlung von Unterstützungsunterschriften getroffen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Im Zusammenhang mit dieser Überarbeitung des Urabstimmungsstatutes werden weitere umfassende Änderungen notwendig. So sind im Urabstimmungsstatut Regelungen zur Anrufung des Landesschiedsgerichtes enthalten, welche durch die bisher anzuwendende Bundesschiedsgerichtsordnung nicht vollumfängliche Geltung entfalten können. In der Folge wird eine eigenständige Landesschiedsgerichtsordnung vorgeschlagen, die zwar in erheblichen Teilen auf die Verfahrensvorschriften der Bundesschiedsgerichtsordnung verweist und diese somit zur Anwendung bringt, jedoch die notwendigen spezifischen Verfahrensregelungen für den sächsischen Landesverband kodifiziert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Ebenso wird vorgeschlagen die Satzung zu ändern. Zum einen ist auch hier die Anwendung einer eigenständigen Landesschiedsgerichtsordnung niederzulegen, zum anderen sollen Urabstimmungsinitiativen von Mitgliedern erleichtert werden, indem das notwendige Quorum für deren Einleitung von derzeit 10% auf 5% abgesenkt wird. Dies entspricht dem Quorum für Urabstimmungsinitiativen auf Bundesebene.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Darüber hinaus wird die Vorlage dazu genutzt, um eine nicht unerhebliche Zahl weiterer Satzungsänderungen vorzuschlagen. Hierbei handelt es sich um Änderungen, die teilweise seit der letzten größeren Satzungsänderung im Jahr 2016 für kommende Anpassungen in Aussicht gestellt worden oder um jene, die im Zusammenhang mit der praktischen Anwendung des Satzungsrechtes als notwendig erachtet wurden. So wird insbesondere die Präambel einer maßvollen Modernisierung unterzogen, die Regelung für die „Freie Mitarbeit“ konkretisiert und eine Reihe von Regelungen im Lichte übergeordneter Regularien angepasst. Zugleich wird eine Vielzahl von sprachlichen Anpassungen vorgenommen, um eine möglichst einheitliche Lesart der Satzung zu ermöglichen und unnötige Übergangsvorschriften gestrichen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Anpassung der Satzung in den vorbenannten Punkten wird zudem dafür genutzt, eine Verklarung der Zuständigkeit des Landesschiedsgerichtes in der Satzung vorzunehmen. Diese hatte sich bisher in einer Mischung aus in der Satzung des Landesverbandes klar deklarierten Zuständigkeiten und Zuständigkeiten, die sich lediglich mittelbar aus der Anwendung der Bundessatzung ergeben, hergeleitet. Die klar geregelten Zuständigkeiten werden anschließend auch in der Landesschiedsgerichtsordnung entsprechend konkretisierend untersetzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Darüber hinaus erfolgt eine Anpassung der Geschäftsordnung für die Landesversammlung mit notwendigen Konkretisierungen hinsichtlich der Anwendung des Bundesfrauenstatutes und der Beseitigung von, mit übergeordneten Bundesrecht, nicht vereinbarer Regelungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Ebenso wird die Wahlordnung moderat überarbeitet. Auch hier sind derzeit Regelungen enthalten, die insbesondere mit dem Bundesfrauenstatut nicht vereinbar sind und daher gestrichen werden müssen. Gleiches gilt für überflüssige und bereits ausgelaufene Übergangsbestimmungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Nicht zuletzt erfolgt eine Anpassung der Kassen- und Finanzordnung hinsichtlich der Bestellung sachverständiger Mitglieder im Bundesfinanzrat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Dabei wird die vorliegende Satzungsänderung auch dazu genutzt, in allen zu ändernden Ordnungen und Statuten, sowie der Satzung selbst, eine möglichst einheitliche Bezeichnung der Gremien und eine gleichförmige Umsetzung der geschlechtergerechten Schreibweise zu etablieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><span class="underline">Im Besonderen</span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Zu Nr. I. (Landesschiedsgerichtsordnung)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der Antrag sieht den Beschluss einer eigenständigen Landesschiedsgerichtsordnung für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen vor. Diese löst die bisherige Vollanwendung der Bundesschiedsgerichtsordnung in Sachsen ab. Dabei knüpft die neue Landesschiedsgerichtsordnung im wesentlichen Punkten, insbesondere bei den Regelungen für den Ablauf der Verfahren vor dem Landesschiedsgericht – durch Verweis – an die bestehende Bundesschiedsgerichtsordnung an, regelt jedoch gleichfalls notwendige sächsische Spezifika.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu § 1 (Verfahren vor dem Landesschiedsgericht)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der erste Paragraph der Landesschiedsgerichtsordnung beschreibt deren Anwendungsbereich und die Zuständigkeiten des Landschiedsgerichtes.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Demnach gilt nach <em>Abs. 1</em> die nachfolgende Schiedsgerichtsordnung für das Verfahren vor dem Landesschiedsgericht. Sollten Kreisverbände über eigene Kreisschiedsgerichte verfügen, müssten diese die Anwendung der Landesschiedsgerichtsordnung separat beschließen oder eigene Schiedsgerichtsordnungen statuieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In <em>Abs. 2</em> werden die Zuständigkeiten des Landesschiedsgerichtes abschließend aufgelistet und im Vergleich zum bisherigen Ordnungsgefüge auch die Einordnung des Landesschiedsgerichtes in den Instanzenzug der parteiinternen Schiedsgerichtsbarkeit geregelt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Zunächst ist das Landesschiedsgericht erstinstanzlich nach Buchstabe a) zuständig für Streitigkeiten, in denen ein Landesorgan der Antragsgegner ist. Die betrifft sowohl den Fall, dass Mitglieder gegenüber Landesorganen die Verletzung ihrer Rechte geltend machen oder die Streitigkeiten das Verhältnis zweier Landesorgane zueinander betreffen oder auch jene Konstellation in denen nachgeordnete Gebietsverbände Streitigkeiten mit einem Landesorgan führen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Buchstabe b) weist dem Landesschiedsgericht überdies die erstinstanzliche Zuständigkeit für die Parteiordnungsverfahren zu. Dies betrifft sowohl die Ordnungsmaßnahmen gegen Organe und Gebietsverbände, wie es § 18 der Satzung vorsieht, als auch die Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Landesverbandes. Mit der klaren Zuweisung der erstinstanzlichen Zuständigkeit in diesen Fällen wird auch festgelegt, dass hierfür nicht etwaige Kreisschiedsgerichte angerufen werden können. Damit wird sichergestellt, dass insbesondere die Parteiordnungsverfahren gegen Mitglieder nicht durch das Schiedsgericht jenes Kreisverbandes geführt werden, in welchem die Person Mitglied ist. Damit soll die Objektivität des Verfahrens umfassend gewährleistet werden und zudem die Professionalität durch die Bündelung der Verfahren beim Landesschiedsgericht gesichert werden. In der Praxis spielt dies derzeit allerdings keine Rolle, da in Sachsen keine Kreisschiedsgerichte gebildet sind. Die Regelung zu den Mitgliedern des Bundesvorstandes ist aus dem Zuständigkeitsregime der Bundessatzung übernommen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Zuweisung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Urabstimmungsinitiativen (Buchstabe c) ergibt sich aus dem Urabstimmungsstatut als Aufgabe des Landesschiedsgerichtes.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Zu den Gründen der Aufnahme der Zuständigkeit für die Anfechtung von Wahlen oder Beschlüssen des Landesverbandes (Buchstabe d) wird auf die Begründung zu § 17 Abs. 2 der Satzung verwiesen. In der Landesschiedsgerichtsordnung wird dies insoweit ergänzend klargestellt, dass die Zuständigkeit für Beschlüsse und Wahlen der Landesebene gilt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Durch Buchstabe e) wird die Auffangregelung der Satzung für die Zuständigkeit in weiteren Verfahren entsprechend übernommen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der <em>Abs. 3</em> regelt die erstinstanzliche Zuständigkeit für die (gegenwärtig stets gegebenen) Fälle, dass kein Kreisschiedsgericht gebildet ist oder dies nicht ordnungsgemäß besetzt ist. In diesen Fällen ist das Landesschiedsgericht auch in erster Instanz zuständig für die Entscheidung für Streitigkeiten zwischen Organen bzw. deren Mitgliedern auf der Ebene der Kreisverbände und ebenso für die Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen der Kreisverbände.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Abschließend wird in <em>Abs. 4</em> festgelegt, dass das Landesschiedsgericht in zweiter Instanz zuständig für die Entscheidung über gegen Beschlüsse der Kreisschiedsgerichte eingelegte Rechtsmittel ist. Hierbei gilt die Frist des § 3 Abs. 4.