Veranstaltung: | 55. Landesversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 6.6 Landesschiedsgerichtsordnung |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesvorstand |
Eingereicht: | 31.03.2022, 15:32 |
Beschluss zur Änderung der Landesschiedsgerichtsordnung
Beschlusstext
Die Landesversammlung möge beschließen:
I. Folgende Landesschiedsgerichtsordnung zu beschließen:
„Landesschiedsgerichtsordnung
§ 1 Verfahren vor dem Landesschiedsgericht
- Die nachfolgende Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren vor dem
Landesschiedsgericht.
- Das Landesschiedsgericht ist in erster Instanz zuständig für
- Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen des Landesverbandes
sowie für Streitigkeiten zwischen Organen des Landesverbandes und
für Streitigkeiten zwischen Organen des Landesverbandes und Organen
nachgeordneter Gebietsverbände, - Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Organe oder einzelne
Mitglieder und für Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des
Bundesvorstandes, deren Wohnsitz Sachsen ist. - die Entscheidung über die Zulässigkeit von Urabstimmungsinitiativen,
- die Anfechtung von Wahlen oder Beschlüssen des Landesverbandes,
- die Entscheidung über Fälle, die weder eine Zuständigkeit des
Bundesschiedsgerichts noch eine Zuständigkeit der
Kreisschiedsgerichte begründen.
- Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen des Landesverbandes
- Sofern ein Kreisverband kein eigenes Schiedsgericht gebildet hat oder
dieses nicht ordnungsgemäß besetzt ist, ist das Landesschiedsgericht
überdies in erster Instanz zuständig für:- Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen des Kreisverbandes
sowie für Streitigkeiten zwischen Organen des Kreisverbandes - die Anfechtung von Wahlen oder Beschlüssen des Kreisverbandes.
- Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen des Kreisverbandes
- Das Landesschiedsgericht ist in zweiter Instanz zuständig für die
Entscheidung über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen von
Kreisschiedsgerichten.
§ 2 Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichtes
- Die Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichtes ist die
Landesgeschäftsstelle von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen. Sie untersteht
insoweit dem Landesschiedsgericht.
- An das Landesschiedsgericht gerichtete Post darf nur durch Mitglieder des
Landesschiedsgerichtes oder durch dieses dazu bevollmächtigte Personen
geöffnet werden.
§ 3 Antragsberechtigung und Fristen
- Antragsberechtigt sind:
- alle Parteiorgane und Organe der Vereinigungen,
- ein Zehntel der stimmberechtigten Teilnehmer*innen einer
Versammlung, sofern eine Wahl oder Entscheidung der Versammlung
angefochten wird, - Mitglieder, sofern sie in der Sache unmittelbar persönlich betroffen
sind oder die Verletzung ihrer Rechte geltend machen, - der Landesvorstand, wenn er den Antragstext eines
Urabstimmungsbegehrens als unzulässig erachtet, - Vertrauenspersonen von Urabstimmungsbegehren, sofern das
Urabstimmungsbegehren als unzulässig zurückgewiesen wurde.
- Wahlen und Entscheidungen von Versammlungen können nur innerhalb von zwei
Monaten nach Ende der Versammlung angefochten werden.
- Beschwerden gegen die Zurückweisung von Urabstimmungsinitiativen können
nur innerhalb von sieben Tagen nach der entsprechenden Bekanntgabe
eingelegt werden.
- Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Kreisschiedsgerichte sind binnen
eines Monats nach Kenntnis der schriftlichen Gründe der angefochtenen
Entscheidung einzulegen.
§ 4 Anträge und Schriftsätze
- Anträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sie sind zu
begründen und mit den notwendigen Beweismitteln zu versehen.
- Anträge, Schriftsätze und Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sind dem
Landesschiedsgericht postalisch in zweifacher Ausfertigung oder digital
per E-Mail an landessschiedsgericht@gruene-sachsen.de zuzusenden.
