Veranstaltung: | 55. Landesversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 6.1 Satzungsänderung |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesvorstand |
Beschlossen am: | 13.05.2022 |
Eingereicht: | 18.05.2022, 12:58 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Beschluss zur Änderung der Satzung
Beschlusstext
Die Landesversammlung möge beschließen:
I. Die Satzung vom 20. Mai 1995, die zuletzt durch Beschluss der
Landesversammlung vom 06. März 2020 geändert wurde, wie folgt zu ändern:
1. In der Überschrift der Satzung wird das Wort „in“ gestrichen
2. Die Präambel wird wie folgt geändert:
- Im 1. Absatz wird in der Bezeichnung des Landesverbandes in Satz 1 und in
Satz 2 jeweils das Wort „in“ gestrichen.
- Im 2. Absatz der Präambel wird in Satz 1 das Wort „BürgerInnenbewegung“
durch das Wort „Bürger*innenbewegung“ ersetzt sowie in der Bezeichnung des
Landesverbandes das Wort „in“ gestrichen.
- Der 3. Absatz der Präambel wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen setzen sich für Frieden,
Gerechtigkeit, Klimaschutz und die Bewahrung der Umwelt sowie für die
Gleichstellung aller Geschlechter und für eine kinderfreundliche,
barrierefreie und vielfältige Gesellschaft ein. Sie fühlen sich den Ideen
der mündigen Bürger*innen und der direkten Demokratie verpflichtet, sind
weltoffen, ökologisch und solidarisch orientiert, basisdemokratisch
aufgebaut und agieren gewaltfrei. Die Mitglieder treten gegen Gewalt,
Militarismus, Totalitarismus, Rassismus, Antisemitismus und jede andere
Form von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit auf.“
- Im 4. Absatz der Präambel wird in Satz 1 das Wort „Bürgerbewegung“ durch
das Wort „Bürger*innenbewegung“ ersetzt.
- Der 5. Absatz der Präambel wird wie folgt gefasst:
„Um ihre Ziele zu erreichen, sucht die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Sachsen nach Wegen, außerparlamentarische, parlamentarische sowie
gegebenenfalls Regierungsarbeit effizient zu verbinden. Dabei ist die
parlamentarische Arbeit nur ein Mittel unter anderen zur Durchsetzung
ihrer Ziele.“
- § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Landesverband trägt den
Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen.“
- § 2 wird wie folgt geändert:
- Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen bemüht sich um die Schaffung einer
solidarischen Gesellschaft. Die Partei tritt für die Gleichstellung aller
Geschlechter, für die Belange der nationalen, ethnischen und gesellschaftlichen
Minderheiten sowie für den Umwelt- und Klimaschutz ein. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Sachsen arbeitet nach dem Prinzip der Basisdemokratie und gewaltfrei.“
b. In Absatz 2 Satz 1 wird in der Bezeichnung des Landesverbandes das Wort „in“
gestrichen.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Freie Mitarbeit
- Der Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen ermöglicht die Beteiligung
Freier Mitarbeiter*innen.
- Freie*r Mitarbeiter*in kann jede natürliche Person werden, die nicht
Mitglied einer anderen Partei ist.
- Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit
und Diskussion in der Partei zu beteiligen sowie das Recht auf
Informationen.
- Über Beginn der Freien Mitarbeit entscheidet der Vorstand der zuständigen
Gliederungsebene auf Antrag. Die Freie Mitarbeit endet durch Beschluss des
Vorstandes oder eigene Erklärung ihm gegenüber.“
- § 5 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 3 wird in der Bezeichnung des Landesverbandes das Wort
„in“ gestrichen.
- In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Parteirat“ durch das Wort
„Landesparteirat“ ersetzt.
- In Absatz 4 wird das Wort „SprecherInnen“ durch das Wort „Sprecher*innen“
ersetzt.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- Absatz 2 Satz 1 Spiegelstrich 2 wird wie folgt gefasst:
„- seinen Beitrag pünktlich zu entrichten; Ausnahmen regelt die Kassen-
und Finanzordnung.“
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Mitglieder, die für ein Parteiamt oder ein Mandat kandidieren und vor
1972 geboren sind, sind verpflichtet, Auskunft über eine wissentliche
hauptamtliche oder inoffizielle Stasi-Tätigkeit zu erteilen."
- In § 7 wir das Wort „Parteirat“ durch das Wort „Landesparteirat“ und das
Wort „KreiskassiererInnen-Konferenz“ durch das Wort
„Kreiskassierer*innenkonferenz“ ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird in der Bezeichnung des Landesverbandes das Wort „in“
gestrichen.