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu § 2 (Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichtes)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Analog zur Regelung für das Bundesschiedsgericht wird zunächst in <em>Abs. 1</em> geregelt, dass die Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichtes die Landesgeschäftsstelle von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen ist. Dies ist insbesondere für die Einsendung von Anträgen und Unterlagen entscheidend. Ferner wird klargestellt, dass in dieser Eigenschaft die Landesgeschäftsstelle nur den Weisungen des Landesschiedsgerichtes unterworfen ist und nicht etwa dem Landesvorstand untersteht. Damit sollen Interessenkollision des Landesvorstandes, insbesondere bei gegen ihn gerichtete Verfahren, von vornherein ausgeschlossen werden. Dies wird ebenso durch <em>Abs. 2</em> sichergestellt, wonach die Post an das Landesschiedsgericht nur durch dieses selbst oder von dazu bevollmächtigten Personen geöffnet werden darf, auch wenn diese formal in der Landesgeschäftsstelle eingeht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu § 3 (Antragsberechtigung und Fristen)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Wie in der Bundeschiedsgerichtsordnung wird zunächst in <em>Abs. 1</em> der Kreis der Antragsberechtigten für die jeweiligen Verfahren deklariert. Die Buchstaben a) und b) sind wortwörtlich aus der Bundesschiedsgerichtsordnung übernommen. Der Buchstabe c) ist mit der Ergänzung übernommen, dass auch die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte für Mitglieder eine Antragsberechtigung zur Folge hat. Durch die Buchstaben d) und e) werden die Antragsrechte für die Spezialverfahren bei der Entscheidung über Urabstimmungsbegehren geregelt. Diese bestehen für den Landesvorstand, sofern er den Antragstext eines Urabstimmungsbegehrens als unzulässig erachtet und für die Vertrauenspersonen, sofern diese Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Urabstimmungsbegehrens einlegen. Ergänzt wird letztere Regelung durch die Vorschrift des <em>Abs. 3</em>, wonach entsprechende Beschwerden binnen einer Frist von sieben Tagen einzulegen sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Verfristung für die Anfechtung von Wahlen und Entscheidung von Versammlung nach <em>Abs. 2</em> ist ebenfalls dem Wortlaut der Bundesschiedsgerichtsordnung entnommen, für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen Entscheidung der Kreisschiedsgerichte wird – vorsorglich – eine Frist von einem Monat statuiert, auch wenn diese in Sachsen bisher nicht existieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu § 4 (Anträge und Schriftsätze)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In § 4 werden die Formerfordernisse für Anträge kodifiziert. Nach <em>Abs. 1</em> bedürfen diese für ihre Wirksamkeit der Schriftform, sind zu begründen und mit notwendigen Beweismitteln zu versehen. Die Anträge sind nach <em>Abs. 2</em> ebenso wie Schriftsätze und Urkunden, auf die Bezug genommen wird, dem Landesschiedsgericht postalisch in zweifacher Ausfertigung oder digital per Mail zuzusenden. Der Paragraph findet sich analog in der Bundesschiedsgerichtsordnung, wurde allerdings hier nochmals expliziert, um insbesondere die digitale Erreichbarkeitsadresse des Landesschiedsgerichtes in den Normtext aufzunehmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu § 5 (Anwendung der Bundesschiedsgerichtsordnung)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Um eine weitgehende Wiedergabe der bewährten Verfahrensregelungen der Bundesschiedsgerichtsordnung zu vermeiden, wird in § 5 auf die Anwendung der §§ 2 und 6 bis 14 der Bundesschiedsgerichtsordnung für das Verfahren vor dem Landesschiedsgericht verwiesen, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die wesentlichen anderen Bestimmungen, die davon nicht umfasst sind, betreffen die Regelungen für das Spezialverfahren zu Urabstimmungsbegehren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu § 6 (Besondere Regelungen für das Verfahren bei Anträgen über die Zulässigkeit von Urabstimmungsinitiativen)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Aufgrund des Umstandes, dass in der Bundesschiedsgerichtsordnung kein Spezialverfahren für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Urabstimmungsbegehren geregelt ist, dieses gleichwohl regelungsbedürftige Besonderheiten beinhaltet, werden durch § 6 entsprechende abweichende, bzw. ergänzende, Regelung getroffen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Zunächst wird in <em>Abs. 1</em> noch einmal verdeutlicht, dass das Landesschiedsgericht auf Antrag des Landesvorstandes über die Zulässigkeit des Antragstextes eines Urabstimmungsbegehrens entscheidet. Dies hat zur Folge, dass es sich abweichend von den üblichen schiedsgerichtlichen Verfahren nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt. Es gibt insoweit keinen Antragsgegner. Um die schiedsgerichtlichen Beteiligungsrechte der Vertrauensperson als Vertretung der Urabstimmungsinitiative sicherzustellen, wird daher in <em>Abs. 2</em> geregelt, dass den Vertrauenspersonen, welche die Urabstimmungsinitiative vertreten, Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Landesvorstandes zu geben ist (Abs. 2) und, dass diese nach <em>Abs. 3</em> als Äußerungsberechtigte für die mündliche Verhandlung beizuladen sind. Ebenso obliegt ihnen das Recht, eine*n Schiedsrichter*in, entsprechend der Regelung der Bundesschiedsgerichtsordnung, für das jeweilige Verfahren zu benennen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Im <em>Abs. 4</em> wird abschließend eine Regelung zu Rechtsmitteln gegen die Entscheidung des Landesschiedsgerichtes getroffen. Gegen diese kann binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe der schriftlichen Gründe Beschwerde zum Bundesschiedsgericht eingelegt werden. Die verhältnismäßig kurze Frist zur Einlegung der Beschwerde zum Bundesschiedsgericht begründet sich darin, dass eine möglichst zügige abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit eines Urabstimmungsbegehrens herbeigeführt werden soll, um dessen Aktualitätsgehalt nicht zu beeinträchtigen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu § 7 (Bereitstellung von Entscheidungen)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die vorgeschlagenen Regelungen des § 7 stellen auch gegenüber der aktuell gültigen Bundesschiedsgerichtsordnung eine Neuerung dar. Hierdurch wird in <em>Abs. 1</em> zunächst das Recht eines jeden Mitglieds abgesichert, auf Antrag anonymisierte Entscheidung des Landesschiedsgerichtes zur Verfügung gestellt zu bekommen, sofern Rechte des Persönlichkeitsschutzes das jeweilige Informationsbegehren nicht überwiegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Im <em>Abs. 2</em> wird zusätzlich geregelt, dass die Landesgeschäftsstelle eine Übersicht über die Entscheidung des Landesschiedsgerichtes zu führen hat und diese den Mitgliedern in geeigneter Form (zum Beispiel im Mitgliedernetzwerk) zugänglich macht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Durch diese Regelungen soll die Transparenz der Schiedsgerichte erhöht werden und den Mitgliedern die Möglichkeit gegeben werden, die Fortentwicklung der Rechtsprechung der Schiedsgerichte nachvollziehen zu können.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Zu Nr. II. Inkrafttreten</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das Inkrafttreten wird in der üblichen Ausformung geregelt, so dass sämtliche Änderungen bzw. neue Statuten mit sofortiger Wirkung nach ihrem Beschluss in Kraft treten. Dies bedeute auch, dass alle Wahlen auf der 55. Landesversammlung nach den neuen Regelungen stattfinden.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Thu, 31 Mar 2022 15:32:45 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>U1: Antrag zur Änderung des Urabstimmungsstatutes</title>
                        <link>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/motion/46858</link>