§ 5 Anwendung der Bundesschiedsgerichtsordnung
Für das Verfahren vor dem Landesschiedsgericht finden die §§ 2 sowie 6 bis 14
der Bundeschiedsgerichtsordnung entsprechend Anwendung, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
§ 6 Besondere Regelungen für das Verfahren bei Anträgen über die Zulässigkeit
von Urabstimmungsabstimmungen
- Auf Antrag des Landesvorstandes entscheidet das Landesschiedsgericht über
die Zulässigkeit des Antragstextes eines Urabstimmungsbegehrens.
- Das Landesschiedsgericht gibt den Vertrauenspersonen des
Urabstimmungsbegehrens Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu
bestimmenden Frist.
- Die Vertrauenspersonen werden als Äußerungsberechtigte beigeladen und
können eineN Schiedsrichter*in nach § 6 Abs 1. BundesSchiedsGO benennen.
- Gegen die Entscheidung des Landesschiedsgerichtes kann innerhalb von zwei
Wochen nach Bekanntgabe der schriftlichen Gründe Beschwerde zum
Bundesschiedsgericht eingelegt werden.
§ 7 Bereitstellung von Entscheidungen
- Jedes Mitglied hat das Recht auf Antrag anonymisierte Entscheidungen des
Landesschiedsgerichtes zur Verfügung gestellt zu bekommen, sofern Rechte
des Persönlichkeitsschutzes nicht überwiegen.
- Die Landesgeschäftsstelle führt eine Übersicht über die ergangenen
Entscheidungen des Landesschiedsgerichtes und stellt diese den Mitgliedern
in geeigneter Form zur Verfügung.“
II. Inkrafttreten
Die Änderungen der Satzung, der Geschäftsordnung für Landesversammlungen, der
Wahlordnung, der Kassen- und Finanzordnung sowie des Urabstimmungsstatutes und
die Landesschiedsgerichtsordnung treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Begründung
Begründung
Im Allgemeinen
Die 53. Landesversammlung hat durch entsprechenden Beschluss den Landesvorstand aufgefordert, bis zur nächsten Landesversammlung einen neuen Entwurf des Urabstimmungsstatutes vorzulegen, der explizite Regelungen zur Abstimmung über Koalitionsverträge enthält. Zudem hat die Landesversammlung beschlossen, bis auf weiteres keine Onlinelösungen zuzulassen.
Durch Vorlage dieses Antrages kommt der Landesvorstand dem Beschluss der Landesversammlung nach und legt, nachdem dies bei der letzten Landesversammlung nicht möglich war, nunmehr – in einem umfassenden Gesamtwerk zur Änderung der Satzung und nahezu aller Ordnungen des Landesverbandes – einen neuen Entwurf des Urabstimmungsstatutes vor. Aufgrund erheblicher Anwendungsprobleme des bisherigen Urabstimmungsstatutes und sprachlicher Unklarheiten im bisherigen Regelungstext wurde dieser dabei grundlegend überarbeitet und neu strukturiert. Unter anderem wurde neben einer klaren Regelung des Abstimmungsverfahrens für Koalitionsverträge, die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Einreichung einer Urabstimmungsinitiative getrennt und neu strukturiert sowie die Fristen entsprechend angepasst. Gleichsam wurde eine Regelung zur Sammlung von Unterstützungsunterschriften getroffen.
Im Zusammenhang mit dieser Überarbeitung des Urabstimmungsstatutes werden weitere umfassende Änderungen notwendig. So sind im Urabstimmungsstatut Regelungen zur Anrufung des Landesschiedsgerichtes enthalten, welche durch die bisher anzuwendende Bundesschiedsgerichtsordnung nicht vollumfängliche Geltung entfalten können. In der Folge wird eine eigenständige Landesschiedsgerichtsordnung vorgeschlagen, die zwar in erheblichen Teilen auf die Verfahrensvorschriften der Bundesschiedsgerichtsordnung verweist und diese somit zur Anwendung bringt, jedoch die notwendigen spezifischen Verfahrensregelungen für den sächsischen Landesverband kodifiziert.