- In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Eventuelle“ gestrichen.
- In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt „Er setzt den
Landesvorstand hierüber in Kenntnis.“
- In Absatz 5 wird nach den Wörtern „GRÜNE JUGEND“ das Wort „Sachsen“
eingefügt und in der Bezeichnung des Landesverbandes das Wort „in“
gestrichen.
10. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „10%“ durch die Angabe „5 %“ ersetzt.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Sie tagt
mindestens einmal im Jahr.“ und der bisherige Satz 8 durch folgenden
Wortlaut ersetzt: „Bei der Wahl der Delegierten ist das Bundesfrauenstatut
anzuwenden.“ sowie in den Sätzen 1 und 2 jeweils in der Bezeichnung des
Landesverbandes das Wort „in“ gestrichen.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Landesversammlung wird vom Landesvorstand mindestens vier Wochen
vorher einberufen. Die Kreisverbände sowie die GRÜNE JUGEND Sachsen
erhalten hierzu eine Einladung. Die Delegierten werden über die vorläufige
Tagesordnung informiert.“
- In Absatz 3 wird der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst: „– Die Wahl
oder Abwahl des Landesvorstandes und des Landesparteirates, die Wahl der
Delegierten für die Bundesebene, der Mitglieder des
Landesschiedsgerichtes, der Rechnungsprüfer*innen sowie der Mitglieder des
Finanzausschusses.“ sowie im zweiten Satz des vierten Spiegelstriches das
Wort „MandatsträgerInnen“ durch die Wörter „Amts- und
Mandatsträger*innenbeiträge auf Landesebene“ ersetzt.
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Eine Landesversammlung ist unverzüglich auf Verlangen von mindestens
5 % der Mitglieder des Landesverbandes, von drei Kreisverbänden durch
entsprechende Beschlüsse ihrer Mitgliederversammlungen oder aufgrund von
eines mit 2/3-Mehrheit gefassten Beschlusses des Landesvorstandes oder des
Landesparteirates einzuberufen.
- In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Kreisverbände“ durch die Wörter „Orts-
und Kreisverbände“ sowie das Wort „Parteirat“ durch das Wort
„Landesparteirat“ und das Wort „KreiskassiererInnen-Konferenz“ durch das
Wort „Kreiskassierer*innenkonferenz“ ersetzt.
- Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Dringlichkeitsanträge können durch 5 % der Delegierten einer
Landesversammlung, den Landesvorstand oder den Landesparteirat gestellt
werden. Sie werden behandelt, wenn die Landesversammlung die Dringlichkeit
bestätigt. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand von
Dringlichkeitsanträgen sein.“
- In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „postalischen Aufgabe“ durch das Wort
„Versendung“ ersetzt.
- In Absatz 10 wird in Satz 2 die Angabe „7“ durch das Wort „sieben“ und die
Bezeichnung „LDK“ durch das Wort „Landesversammlung“ ersetzt.
- Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Landesversammlungen, sowie alle Veranstaltungen auf Landesebene, sind
kinder- und elternfreundlich sowie barrierefrei zu gestalten.“
- § 11 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift wird das Wort „Vorstand“ durch das Wort
„Landesvorstand“ ersetzt.
- In Absatz 1 wird in Satz 1 wird das Wort „Landesvorstandssprecher*innen“
durch das Wort „Landesvorsitzende“, das Wort „Vorstand“ durch das Wort
„Landesvorstand“ und das Wort „der“ durch die Wörter „dem/der“ ersetzt
sowie in Satz 2 das Wort „Landesvorstandssprecher*innen“ durch das Wort
„Landesvorsitzenden“ ersetzt.
- Nach dem Absatz unter der Ziffer (1) wird ein neuer Absatz unter der
Ziffer(2) angefügt:
„(2) Die Landesversammlung wählt aus den gewählten Mitgliedern des
Landesvorstandes eine frauenpolitische Sprecherin, eine*n
vielfaltpolitische*n
Sprecher*in und eine*n europäische*n und internationale*n Koordinator*in.“
- In Absatz 4 wird das Wort „Vorstand“ durch das Wort „Landesvorstand“
ersetzt und dem Wortlaut des Absatzes wird folgender Satz 2 angefügt: „Der
Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.“
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
- „(5) Der Landesvorstand bestellt den/die Landesgeschäftsführer*in.“
- § 12 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4
Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und in Absatz 6 wird jeweils das Wort „Parteirat“
durch das Wort „Landesparteirat“ ersetzt.