                        <author>Landesvorstand (beschlossen am: 30.03.2022)</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">Die Landesversammlung möge beschließen:</span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>I. Das Urabstimmungsstatut wie folgt neu zu fassen:</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>„Urabstimmungsstatut BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 1 </strong><strong>Einreichung eines Urabstimmungsbegehrens</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="1"><li>Ein Antrag zur Durchführung einer Urabstimmung (Urabstimmungsbegehren) muss einen Antragstext sowie die Anschrift von zwei Vertrauenspersonen beinhalten. Er ist beim Landesvorstand einzureichen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="2"><li>Wird ein Antrag zur Durchführung einer Urabstimmung durch Kreisverbände gestellt, so sind dem Antrag zusätzlich die dokumentierten Beschlüsse der Kreisverbände zur Einleitung einer entsprechenden Urabstimmung beizufügen. Die Beschlüsse dürfen nicht länger als drei Monate zurückliegen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="3"><li>Wird ein Antrag zur Durchführung einer Urabstimmung durch Mitglieder gestellt, ist dem Antrag zusätzlich die notwendige Zahl an Unterstützungsunterschriften nach § 2 beizufügen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="4"><li>Beschließt die Landesversammlung die Durchführung einer Urabstimmung, bedarf es keiner Einreichung beim Landesvorstand. Im entsprechenden Antrag an die Landesversammlung sind die Vertrauenspersonen anzugeben.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 2 </strong><strong>Sammlung von Unterstützungsunterschriften bei Begehren von Mitgliedern</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="1"><li>Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen ist berechtigt Unterstützungsunterschriften für ein Urabstimmungsbegehren zu sammeln.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="2"><li>Die Sammlung von Unterstützungsunterschriften für ein Urabstimmungsbegehren ist vor deren Beginn dem Landesvorstand schriftlich unter Angabe des Antragstextes und der Vertrauenspersonen anzuzeigen. Der Landesvorstand informiert die Mitglieder über die entsprechende Sammlung von Unterstützungsunterschriften in den regelmäßigen digitalen Publikationen des Landesverbands. Er informiert die Vertrauenspersonen über die Zahl der notwendigen Unterstützer*innen zum Erreichen des Quorums.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="3"><li>Für die Gültigkeit einer Unterstützungsunterschrift bedarf es der Angabe von Name, Anschrift und Kreisverband des jeweiligen Mitgliedes, welches das Urabstimmungsbegehren unterstützt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="4"><li>Der Antrag zur Durchführung der Urabstimmung nach § 1 Abs. 3 muss spätestens 21 Tage nach der Anzeige der Unterschriftensammlung beim Landesvorstand eingereicht werden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 3 </strong><strong>Antragstext und Abstimmungsfrage</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="1"><li>Der Antragstext muss eine einfach verständliche Abstimmungsfrage beinhalten, die mit Ja, Nein oder Enthaltung beantwortet werden kann, sie kann auf die Annahme eines beigefügten Beschlussvorschlages abzielen. Suggestivfragen sind unzulässig. Dem Antragstext kann eine Begründung beigefügt werden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="2"><li>Ein Urabstimmungsbegehren ist unzulässig, wenn der Antragstext eine Abstimmung über nach § 9 Abs. 3 der Satzung von der Urabstimmung ausgenommene Entscheidungen begehrt oder der Beschluss gegen die Satzung des Landesverbandes verstoßen würde.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 4 </strong><strong>Prüfung des Urabstimmungsbegehrens</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="1"><li>Nach Einreichung des Urabstimmungsbegehrens hat der Landesvorstand innerhalb einer Woche die Zulässigkeit sowie im Falle des § 1 Abs. 3 die Gültigkeit der abgegebenen Unterstützungsunterschriften zu prüfen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="2"><li>Hält der Landesvorstand den Antragstext eines Urabstimmungsbegehrens für unzulässig, so legt er dieses unverzüglich dem Landesschiedsgericht zur Entscheidung vor. Er hat die Unzulässigkeit zu begründen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="3"><li>Hat ein Urabstimmungsbegehren nicht die notwendige Zahl an Unterstützungsunterschriften oder die notwendige Zahl an unterstützenden Kreisverbänden erreicht, so weist der Landesvorstand dieses als unzulässig zurück und teilt dies den Vertrauenspersonen unverzüglich nach Abschluss der Prüfung mit. Gegen die Entscheidung des Landesvorstandes können die Vertrauenspersonen innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde beim Landesschiedsgericht einreichen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="4"><li>Hält der Landesvorstand ein Urabstimmungsbegehren für zulässig, so hat er die bevorstehende Urabstimmung innerhalb einer Woche parteiöffentlich bekannt zu machen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 5 </strong><strong>Durchführung der Urabstimmung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="1"><li>Zur Durchführung einer Urabstimmung ist in der Landesgeschäftsstelle ein Urabstimmungsbüro einzurichten, welches für den organisatorischen Ablauf der Urabstimmung und die Auszählung der abgegebenen Stimmen zuständig ist.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="2"><li>Die Urabstimmungsunterlagen sind spätestens drei Wochen nach der abschließenden Entscheidung über die Zulässigkeit des Urabstimmungsbegehrens an alle stimmberechtigten Mitglieder zu versenden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="3"><li>Der Landesvorstand hat einen Stichtag für die Ermittlung der stimmberechtigten Mitglieder einer Urabstimmung festzulegen. Dieser muss mindestens zwei Wochen vor Versendung der Urabstimmungsunterlagen liegen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="4"><li>Die zu versendenden Urabstimmungsunterlagen müssen ein Abstimmungsformular, den Antragstext, einen Umschlag für das Abstimmungsformular, ein Formular für eine eidesstattliche Erklärung sowie einen Abstimmungsbrief enthalten. Darüber hinaus ist ein Merkblatt beizufügen, in welchem das Abstimmungsverfahren erklärt ist.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="5"><li>Zur Teilnahme an der Urabstimmung ist die Frage auf dem Abstimmungsformular mit Ja oder Nein oder Enthaltung zu beantworten. Das Abstimmungsformular ist in den dafür bezeichneten Umschlag einzulegen und zu verschließen. Auf der eidesstattlichen Erklärung ist zu bestätigen, dass das die abstimmende Person zum Zeitpunkt der Unterschrift Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen ist und das Abstimmungsformular eigenhändig gekennzeichnet hat. Der verschlossene Umschlag mit dem Abstimmungsformular und die eidesstattliche Erklärung sind zusammen in den Abstimmungsbrief einzulegen, zu verschließen und an das Urabstimmungsbüro zurückzusenden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="6"><li>Einsendeschluss für die Abstimmungsbriefe ist der 15. Tag nach Aussendung der Urabstimmungsunterlagen. Maßgeblich hierfür ist der Poststempel des Abstimmungsbriefes. Der Brief kann auch persönlich im Urabstimmungsbüro abgegeben werden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 6 </strong><strong>Auszählung der Urabstimmung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="1"><li>Die Urabstimmung ist vom 2. bis zum 4. Werktag nach dem festgelegten Einsendeschluss auszuzählen. Die Auszählung durch das Urabstimmungsbüro ist mitgliederöffentlich.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="2"><li>Zur Feststellung des Ergebnisses werden alle Abstimmungsbriefe geöffnet und zunächst die eidesstattliche Erklärung geprüft. Ist diese gültig, wird der Umschlag mit dem Abstimmungsformular von der eidesstattlichen Erklärung getrennt. Anschließend werden die Umschläge mit den Abstimmungsformularen geöffnet und ausgezählt. Bei der Auszählung ist folgendes festzustellen:
<ol class="lowerAlpha"><li>die Zahl der versandten Urabstimmungsunterlagen,</li><li>die Zahl der zurückgesendeten Abstimmungsbriefe,</li><li>die Zahl der zum Auszählungszeitpunkt fristgerecht zurückgesendeten Abstimmungsbriefe,</li><li>die Zahl der zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe,</li><li>die Zahl der abgegebenen Abstimmungsbriefe,</li><li>die Zahl der auf die Urabstimmungsfrage entfallenen Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungs-Stimmen,</li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="3"><li>Abstimmungsbriefe ohne unterschriebene eidesstattliche Erklärung sowie solche, die nach Ablauf des Einsendeschlusses eingehen, sind ungültig. Ein Abstimmungsformular ist ungültig, wenn:
<ol class="lowerAlpha"><li>der Umschlag für das Abstimmungsformular nicht verschlossen ist,</li><li>die Identität der/des Abstimmenden auf dem Abstimmungsformular erkennbar ist,</li><li>der Wille der/des Abstimmenden nicht eindeutig erkennbar ist.</li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 7 </strong><strong>Abstimmungsverfahren</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="1"><li>Ein Urabstimmungsantrag gilt als angenommen, wenn auf ihn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen entfallen. Satzungsänderungsanträge gelten als angenommen, wenn mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen auf Ja lauten.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="2"><li>Bei einer Urabstimmung kann über mehrere Urabstimmungsanträge gemeinsam abgestimmt werden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="3"><li>Stehen zwei oder mehr Abstimmungsfragen zum selben Gegenstand zur Entscheidung, ist über jede Abstimmungsfrage einzeln mit Ja oder Nein oder Enthaltung abzustimmen. Erhält dabei mehr als ein Urabstimmungsantrag die notwendige Mehrheit, so gilt jener Urabstimmungsantrag als angenommen, der die meisten Ja-Stimmen erhält.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 8 </strong><strong>Veröffentlichung des Urabstimmungsergebnisses</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Landesvorstand gibt das Ergebnis einer Urabstimmung unverzüglich nach Feststellung des Ergebnisses der Mitgliedschaft bekannt und veröffentlicht dieses.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 9 </strong><strong> Abweichende Regelungen für Urabstimmungen über Koalitionsverträge</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="1"><li>Sofern die Landesversammlung mit dem Beschluss über die Aufnahme von Koalitionsverhandlungen die spätere Durchführung einer Urabstimmung über einen Koalitionsvertrag einer sächsischen Staatsregierung mit Beteiligung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen, beschließt, gelten abweichend von § 5 die verkürzten Fristen nach den Absätzen 2 bis 4; § 4 findet keine Anwendung. Im Beschluss der Landesversammlung ist die Abstimmungsfrage festzulegen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="2"><li>Der Koalitionsvertrag ist den Mitgliedern unverzüglich nach seiner Veröffentlichung zur Kenntnis zu geben. Die Urabstimmungsunterlagen werden am 14. Tag nach der Veröffentlichung des Koalitionsvertrages an die stimmberechtigten Mitglieder versendet. Auf die Beifügung des Koalitionsvertrages in Papierform kann verzichtet werden, sofern dieser für die Mitglieder jederzeit digital abrufbar zur Verfügung steht und darauf in der Aussendung hingewiesen wird.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="3"><li>Stichtag für die Feststellung der Stimmberechtigung ist der 7. Tag nach Veröffentlichung des Koalitionsvertrages.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="decimalCircle" start="4"><li>Einsendeschluss für die Abstimmungsbriefe ist der 7. Tag nach Aussendung der Urabstimmungsunterlagen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 10 </strong><strong>Schlussbestimmungen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Urabstimmungsunterlagen können drei Monate nach Veröffentlichung des Ergebnisses vernichtet werden, sofern die Auszählung und das Ergebnis in geeigneter Form dokumentiert wurden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>II. Inkrafttreten</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Änderungen der Satzung, der Geschäftsordnung für Landesversammlungen, der Wahlordnung, der Kassen- und Finanzordnung sowie des Urabstimmungsstatutes und die Landesschiedsgerichtsordnung treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Begründung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><span class="underline">Im Allgemeinen</span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die 53. Landesversammlung hat durch entsprechenden Beschluss den Landesvorstand aufgefordert, bis zur nächsten Landesversammlung einen neuen Entwurf des Urabstimmungsstatutes vorzulegen, der explizite Regelungen zur Abstimmung über Koalitionsverträge enthält. Zudem hat die Landesversammlung beschlossen, bis auf weiteres keine Onlinelösungen zuzulassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Durch Vorlage dieses Antrages kommt der Landesvorstand dem Beschluss der Landesversammlung nach und legt, nachdem dies bei der letzten Landesversammlung nicht möglich war, nunmehr – in einem umfassenden Gesamtwerk zur Änderung der Satzung und nahezu aller Ordnungen des Landesverbandes – einen neuen Entwurf des Urabstimmungsstatutes vor. Aufgrund erheblicher Anwendungsprobleme des bisherigen Urabstimmungsstatutes und sprachlicher Unklarheiten im bisherigen Regelungstext wurde dieser dabei grundlegend überarbeitet und neu strukturiert. Unter anderem wurde neben einer klaren Regelung des Abstimmungsverfahrens für Koalitionsverträge, die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Einreichung einer Urabstimmungsinitiative getrennt und neu strukturiert sowie die Fristen entsprechend angepasst. Gleichsam wurde eine Regelung zur Sammlung von Unterstützungsunterschriften getroffen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Im Zusammenhang mit dieser Überarbeitung des Urabstimmungsstatutes werden weitere umfassende Änderungen notwendig. So sind im Urabstimmungsstatut Regelungen zur Anrufung des Landesschiedsgerichtes enthalten, welche durch die bisher anzuwendende Bundesschiedsgerichtsordnung nicht vollumfängliche Geltung entfalten können. In der Folge wird eine eigenständige Landesschiedsgerichtsordnung vorgeschlagen, die zwar in erheblichen Teilen auf die Verfahrensvorschriften der Bundesschiedsgerichtsordnung verweist und diese somit zur Anwendung bringt, jedoch die notwendigen spezifischen Verfahrensregelungen für den sächsischen Landesverband kodifiziert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Ebenso wird vorgeschlagen die Satzung zu ändern. Zum einen ist auch hier die Anwendung einer eigenständigen Landesschiedsgerichtsordnung niederzulegen, zum anderen sollen Urabstimmungsinitiativen von Mitgliedern erleichtert werden, indem das notwendige Quorum für deren Einleitung von derzeit 10% auf 5% abgesenkt wird. Dies entspricht dem Quorum für Urabstimmungsinitiativen auf Bundesebene.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Darüber hinaus wird die Vorlage dazu genutzt, um eine nicht unerhebliche Zahl weiterer Satzungsänderungen vorzuschlagen. Hierbei handelt es sich um Änderungen, die teilweise seit der letzten größeren Satzungsänderung im Jahr 2016 für kommende Anpassungen in Aussicht gestellt worden oder um jene, die im Zusammenhang mit der praktischen Anwendung des Satzungsrechtes als notwendig erachtet wurden. So wird insbesondere die Präambel einer maßvollen Modernisierung unterzogen, die Regelung für die „Freie Mitarbeit“ konkretisiert und eine Reihe von Regelungen im Lichte übergeordneter Regularien angepasst. Zugleich wird eine Vielzahl von sprachlichen Anpassungen vorgenommen, um eine möglichst einheitliche Lesart der Satzung zu ermöglichen und unnötige Übergangsvorschriften gestrichen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Anpassung der Satzung in den vorbenannten Punkten wird zudem dafür genutzt, eine Verklarung der Zuständigkeit des Landesschiedsgerichtes in der Satzung vorzunehmen. Diese hatte sich bisher in einer Mischung aus in der Satzung des Landesverbandes klar deklarierten Zuständigkeiten und Zuständigkeiten, die sich lediglich mittelbar aus der Anwendung der Bundessatzung ergeben, hergeleitet. Die klar geregelten Zuständigkeiten werden anschließend auch in der Landesschiedsgerichtsordnung entsprechend konkretisierend untersetzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Darüber hinaus erfolgt eine Anpassung der Geschäftsordnung für die Landesversammlung mit notwendigen Konkretisierungen hinsichtlich der Anwendung des Bundesfrauenstatutes und der Beseitigung von, mit übergeordneten Bundesrecht, nicht vereinbarer Regelungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Ebenso wird die Wahlordnung moderat überarbeitet. Auch hier sind derzeit Regelungen enthalten, die insbesondere mit dem Bundesfrauenstatut nicht vereinbar sind und daher gestrichen werden müssen. Gleiches gilt für überflüssige und bereits ausgelaufene Übergangsbestimmungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Nicht zuletzt erfolgt eine Anpassung der Kassen- und Finanzordnung hinsichtlich der Bestellung sachverständiger Mitglieder im Bundesfinanzrat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Dabei wird die vorliegende Satzungsänderung auch dazu genutzt, in allen zu ändernden Ordnungen und Statuten, sowie der Satzung selbst, eine möglichst einheitliche Bezeichnung der Gremien und eine gleichförmige Umsetzung der geschlechtergerechten Schreibweise zu etablieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>I. Neufassung Urabstimmungsstatut</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu § 1 (Einreichung eines Urabstimmungsbegehrens)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In § 1 werden die