Ebenso wird vorgeschlagen die Satzung zu ändern. Zum einen ist auch hier die Anwendung einer eigenständigen Landesschiedsgerichtsordnung niederzulegen, zum anderen sollen Urabstimmungsinitiativen von Mitgliedern erleichtert werden, indem das notwendige Quorum für deren Einleitung von derzeit 10% auf 5% abgesenkt wird. Dies entspricht dem Quorum für Urabstimmungsinitiativen auf Bundesebene.
Darüber hinaus wird die Vorlage dazu genutzt, um eine nicht unerhebliche Zahl weiterer Satzungsänderungen vorzuschlagen. Hierbei handelt es sich um Änderungen, die teilweise seit der letzten größeren Satzungsänderung im Jahr 2016 für kommende Anpassungen in Aussicht gestellt worden oder um jene, die im Zusammenhang mit der praktischen Anwendung des Satzungsrechtes als notwendig erachtet wurden. So wird insbesondere die Präambel einer maßvollen Modernisierung unterzogen, die Regelung für die „Freie Mitarbeit“ konkretisiert und eine Reihe von Regelungen im Lichte übergeordneter Regularien angepasst. Zugleich wird eine Vielzahl von sprachlichen Anpassungen vorgenommen, um eine möglichst einheitliche Lesart der Satzung zu ermöglichen und unnötige Übergangsvorschriften gestrichen.
Die Anpassung der Satzung in den vorbenannten Punkten wird zudem dafür genutzt, eine Verklarung der Zuständigkeit des Landesschiedsgerichtes in der Satzung vorzunehmen. Diese hatte sich bisher in einer Mischung aus in der Satzung des Landesverbandes klar deklarierten Zuständigkeiten und Zuständigkeiten, die sich lediglich mittelbar aus der Anwendung der Bundessatzung ergeben, hergeleitet. Die klar geregelten Zuständigkeiten werden anschließend auch in der Landesschiedsgerichtsordnung entsprechend konkretisierend untersetzt.
Darüber hinaus erfolgt eine Anpassung der Geschäftsordnung für die Landesversammlung mit notwendigen Konkretisierungen hinsichtlich der Anwendung des Bundesfrauenstatutes und der Beseitigung von, mit übergeordneten Bundesrecht, nicht vereinbarer Regelungen.
Ebenso wird die Wahlordnung moderat überarbeitet. Auch hier sind derzeit Regelungen enthalten, die insbesondere mit dem Bundesfrauenstatut nicht vereinbar sind und daher gestrichen werden müssen. Gleiches gilt für überflüssige und bereits ausgelaufene Übergangsbestimmungen.
Nicht zuletzt erfolgt eine Anpassung der Kassen- und Finanzordnung hinsichtlich der Bestellung sachverständiger Mitglieder im Bundesfinanzrat.
Dabei wird die vorliegende Satzungsänderung auch dazu genutzt, in allen zu ändernden Ordnungen und Statuten, sowie der Satzung selbst, eine möglichst einheitliche Bezeichnung der Gremien und eine gleichförmige Umsetzung der geschlechtergerechten Schreibweise zu etablieren.
Im Besonderen
Zu Nr. I. (Landesschiedsgerichtsordnung)
Der Antrag sieht den Beschluss einer eigenständigen Landesschiedsgerichtsordnung für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen vor. Diese löst die bisherige Vollanwendung der Bundesschiedsgerichtsordnung in Sachsen ab. Dabei knüpft die neue Landesschiedsgerichtsordnung im wesentlichen Punkten, insbesondere bei den Regelungen für den Ablauf der Verfahren vor dem Landesschiedsgericht – durch Verweis – an die bestehende Bundesschiedsgerichtsordnung an, regelt jedoch gleichfalls notwendige sächsische Spezifika.