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Sprecher*innen des Landesvorstandes“
durch das Wort „Landesvorsitzenden“ ersetzt.
- In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „muss“ das Wort „mindestens“
eingefügt.
- In Absatz 5 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Parteirates“
durch das Wort „Landesparteirates“ ersetzt.
- § 13 wird wie folgt geändert
- In der Überschrift werden die Wörter „Grüne Jugend“ durch die Bezeichnung
„GRÜNE JUGEND“ ersetzt.
- In Absatz 3 werden in der Bezeichnung des Landesverbandes das Wort „in“
und die Wörter „und zum Parteirat“ gestrichen.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ und
das Wort „StellvertreterInnen“ durch das Wort „Stellvertreter*innen“
ersetzt.
- In Absatz 2 wird die Bezeichnung „Finanz- und Kassenordnung“ durch die
Bezeichnung „Kassen- und Finanzordnung“ ersetzt.
- In § 15 wird in der Überschrift die Bezeichnung „KreiskassiererInnen-
Konferenz“ durch die Bezeichnung „Kreiskassierer*innenkonferenz“ sowie im
Wortlaut die Bezeichnung „Finanz- und Kassenordnung“ durch die Bezeichnung
„Kassen- und Finanzordnung“ ersetzt.
- Die Überschrift von § 15a wird wie folgt gefasst. „Das
Kreisvorständetreffen“.
- § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Kassen- und Finanzordnung
Die Kassen- und Finanzordnung wird von dem/der Schatzmeister*in unter
Beteiligung der Kreiskassierer*innenkonferenz erarbeitet und von der
Landesversammlung verabschiedet.“
- § 17 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird in Satz 1 das Wort „BeisitzerInnen“ durch das Wort
Beisitzer*innen“ sowie in Satz 2 die Wörter „eine/n weiter/n BeisitzerIn“
durch die Wörter „eine*n weitere*n Beisitzer*in“ ersetzt.
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach Nummer 2 die folgenden Nummern 3 bis 5
angefügt:
„3. über die Anfechtung von Wahlen oder Beschlüssen des Landesverbandes zu
entscheiden,
4. über die Zulässigkeit von Urabstimmungsinitiativen zu entscheiden,
5. in allen Fällen zu entscheiden, in denen weder eine Zuständigkeit des
Bundesschiedsgerichts noch eine Zuständigkeit der Kreisschiedsgerichte
gegeben ist bzw. diese nicht ordnungsgemäß besetzt oder nicht gebildet
sind.“
- In Absatz 3 wird die Wörter „Bundesschiedsordnung entsprechend“ durch das
Wort „Landesschiedsgerichtsordnung“ ersetzt.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils in der Bezeichnung des
Landesverbandes das Wort „in“ gestrichen.
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 ist das
Landesschiedsgericht zuständig.“
- § 19 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird in Satz 1 das Wort „BewerberInnen“ durch das Wort
„Bewerber*innen“ ersetzt und dem Wortlaut von Satz 1 folgender Satz 2
angefügt: „Abweichend von Satz 1 kann bei Wahlen der Sprecher*innen von
Landesarbeitsgemeinschaften und von Delegierten zu
Bundesarbeitsgemeinschaften offen abgestimmt werden, sofern kein
stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.“
- In Absatz 3 wird das Wort „Frauenstatut“ durch das Wort
„Bundesfrauenstatut“ ersetzt.
- § 22 wird aufgehoben.
II. Inkrafttreten
Die Änderungen der Satzung, der Geschäftsordnung für Landesversammlungen, der
Wahlordnung, der Kassen- und Finanzordnung sowie des Urabstimmungsstatutes und
die Landesschiedsgerichtsordnung treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Eine Synopse der Änderungen findet ihr im Wolke-Ordner.
Begründung
Begründung
Im Allgemeinen
Die 53. Landesversammlung hat durch entsprechenden Beschluss den Landesvorstand aufgefordert, bis zur nächsten Landesversammlung einen neuen Entwurf des Urabstimmungsstatutes vorzulegen, der explizite Regelungen zur Abstimmung über Koalitionsverträge enthält. Zudem hat die Landesversammlung beschlossen, bis auf weiteres keine Onlinelösungen zuzulassen.