Grundlagen für die Einreichung eines Urabstimmungsbegehrens geregelt. Hierzu wird in <em>Abs. 1</em> zunächst definiert, dass unter einem Urabstimmungsbegehren ein Antrag zur Durchführung einer Urabstimmung zu verstehen ist, welcher ein Antragstext enthält sowie die Anschrift von zwei Vertrauenspersonen. Den Vertrauenspersonen kommt im weiteren Verfahren insbesondere die Stellung zu, verbindliche Erklärungen zu einem Urabstimmungsantrag abzugeben. Ebenso wird klargestellt, dass ein Urabstimmungsbegehren grundsätzlich beim Landesvorstand einzureichen ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In den nachfolgenden Absätzen werden die unterschiedlichen Verfahrensanforderungen an ein Urabstimmungsbegehren dargestellt. Für den Fall, dass ein Urabstimmungsbegehren durch Kreisverbände initiiert wird, wird klargestellt, dass neben dem Antrag zusätzlich die jeweiligen, dies initiierenden, Beschlüsse, der Kreisverbände einzureichen sind und die Beschlüsse nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen (<em>Abs. 2</em>). Mit der Aufnahme einer entsprechenden Verfristungsregelung wird die hinreichende Aktualität des jeweiligen Urabstimmungsbegehrens gesichert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Sofern ein Urabstimmungsbegehren durch Mitglieder initiiert wird, ist dem entsprechenden Antrag zusätzlich die notwendige Zahl an Unterstützungsunterschriften beizufügen (<em>Abs. 3</em>). Ebenso wird klargestellt, dass für den Fall, dass die Landesversammlung die Durchführung einer Urabstimmung beschließt es keiner gesonderten Einreichung beim Landesvorstand bedarf. Der Beschluss einer Landesversammlung gilt gemeinhin als konstitutiv für das Handeln des Landesvorstandes, weshalb dies entbehrlich ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu § 2 (Sammlung von Unterstützungsunterschriften bei Begehren von Mitgliedern)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der § 2 stellt auf die Variante des Urabstimmungsbegehrens ab, bei der Unterstützungsunterschriften durch Mitglieder gesammelt werden und trifft hierzu die notwendigen Regelungen über die Sammlung von Unterstützungsunterschriften und die Anforderungen an selbige. So wird in <em>Abs. 1 </em>zunächst klargestellt, dass jedes Mitglied des Landesverbandes berechtigt ist Unterstützungsunterschriften für ein Urabstimmungsbegehren zu sammeln. Die Sammlung ist nach <em>Abs. 2</em> vor Beginn dem Landesvorstand schriftlich unter Angabe des Antragstextes und der Vertrauenspersonen anzuzeigen. Damit wird abgesichert, dass durch den Landesvorstand zum einen die formalen Erfordernisse überprüft werden können und zum anderen die Mitglieder in einem geordneten Verfahren über die Urabstimmung informiert werden können, wie es weiterhin im entsprechenden Absatz geregelt wird. Die Informationspflicht gegenüber den Vertrauenspersonen über die Zahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften stellt dabei eine wichtige Rückversicherung für die Vertrauenspersonen dar.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In <em>Abs. 3</em> wird geregelt, welche Anforderungen an Unterstützungsunterschriften zu stellen sind. Demnach bedarf es für eine rechtsgültige Unterstützungsunterschrift der Angabe von Name, Anschrift und des Kreisverbandes des jeweiligen unterstützenden Mitglieds. Eine digitale Leistung der Unterstützungsunterschriften ist nicht vorgesehen, da dies dem Beschluss der 53. Landesversammlung widersprechen würde.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Zuletzt regelt <em>Abs. 4</em> eine Frist für die Sammlung von Unterstützungsunterschriften. Damit soll gewährleistet werden, dass das jeweilige Anliegen eine hinreichende Aktualität besitzt, unterzeichnende Mitglieder sich auch bei Einreichung noch mit dem Anliegen identifizieren und eine Sammlung von Unterstützungsunterschriften ins unendliche unterbunden wird. Die Frist knüpft an der förmlichen Anzeige der Sammlung von Unterstützungsunterschriften nach <em>Abs. 2</em> an. Dies schließt nicht aus, dass bereits (weit) im Vorfeld für entsprechende Urabstimmungsbegehren geworben werden kann und die Sammlung erst bei hinreichender Bekanntheit des Anliegens begonnen wird. Die Frist ist überdies mit 21 Tagen hinreichend lang bemessen. Da im Gegenzug das Quorum für die Urabstimmung halbiert wird, ist die entsprechende Einschränkung der Sammlungszeit verhältnismäßig und praktikabel.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu § 3 (Antragstext und Abstimmungsfrage)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der Wortlaut des § 3 gibt die wesentlichen Anforderungen der Satzung an die Urabstimmungsfrage wieder. So wird in <em>Abs. 1</em> geregelt, dass die Frage mit Ja, Nein oder Enthaltung beantwortet werden können muss, die Frage verständlich sein muss und Suggestivfragen unzulässig sind. Eher klarstellenden Charakter haben indes die Regelungen, dass dem Antragstext eine Begründung beigefügt werden kann (wie bei jedem Antrag an die Landesversammlung) und die Abstimmungsfrage auf die Annahme eines beigefügten Beschlussvorschlages abzielen kann. Diese Klarstellung ist notwendig, um zum Ausdruck zu bringen, dass auch klassische Anträge mittels Urabstimmung abgestimmt werden können. In diesem Fall würde die Urabstimmungsfrage lauten: „Stimmst Du der beiliegenden Beschlussvorlage zu?“.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In <em>Abs. 2</em> wird dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Urabstimmungsbegehren unzulässig ist. Dies trifft zu, wenn es sich um ein Urabstimmungsbegehren handelt, das Entscheidungen über Haushaltsfragen zum Inhalt hat oder Wahlen nach wahlgesetzlichen Bestimmungen oder der Satzung ersetzen will. Überdies wird klargestellt, dass ein Urabstimmungsbegehren unzulässig ist, sofern der Beschluss mit der Satzung des Landesverbandes unvereinbar wäre.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu § 4 (Prüfung des Urabstimmungsbegehrens)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Um sicherzustellen, dass ein durch Urabstimmung herbeigeführter Beschluss rechtlich zulässig ist, erfolgt nach Einreichung des Urabstimmungsbegehrens eine Prüfung der formellen und materiellen Zulässigkeit sowie bei Urabstimmungsbegehren von Mitgliedern die Gültigkeit der eingereichten Unterstützungsunterschriften (<em>Abs. 1</em>).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die entsprechende Prüfung erfolgt durch den Landesvorstand. Hat der Landesvorstand rechtliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Antragstextes eines Urabstimmungsbegehrens, so hat er selbst keine unmittelbare Verwerfungskompetenz, sondern hat aufgrund der Bedeutung der Entscheidung das Landesschiedsgericht dazu anzurufen (<em>Abs. 2</em>). Anders ist dies bei der formellen Zurückweisung eines Urabstimmungsbegehrens aufgrund des Nichterreichens der notwendigen Zahl an Unterstützungsunterschriften gelagert. Da es sich hier lediglich um eine formelle Prüfung handelt, kann der Landesvorstand entsprechende Urabstimmungsbegehren, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, unmittelbar zurückweisen (<em>Abs. 3</em>). Gleiches gilt für Urabstimmungsbegehren der Kreisverbände, sofern diese nicht von einer hinreichenden Zahl von Gliederung unterstützt werden. In diesen Fällen ist sodann eine unmittelbare Beschwerde zum Landesschiedsgericht möglich. Diese muss binnen sieben Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Landesvorstandes eingereicht werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Schlussendlich wird in <em>Abs. 4</em> die Frist geregelt, in welcher der Landesvorstand zulässige Urabstimmungsbegehren, und somit eine bevorstehende Urabstimmung, gegenüber der Mitgliedschaft bekannt zu machen hat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu § 5 (Durchführung der Urabstimmung)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In § 5 werden die Modalitäten zur konkreten Durchführung einer Urabstimmung nach einem erfolgreichen Urabstimmungsbegehren geregelt. Vorgesehen ist die Einrichtung eines Urabstimmungsbüros in der Landesgeschäftsstelle, welches für den Ablauf der Urabstimmung und die spätere Auszählung der abgegebenen Stimmen zuständig ist (<em>Abs. 1</em>). In <em>Abs. 2 </em>wird die Frist geregelt, in der die Urabstimmungsunterlagen zu versenden sind. Diese knüpft an die abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Urabstimmungsbegehrens an. Dies kann entweder die Entscheidung des Landesvorstandes über die Zulässigkeit sein oder die abschließende schiedsgerichtliche Entscheidung. Die angegebene Frist von drei Wochen ermöglicht die hinreichende organisatorische Vorbereitung in der Landesgeschäftsstelle.