Zu § 1 (Verfahren vor dem Landesschiedsgericht)
Der erste Paragraph der Landesschiedsgerichtsordnung beschreibt deren Anwendungsbereich und die Zuständigkeiten des Landschiedsgerichtes.
Demnach gilt nach Abs. 1 die nachfolgende Schiedsgerichtsordnung für das Verfahren vor dem Landesschiedsgericht. Sollten Kreisverbände über eigene Kreisschiedsgerichte verfügen, müssten diese die Anwendung der Landesschiedsgerichtsordnung separat beschließen oder eigene Schiedsgerichtsordnungen statuieren.
In Abs. 2 werden die Zuständigkeiten des Landesschiedsgerichtes abschließend aufgelistet und im Vergleich zum bisherigen Ordnungsgefüge auch die Einordnung des Landesschiedsgerichtes in den Instanzenzug der parteiinternen Schiedsgerichtsbarkeit geregelt.
Zunächst ist das Landesschiedsgericht erstinstanzlich nach Buchstabe a) zuständig für Streitigkeiten, in denen ein Landesorgan der Antragsgegner ist. Die betrifft sowohl den Fall, dass Mitglieder gegenüber Landesorganen die Verletzung ihrer Rechte geltend machen oder die Streitigkeiten das Verhältnis zweier Landesorgane zueinander betreffen oder auch jene Konstellation in denen nachgeordnete Gebietsverbände Streitigkeiten mit einem Landesorgan führen.
Buchstabe b) weist dem Landesschiedsgericht überdies die erstinstanzliche Zuständigkeit für die Parteiordnungsverfahren zu. Dies betrifft sowohl die Ordnungsmaßnahmen gegen Organe und Gebietsverbände, wie es § 18 der Satzung vorsieht, als auch die Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Landesverbandes. Mit der klaren Zuweisung der erstinstanzlichen Zuständigkeit in diesen Fällen wird auch festgelegt, dass hierfür nicht etwaige Kreisschiedsgerichte angerufen werden können. Damit wird sichergestellt, dass insbesondere die Parteiordnungsverfahren gegen Mitglieder nicht durch das Schiedsgericht jenes Kreisverbandes geführt werden, in welchem die Person Mitglied ist. Damit soll die Objektivität des Verfahrens umfassend gewährleistet werden und zudem die Professionalität durch die Bündelung der Verfahren beim Landesschiedsgericht gesichert werden. In der Praxis spielt dies derzeit allerdings keine Rolle, da in Sachsen keine Kreisschiedsgerichte gebildet sind. Die Regelung zu den Mitgliedern des Bundesvorstandes ist aus dem Zuständigkeitsregime der Bundessatzung übernommen.
Die Zuweisung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Urabstimmungsinitiativen (Buchstabe c) ergibt sich aus dem Urabstimmungsstatut als Aufgabe des Landesschiedsgerichtes.
Zu den Gründen der Aufnahme der Zuständigkeit für die Anfechtung von Wahlen oder Beschlüssen des Landesverbandes (Buchstabe d) wird auf die Begründung zu § 17 Abs. 2 der Satzung verwiesen. In der Landesschiedsgerichtsordnung wird dies insoweit ergänzend klargestellt, dass die Zuständigkeit für Beschlüsse und Wahlen der Landesebene gilt.
Durch Buchstabe e) wird die Auffangregelung der Satzung für die Zuständigkeit in weiteren Verfahren entsprechend übernommen.
Der Abs. 3 regelt die erstinstanzliche Zuständigkeit für die (gegenwärtig stets gegebenen) Fälle, dass kein Kreisschiedsgericht gebildet ist oder dies nicht ordnungsgemäß besetzt ist. In diesen Fällen ist das Landesschiedsgericht auch in erster Instanz zuständig für die Entscheidung für Streitigkeiten zwischen Organen bzw. deren Mitgliedern auf der Ebene der Kreisverbände und ebenso für die Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen der Kreisverbände.