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Um sicherzustellen, dass bei einer Urabstimmung auch neue Mitglieder sich ausreichend mit dem Gegenstand der Urabstimmung beschäftigen können, muss durch den Landesvorstand ein Stichtag für die Ermittlung der stimmberechtigten Mitglieder für die Urabstimmung festgelegt werden. Dieser muss nach <em>Abs. 3</em> mindestens zwei Wochen vor der Versendung der Urabstimmungsunterlagen liegen und stellt eine Ausschlussfrist für die Beteiligung an der Urabstimmung dar.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die <em>Absätze 4 und 5</em> kodifizieren das tatsächliche Abstimmungsverfahren und die Anforderungen an die Urabstimmungsunterlagen in üblicher Art und Weise. So bestehen die Urabstimmungsunterlagen aus ein Abstimmungsformular, dem Antragstext, einem Umschlag für das Abstimmungsformular, ein Formular für eine eidesstattliche Erklärung und dem Abstimmungsbrief. Ebenso ist ein Merkblatt beizulegen, welches erläutert, wie die Stimmabgabe bei der Urabstimmung konkret erfolgt (<em>Abs. 4</em>). In <em>Abs. 5</em> wird sodann das Prozedere geregelt, welches zur gültigen Abgabe einer Stimme zwingend einzuhalten ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Schlussendlich wird im <em>Abs. 6</em> der Einsendeschluss für die Urabstimmung geregelt. Dieser wird durch den 15. Tag nach Aussendung der Unterlagen markiert. Maßgeblich für die Zulassung eines Abstimmungsbriefes für die Auszählung ist dabei der Poststempel des Abstimmungsbriefes. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit der persönlichen Abgabe des Abstimmungsbriefes im Urwahlbüro zu dessen Geschäftszeiten – in diesem Fall muss das Eingangsdatum des Abstimmungsbriefes auf diesem vermerkt werden. Da somit Abstimmungsbriefe auch noch am letzten Tag des Einsendeschlusses aufgegeben werden können, ist eine entsprechende Nachlaufzeit bis zum Beginn der Auszählung notwendig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu § 6 (Auszählung der Urabstimmung)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Durch § 6 wird das Auszählungsprozedere geregelt. In <em>Abs. 1</em> wird die bereits beschriebenen Nachlauffrist umgesetzt. Demnach ist die Auszählung der Urabstimmung vom zweiten bis zum vierten Werktag nach Einsendeschluss durchzuführen. Um die notwendige Transparenz herzustellen, ist die Auszählung mitgliederöffentlich. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass die Auszählung nicht gestört wird. In <em>Abs. 2</em> werden die Schritte zur korrekten Auszählung des Ergebnisses und die festzustellenden Ergebnisse kodifiziert, wobei es sich hierbei um die notwendigen Parameter zur Feststellung der Wahlbeteiligung, der gültigen Stimmen und des Auszählungsergebnisses handelt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In <em>Abs. 3</em> wird überdies klargestellt, welche Abstimmungsbriefe zurückzuweisen sind, weil sie den formalen Anforderungen nicht genügen. Dies betrifft sowohl jene, die nach Ablauf des Einsendungsschlusses aufgegeben wurden, als auch jene, die keine unterschriebene eidesstattliche Erklärung enthalten. Ebenso wird kodifiziert, wann ein Stimmzettel (Abstimmungsformular) jeweils ungültig ist. Hierbei wird auf die bewährten Grundlagen aus dem staatlichen Wahlrecht zurückgegriffen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu § 7 (Abstimmungsverfahren)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Im § 7 wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Urabstimmungsanträge als angenommen gelten. Grundsätzlich gelten diese als angenommen, sofern auf sie mehr Ja- als Nein-Stimmen entfallen (<em>Abs. 1</em>). Bei Satzungsänderungsanträgen muss entsprechend eine Zweidrittelmehrheit erreicht werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die <em>Absätze 2 und 3</em> regeln das Verfahren bei gleichzeitiger Urabstimmung über mehrere Urabstimmungsanträge. Nach <em>Abs. 2</em> ist dies grundsätzlich zulässig. Handelt es sich um getrennte Gegenstände sind die Urabstimmungsanträge separat voneinander auszuzählen. Dadurch ist es möglich, mehrere verschiedene Urabstimmungsbegehren zu unterschiedlichen Sachverhalten in einer Urabstimmung zu bündeln, sofern die Fristen dies zulassen. In <em>Abs. 3</em> wird überdies geregelt, wie mit mehreren Urabstimmungsanträgen zum selben Gegenstand zu verfahren ist. Hierbei ist über jede Abstimmungsfrage einzelnen mit Ja, Nein oder Enthaltung zu votieren. Unter den Urabstimmungsanträgen, die die notwendige Mehrheit erhalten haben, gilt sodann jener als angenommen, der die meisten Ja-Stimmen erhält.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu § 8 (Veröffentlichung des Urabstimmungsergebnisses)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der Paragraph regelt, dass das Ergebnis einer Urabstimmung unverzüglich nach Feststellung des Ergebnisses zum einen der Mitgliedschaft bekanntzugeben ist (beispielsweise per Mail) und dieses ebenso zu veröffentlichen ist (z. B. per Pressemitteilung oder auf der Website).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu § 9 (Abweichende Regelungen für Urabstimmungen über Koalitionsverträge)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Regelungen des § 9 bilden den eigentlichen Grund für die Überarbeitung des Urabstimmungsstatutes. Hiermit sollen praktikable Regelung für die Abstimmung von Koalitionsverträgen durch Urabstimmung getroffen werden, die zum einen die Formstrenge des Urabstimmungsverfahrens waren, zum anderen aber die notwendige Schnelligkeit für den Fall einer Regierungsbildung gewährleisten. Im Wesentlichen werden daher abweichende verkürzende Fristen und Verfahrensregeln kodifiziert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Verkürzung von Fristen für die Abstimmung über Koalitionsverträge wird durch <em>Abs. 1</em> entsprechend als Ausnahme normiert. Der Wortlaut ermöglicht es der Landesversammlung, bereits mit Beschluss über den Eintritt in die Koalitionsverhandlungen (beispielsweise nach erfolgreichen Sondierungen) die spätere Durchführung einer Urabstimmung über einen möglichen Koalitionsvertrag zu beschließen. In diesem Fall ist bereits im entsprechenden Beschluss der Landesversammlung, dessen Umsetzung dann von erfolgreichen Koalitionsverhandlungen abhängig ist, die Abstimmungsfrage festzulegen. Ferner wird im <em>Abs. 1</em> geregelt, dass die entsprechende Einleitung des Urabstimmungsverfahrens für Koalitionsverträge durch die Landesversammlung einer schiedsgerichtlichen Überprüfung unzugänglich ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In <em>Abs. 2</em> wird zunächst geregelt, dass der Koalitionsvertrag den Mitgliedern unverzüglich nach seiner Veröffentlichung zur Kenntnis zu geben ist und die entsprechenden Urabstimmungsunterlagen am 14. Tag nach dieser Veröffentlichung versendet werden müssen. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird ferner festgelegt, dass der Koalitionsvertrag nicht zwingend in Papierform den Urabstimmungsunterlagen beizufügen ist, wenn dieser jederzeit digital abrufbar zur Verfügung steht und auf die entsprechende Abrufadresse in der Aussendung hingewiesen wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die <em>Absätze 3 und 4</em> verkürzen die Fristen für die Berechnung des Stichtages und den Einsendeschluss entsprechend auf jeweils sieben Tage, um eine zügige Entscheidung über einen Koalitionsvertrag herbeiführen zu können. Somit ergibt sich rechnerisch eine Frist von 25 Tagen (14 Tage bis zur Versendung der Abstimmungsunterlagen +7 Tage Abstimmungsdauer +4 Tage Auszählung) zwischen dem Abschluss von Koalitionsverhandlungen und einer entsprechenden Ergebnisverkündung über eine Regierungsbeteiligung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu § 10 (Schlussbestimmungen)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In § 10 wird geregelt, dass die Urabstimmungsunterlagen drei Monate nach Veröffentlichung des Ergebnisses vernichtet werden können, sofern das Ergebnis entsprechend dokumentiert wurde.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Zu Nr. II. Inkrafttreten</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das Inkrafttreten wird in der üblichen Ausformung geregelt, so dass sämtliche Änderungen bzw. neue Statuten mit sofortiger Wirkung nach ihrem Beschluss in Kraft treten. Dies bedeutet auch, dass alle Wahlen auf der 55. Landesversammlung nach den neuen Regelungen stattfinden.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Thu, 31 Mar 2022 15:27:31 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>K1: Beschluss zur Änderung der Kassen- und Finanzordnung</title>
                        <link>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/antrag-zur-anderung-der-kassen-und-finanzordnung-3682</link>
                        <author>Landesvorstand (beschlossen am: 30.03.2022)</author>
                        <guid>https://ldk-sn-55.antragsgruen.de/ldk-sn-55/antrag-zur-anderung-der-kassen-und-finanzordnung-3682</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">Die Landesversammlung möge beschließen:</span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>I. Die Kassen- und Finanzordnung vom 06.03.2020 wie folgt zu ändern:</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="1"><li value="1">In der Überschrift sowie dem Einleitungssatz der Kassen- und Finanzordnung wird in der Bezeichnung des Landesverbandes jeweils das Wort „in“ gestrichen.<br></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="2"><li value="2">In der Abschnittsüberschrift vor § 1 wird das Wort „KreiskassiererInnenkonferenz“ durch das Wort „Kreiskassierer*innenkonferenz“ ersetzt.<br></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="3"><li value="3">§ 1 wird wie folgt geändert:<br></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="4"><li>In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort „KreiskassiererInnenkonferenz“ durch das Wort „Kreiskassierer*innenkonferenz“ ersetzt sowie in Satz 1 in der Bezeichnung des Landesverbandes das Wort „in“ gestrichen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="5"><li>In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen (Landesverband)“ durch die Wörter „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="6"><li>Absatz 2 wird wie folgt gefasst:<br>
„(2) Die Kreiskassierer*innenkonferenz bilden die 13 Schatzmeister*innen der Kreisverbände des Landesverbandes, der/die Landesschatzmeister*in der GRÜNEN JUGEND Sachsen und der/die Schatzmeister*in des Landesverbandes. Soweit Mitglieder der Kreiskassierer*innenkonferenz verhindert sind, können sie von anderen Mitgliedern des Vorstandes der jeweiligen Gliederung wirksam vertreten werden.“</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="7"><li>In Absatz 3 wird in Satz 1 das Wort „KreiskassiererInnenkonferenz“ durch das Wort „Kreiskassierer*innenkonferenz“ ersetzt und in Satz 3 der fünfte Spiegelstrich gestrichen sowie im bisherigen sechsten Spiegelstrich das Wort „Landesdelegiertenkonferenz“ durch das Wort „Landesversammlung“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="8"><li>In Absatz 4 das Wort „KreiskassiererInnenkonferenz“ durch das Wort „Kreiskassierer*innenkonferenz“ und das Wort „Landesdelegiertenkonferenzen“ durch das Wort „Landesversammlungen“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="9"><li>Absatz 5 wird wie folgt gefasst:<br>
„(5) Die Kreiskassierer*innenkonferenz tritt nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens fünf Kreisschatzmeister*innen, mindestens jedoch halbjährlich, zusammen. Sie wird von der/dem Schatzmeister*in des Landesverbandes einberufen. Die Einladung sowie sämtliche Unterlagen sind mindestens zehn Tage vor der jeweiligen Sitzung auszusenden. Tischvorlagen sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig.“</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="10"><li>In Absatz 6 wird das Wort „KreiskassiererInnenkonferenz“ durch das Wort „Kreiskassierer*innenkonferenz“ und die Zahl „6“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="11"><li>Absatz 7 wird gestrichen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="4"><li value="4">§ 2 wird wie folgt geändert:</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="5"><li>In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Landeschatzmeister/in“ durch das Wort „Landesschatzmeister*in“ und das Wort „KreiskassiererInnenkonferenz“ durch das Wort „Kreiskassierer*innenkonferenz“ sowie das Wort „Landesdelegiertenkonferenz“ durch das Wort „Landesversammlung“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="6"><li>In Absatz 3 wird jeweils im vierten und sechsten Spiegelstrich die Zahl „4“ durch das Wort „vier“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="5"><li value="5">§ 3 wird wie folgt geändert:</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="6"><li>In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Schatzmeister/in“ durch das Wort „Schatzmeister*in“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="7"><li>In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Schatzmeisters/in“ durch das Wort „Schatzmeister*in“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="8"><li>In Absatz 4 wird in Satz 1 das Wort „Schatzmeister/in“ durch das Wort „Schatzmeister*in“ und in Satz 1 und 2 jeweils das Wort „KreiskassiererInnenkonferenz“ durch das Wort „Kreiskassierer*innenkonferenz“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="9"><li>In Absatz 5 wird das Wort „Schatzmeister/in“ durch das Wort „Schatzmeister*in“ sowie das Wort „KreiskassiererInnenkonferenz“ durch das Wort „Kreiskassierer*innenkonferenz“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="6"><li value="6">§ 4 wird wie folgt geändert:</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="7"><li>Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:<br>
„(1) Der/Die Landesgeschäftsführer*in, der/die Finanzbeauftragte und der/die Landesschatzmeister*in sind miteinander oder gemeinsam mit den Landesvorsitzenden über die Girokonten des Landesverbandes verfügungsberechtigt.<br>
(2) Finanzausgaben bis 1.500,00 € verantwortet der/die Landesschatzmeister*in, bis 1.000,00 € der/die Landesgeschäftsführer*in, und bis 500,00 € der/die Büroleiter*in. Darüberhinausgehende Finanzausgaben bedürfen des Beschlusses des Landesvorstandes.“</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="8"><li>In Absatz 3 wird das Wort „Geschäftsführer/in“ durch das Wort „Landesgeschäftsführer*in“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="9"><li>In Absatz 4 wird das Wort „Schatzmeister/in“ durch das Wort „Schatzmeister*in“ und das Wort „KreiskassiererInnenkonferenz“ durch das Wort „Kreiskassierer*innenkonferenz“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li value="7">In § 5 Abs. 2 wird das Wort „Rechnungsprüfer/innen“ durch das Wort „Rechnungsprüfer*innen“ sowie das Wort „Landesdelegiertenkonferenz“ durch das Wort „Landesversammlung“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="8"><li value="8">In § 6 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst:</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen im Landtag sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern (Minister*innen und Staatssekretär*innen) leisten neben ihren Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger*innenbeiträge. Die Höhe wird nach Beratung in der Kreiskassierer*innenkonferenz durch die Landesversammlung beschlossen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Für Amts- und Mandatsträger*innen in kommunalen Vertretungen sowie Landrät*innen, Beigeordnete, Oberbürgermeister*innen und Bürgermeister*innen gilt Absatz 3 entsprechend. Die Beiträge sind an den jeweiligen Kreisverband abzuführen, dessen Mitgliederversammlung auch über die Höhe entscheidet.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="9"><li value="9">§ 7 wird wie folgt geändert:</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="10"><li>In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kreiskassierer/in“ durch das Wort „Kreiskassierer*in“ ersetzt</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="11"><li>In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Schatzmeister/in“ durch das Wort „Schatzmeister*in“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="12"><li>In Absatz 6 wird das wird das Wort „Schatzmeister/in“ durch das Wort „Schatzmeister*in“ und das Wort „Rechnungsprüfer/innen“ durch das Wort „Rechnungsprüfer*innen“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="10"><li value="10">In § 8 Abs. 2 Satz 5 wird „KreiskassiererInnenkonferenz“ durch das Wort „Kreiskassierer*innenkonferenz“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="11"><li value="11">§ 9 wird wie folgt geändert:</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="12"><li>In Absatz 1 werden die Wörter „Kreisschatzmeister/innen und Landesschatzmeister/in“ durch die Wörter „Kreisschatzmeister*innen und Landesschatzmeister*in“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="13"><li>In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schatzmeister/in“ durch das Wort „Schatzmeister*in“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol class="lowerAlpha" start="14"><li>In Absatz 4 wird das Wort „Kreischatzmeistern/innen“ durch das Wort „Kreisschatzmeister*innen“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>II. Inkrafttreten</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Änderungen der Satzung, der Geschäftsordnung für Landesversammlungen, der Wahlordnung, der Kassen- und Finanzordnung sowie des Urabstimmungsstatutes und die Landesschiedsgerichtsordnung treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong><em>Eine Synopse der Änderungen findet ihr im <a href="https://wolke.netzbegruenung.de/f/40353925">Wolke-Ordner</a>.