Abschließend wird in Abs. 4 festgelegt, dass das Landesschiedsgericht in zweiter Instanz zuständig für die Entscheidung über gegen Beschlüsse der Kreisschiedsgerichte eingelegte Rechtsmittel ist. Hierbei gilt die Frist des § 3 Abs. 4.
Zu § 2 (Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichtes)
Analog zur Regelung für das Bundesschiedsgericht wird zunächst in Abs. 1 geregelt, dass die Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichtes die Landesgeschäftsstelle von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen ist. Dies ist insbesondere für die Einsendung von Anträgen und Unterlagen entscheidend. Ferner wird klargestellt, dass in dieser Eigenschaft die Landesgeschäftsstelle nur den Weisungen des Landesschiedsgerichtes unterworfen ist und nicht etwa dem Landesvorstand untersteht. Damit sollen Interessenkollision des Landesvorstandes, insbesondere bei gegen ihn gerichtete Verfahren, von vornherein ausgeschlossen werden. Dies wird ebenso durch Abs. 2 sichergestellt, wonach die Post an das Landesschiedsgericht nur durch dieses selbst oder von dazu bevollmächtigten Personen geöffnet werden darf, auch wenn diese formal in der Landesgeschäftsstelle eingeht.
Zu § 3 (Antragsberechtigung und Fristen)
Wie in der Bundeschiedsgerichtsordnung wird zunächst in Abs. 1 der Kreis der Antragsberechtigten für die jeweiligen Verfahren deklariert. Die Buchstaben a) und b) sind wortwörtlich aus der Bundesschiedsgerichtsordnung übernommen. Der Buchstabe c) ist mit der Ergänzung übernommen, dass auch die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte für Mitglieder eine Antragsberechtigung zur Folge hat. Durch die Buchstaben d) und e) werden die Antragsrechte für die Spezialverfahren bei der Entscheidung über Urabstimmungsbegehren geregelt. Diese bestehen für den Landesvorstand, sofern er den Antragstext eines Urabstimmungsbegehrens als unzulässig erachtet und für die Vertrauenspersonen, sofern diese Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Urabstimmungsbegehrens einlegen. Ergänzt wird letztere Regelung durch die Vorschrift des Abs. 3, wonach entsprechende Beschwerden binnen einer Frist von sieben Tagen einzulegen sind.
Die Verfristung für die Anfechtung von Wahlen und Entscheidung von Versammlung nach Abs. 2 ist ebenfalls dem Wortlaut der Bundesschiedsgerichtsordnung entnommen, für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen Entscheidung der Kreisschiedsgerichte wird – vorsorglich – eine Frist von einem Monat statuiert, auch wenn diese in Sachsen bisher nicht existieren.
Zu § 4 (Anträge und Schriftsätze)
In § 4 werden die Formerfordernisse für Anträge kodifiziert. Nach Abs. 1 bedürfen diese für ihre Wirksamkeit der Schriftform, sind zu begründen und mit notwendigen Beweismitteln zu versehen. Die Anträge sind nach Abs. 2 ebenso wie Schriftsätze und Urkunden, auf die Bezug genommen wird, dem Landesschiedsgericht postalisch in zweifacher Ausfertigung oder digital per Mail zuzusenden. Der Paragraph findet sich analog in der Bundesschiedsgerichtsordnung, wurde allerdings hier nochmals expliziert, um insbesondere die digitale Erreichbarkeitsadresse des Landesschiedsgerichtes in den Normtext aufzunehmen.
Zu § 5 (Anwendung der Bundesschiedsgerichtsordnung)
Um eine weitgehende Wiedergabe der bewährten Verfahrensregelungen der Bundesschiedsgerichtsordnung zu vermeiden, wird in § 5 auf die Anwendung der §§ 2 und 6 bis 14 der Bundesschiedsgerichtsordnung für das Verfahren vor dem Landesschiedsgericht verwiesen, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die wesentlichen anderen Bestimmungen, die davon nicht umfasst sind, betreffen die Regelungen für das Spezialverfahren zu Urabstimmungsbegehren.
Zu § 6 (Besondere Regelungen für das Verfahren bei Anträgen über die Zulässigkeit von Urabstimmungsinitiativen)
Aufgrund des Umstandes, dass in der Bundesschiedsgerichtsordnung kein Spezialverfahren für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Urabstimmungsbegehren geregelt ist, dieses gleichwohl regelungsbedürftige Besonderheiten beinhaltet, werden durch § 6 entsprechende abweichende, bzw. ergänzende, Regelung getroffen.
Zunächst wird in Abs. 1 noch einmal verdeutlicht, dass das Landesschiedsgericht auf Antrag des Landesvorstandes über die Zulässigkeit des Antragstextes eines Urabstimmungsbegehrens entscheidet. Dies hat zur Folge, dass es sich abweichend von den üblichen schiedsgerichtlichen Verfahren nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt. Es gibt insoweit keinen Antragsgegner. Um die schiedsgerichtlichen Beteiligungsrechte der Vertrauensperson als Vertretung der Urabstimmungsinitiative sicherzustellen, wird daher in Abs. 2 geregelt, dass den Vertrauenspersonen, welche die Urabstimmungsinitiative vertreten, Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Landesvorstandes zu geben ist (Abs. 2) und, dass diese nach Abs. 3 als Äußerungsberechtigte für die mündliche Verhandlung beizuladen sind. Ebenso obliegt ihnen das Recht, eine*n Schiedsrichter*in, entsprechend der Regelung der Bundesschiedsgerichtsordnung, für das jeweilige Verfahren zu benennen.
Im Abs. 4 wird abschließend eine Regelung zu Rechtsmitteln gegen die Entscheidung des Landesschiedsgerichtes getroffen. Gegen diese kann binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe der schriftlichen Gründe Beschwerde zum Bundesschiedsgericht eingelegt werden. Die verhältnismäßig kurze Frist zur Einlegung der Beschwerde zum Bundesschiedsgericht begründet sich darin, dass eine möglichst zügige abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit eines Urabstimmungsbegehrens herbeigeführt werden soll, um dessen Aktualitätsgehalt nicht zu beeinträchtigen.
Zu § 7 (Bereitstellung von Entscheidungen)
Die vorgeschlagenen Regelungen des § 7 stellen auch gegenüber der aktuell gültigen Bundesschiedsgerichtsordnung eine Neuerung dar. Hierdurch wird in Abs. 1 zunächst das Recht eines jeden Mitglieds abgesichert, auf Antrag anonymisierte Entscheidung des Landesschiedsgerichtes zur Verfügung gestellt zu bekommen, sofern Rechte des Persönlichkeitsschutzes das jeweilige Informationsbegehren nicht überwiegen.
Im Abs. 2 wird zusätzlich geregelt, dass die Landesgeschäftsstelle eine Übersicht über die Entscheidung des Landesschiedsgerichtes zu führen hat und diese den Mitgliedern in geeigneter Form (zum Beispiel im Mitgliedernetzwerk) zugänglich macht.
Durch diese Regelungen soll die Transparenz der Schiedsgerichte erhöht werden und den Mitgliedern die Möglichkeit gegeben werden, die Fortentwicklung der Rechtsprechung der Schiedsgerichte nachvollziehen zu können.
Zu Nr. II. Inkrafttreten
Das Inkrafttreten wird in der üblichen Ausformung geregelt, so dass sämtliche Änderungen bzw. neue Statuten mit sofortiger Wirkung nach ihrem Beschluss in Kraft treten. Dies bedeute auch, dass alle Wahlen auf der 55. Landesversammlung nach den neuen Regelungen stattfinden.