</em></strong></p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Begründung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><span class="underline">Im Allgemeinen</span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die 53. Landesversammlung hat durch entsprechenden Beschluss den Landesvorstand aufgefordert, bis zur nächsten Landesversammlung einen neuen Entwurf des Urabstimmungsstatutes vorzulegen, der explizite Regelungen zur Abstimmung über Koalitionsverträge enthält. Zudem hat die Landesversammlung beschlossen, bis auf weiteres keine Onlinelösungen zuzulassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Durch Vorlage dieses Antrages kommt der Landesvorstand dem Beschluss der Landesversammlung nach und legt, nachdem dies bei der letzten Landesversammlung nicht möglich war, nunmehr – in einem umfassenden Gesamtwerk zur Änderung der Satzung und nahezu aller Ordnungen des Landesverbandes – einen neuen Entwurf des Urabstimmungsstatutes vor. Aufgrund erheblicher Anwendungsprobleme des bisherigen Urabstimmungsstatutes und sprachlicher Unklarheiten im bisherigen Regelungstext wurde dieser dabei grundlegend überarbeitet und neu strukturiert. Unter anderem wurde neben einer klaren Regelung des Abstimmungsverfahrens für Koalitionsverträge, die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Einreichung einer Urabstimmungsinitiative getrennt und neu strukturiert sowie die Fristen entsprechend angepasst. Gleichsam wurde eine Regelung zur Sammlung von Unterstützungsunterschriften getroffen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Im Zusammenhang mit dieser Überarbeitung des Urabstimmungsstatutes werden weitere umfassende Änderungen notwendig. So sind im Urabstimmungsstatut Regelungen zur Anrufung des Landesschiedsgerichtes enthalten, welche durch die bisher anzuwendende Bundesschiedsgerichtsordnung nicht vollumfängliche Geltung entfalten können. In der Folge wird eine eigenständige Landesschiedsgerichtsordnung vorgeschlagen, die zwar in erheblichen Teilen auf die Verfahrensvorschriften der Bundesschiedsgerichtsordnung verweist und diese somit zur Anwendung bringt, jedoch die notwendigen spezifischen Verfahrensregelungen für den sächsischen Landesverband kodifiziert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Ebenso wird vorgeschlagen die Satzung zu ändern. Zum einen ist auch hier die Anwendung einer eigenständigen Landesschiedsgerichtsordnung niederzulegen, zum anderen sollen Urabstimmungsinitiativen von Mitgliedern erleichtert werden, indem das notwendige Quorum für deren Einleitung von derzeit 10% auf 5% abgesenkt wird. Dies entspricht dem Quorum für Urabstimmungsinitiativen auf Bundesebene.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Darüber hinaus wird die Vorlage dazu genutzt, um eine nicht unerhebliche Zahl weiterer Satzungsänderungen vorzuschlagen. Hierbei handelt es sich um Änderungen, die teilweise seit der letzten größeren Satzungsänderung im Jahr 2016 für kommende Anpassungen in Aussicht gestellt worden oder um jene, die im Zusammenhang mit der praktischen Anwendung des Satzungsrechtes als notwendig erachtet wurden. So wird insbesondere die Präambel einer maßvollen Modernisierung unterzogen, die Regelung für die „Freie Mitarbeit“ konkretisiert und eine Reihe von Regelungen im Lichte übergeordneter Regularien angepasst. Zugleich wird eine Vielzahl von sprachlichen Anpassungen vorgenommen, um eine möglichst einheitliche Lesart der Satzung zu ermöglichen und unnötige Übergangsvorschriften gestrichen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Anpassung der Satzung in den vorbenannten Punkten wird zudem dafür genutzt, eine Verklarung der Zuständigkeit des Landesschiedsgerichtes in der Satzung vorzunehmen. Diese hatte sich bisher in einer Mischung aus in der Satzung des Landesverbandes klar deklarierten Zuständigkeiten und Zuständigkeiten, die sich lediglich mittelbar aus der Anwendung der Bundessatzung ergeben, hergeleitet. Die klar geregelten Zuständigkeiten werden anschließend auch in der Landesschiedsgerichtsordnung entsprechend konkretisierend untersetzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Darüber hinaus erfolgt eine Anpassung der Geschäftsordnung für die Landesversammlung mit notwendigen Konkretisierungen hinsichtlich der Anwendung des Bundesfrauenstatutes und der Beseitigung von, mit übergeordneten Bundesrecht, nicht vereinbarer Regelungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Ebenso wird die Wahlordnung moderat überarbeitet. Auch hier sind derzeit Regelungen enthalten, die insbesondere mit dem Bundesfrauenstatut nicht vereinbar sind und daher gestrichen werden müssen. Gleiches gilt für überflüssige und bereits ausgelaufene Übergangsbestimmungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Nicht zuletzt erfolgt eine Anpassung der Kassen- und Finanzordnung hinsichtlich der Bestellung sachverständiger Mitglieder im Bundesfinanzrat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Dabei wird die vorliegende Satzungsänderung auch dazu genutzt, in allen zu ändernden Ordnungen und Statuten, sowie der Satzung selbst, eine möglichst einheitliche Bezeichnung der Gremien und eine gleichförmige Umsetzung der geschlechtergerechten Schreibweise zu etablieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>I. Änderung der Kassen- und Finanzordnung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu Nr. 1 (Änderung der Überschrift) und Nr. 2 (Änderung Abschnittsüberschrift)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Änderungen sind rein sprachlich-redaktioneller Natur.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu Nr. 3 (Änderung § 1)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Es handelt sich weitgehend um sprachlich-redaktionelle Anpassungen. Darüber hinaus wird in <em>Abs. 3</em> der fünfte Spiegelstrich sowie der <em>Abs. 7</em> komplett gestrichen. Diese beinhalten bisher Regelungen über die Wahl des sachverständigen Mitglieds des Landesverbandes für den Bundesfinanzrat. Durch die Änderung der Zusammensetzung des Bundesfinanzrates muss dieser Punkt gestrichen werden, da durch die Kreiskassierer*innenkonferenz keine Person mehr in den Bundesfinanzrat entsendet werden kann. In <em>Abs. 5 </em>wird zudem klargestellt, dass maßgeblich für die Ladung der Kreiskassierer*innenkonferenz die Aussendung der Einladung mit den notwendigen Unterlagen ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu Nr. 4 (Änderung § 2) und Nr. 5 (Änderung § 3)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Änderungen sind rein sprachlich-redaktioneller Natur und setzen eine einheitliche geschlechtergerechte Schreibweise um.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu Nr. 6 (Änderung § 4)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Änderungen sind rein sprachlich-redaktioneller Natur und setzen eine einheitliche geschlechtergerechte Schreibweise um. Darüber hinaus wird die Änderung der Bezeichnung der Landesvorstandssprecher*innen in Landesvorsitzende nachvollzogen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu Nr. 7. (Änderung § 5)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Änderung ist rein sprachlich-redaktioneller Natur.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu Nr. 8 (Änderung § 6)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Durch die Änderung in <em>Abs. 3 </em>wird klargestellt, was unter Inhaber*innen von Regierungsämtern zu verstehen ist. Die weiteren Änderungen sind rein sprachlich-redaktioneller Natur.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zu Nr. 9 (Änderung § 7), Nr. 10 (Änderung § 8) und Nr. 11 (Änderung § 9)</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Änderungen sind rein sprachlich-redaktioneller Natur und setzen eine einheitliche geschlechtergerechte Schreibweise um.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Zu Nr. II. Inkrafttreten</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das Inkrafttreten wird in der üblichen Ausformung geregelt, so dass sämtliche Änderungen bzw. neue Statuten mit sofortiger Wirkung nach ihrem Beschluss in Kraft treten. Dies bedeutet auch, dass alle Wahlen auf der 55. Landesversammlung nach den neuen Regelungen stattfinden.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Thu, 31 Mar 2022 15:20:09 +0200</pubDate>
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