Durch Vorlage dieses Antrages kommt der Landesvorstand dem Beschluss der Landesversammlung nach und legt, nachdem dies bei der letzten Landesversammlung nicht möglich war, nunmehr – in einem umfassenden Gesamtwerk zur Änderung der Satzung und nahezu aller Ordnungen des Landesverbandes – einen neuen Entwurf des Urabstimmungsstatutes vor. Aufgrund erheblicher Anwendungsprobleme des bisherigen Urabstimmungsstatutes und sprachlicher Unklarheiten im bisherigen Regelungstext wurde dieser dabei grundlegend überarbeitet und neu strukturiert. Unter anderem wurde neben einer klaren Regelung des Abstimmungsverfahrens für Koalitionsverträge, die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Einreichung einer Urabstimmungsinitiative getrennt und neu strukturiert sowie die Fristen entsprechend angepasst. Gleichsam wurde eine Regelung zur Sammlung von Unterstützungsunterschriften getroffen.
Im Zusammenhang mit dieser Überarbeitung des Urabstimmungsstatutes werden weitere umfassende Änderungen notwendig. So sind im Urabstimmungsstatut Regelungen zur Anrufung des Landesschiedsgerichtes enthalten, welche durch die bisher anzuwendende Bundesschiedsgerichtsordnung nicht vollumfängliche Geltung entfalten können. In der Folge wird eine eigenständige Landesschiedsgerichtsordnung vorgeschlagen, die zwar in erheblichen Teilen auf die Verfahrensvorschriften der Bundesschiedsgerichtsordnung verweist und diese somit zur Anwendung bringt, jedoch die notwendigen spezifischen Verfahrensregelungen für den sächsischen Landesverband kodifiziert.
Ebenso wird vorgeschlagen die Satzung zu ändern. Zum einen ist auch hier die Anwendung einer eigenständigen Landesschiedsgerichtsordnung niederzulegen, zum anderen sollen Urabstimmungsinitiativen von Mitgliedern erleichtert werden, indem das notwendige Quorum für deren Einleitung von derzeit 10% auf 5% abgesenkt wird. Dies entspricht dem Quorum für Urabstimmungsinitiativen auf Bundesebene.
Darüber hinaus wird die Vorlage dazu genutzt, um eine nicht unerhebliche Zahl weiterer Satzungsänderungen vorzuschlagen. Hierbei handelt es sich um Änderungen, die teilweise seit der letzten größeren Satzungsänderung im Jahr 2016 für kommende Anpassungen in Aussicht gestellt worden oder um jene, die im Zusammenhang mit der praktischen Anwendung des Satzungsrechtes als notwendig erachtet wurden. So wird insbesondere die Präambel einer maßvollen Modernisierung unterzogen, die Regelung für die „Freie Mitarbeit“ konkretisiert und eine Reihe von Regelungen im Lichte übergeordneter Regularien angepasst. Zugleich wird eine Vielzahl von sprachlichen Anpassungen vorgenommen, um eine möglichst einheitliche Lesart der Satzung zu ermöglichen und unnötige Übergangsvorschriften gestrichen.
Die Anpassung der Satzung in den vorbenannten Punkten wird zudem dafür genutzt, eine Verklarung der Zuständigkeit des Landesschiedsgerichtes in der Satzung vorzunehmen. Diese hatte sich bisher in einer Mischung aus in der Satzung des Landesverbandes klar deklarierten Zuständigkeiten und Zuständigkeiten, die sich lediglich mittelbar aus der Anwendung der Bundessatzung ergeben, hergeleitet. Die klar geregelten Zuständigkeiten werden anschließend auch in der Landesschiedsgerichtsordnung entsprechend konkretisierend untersetzt.
Darüber hinaus erfolgt eine Anpassung der Geschäftsordnung für die Landesversammlung mit notwendigen Konkretisierungen hinsichtlich der Anwendung des Bundesfrauenstatutes und der Beseitigung von, mit übergeordneten Bundesrecht, nicht vereinbarer Regelungen.
Ebenso wird die Wahlordnung moderat überarbeitet. Auch hier sind derzeit Regelungen enthalten, die insbesondere mit dem Bundesfrauenstatut nicht vereinbar sind und daher gestrichen werden müssen. Gleiches gilt für überflüssige und bereits ausgelaufene Übergangsbestimmungen.
Nicht zuletzt erfolgt eine Anpassung der Kassen- und Finanzordnung hinsichtlich der Bestellung sachverständiger Mitglieder im Bundesfinanzrat.
Dabei wird die vorliegende Satzungsänderung auch dazu genutzt, in allen zu ändernden Ordnungen und Statuten, sowie der Satzung selbst, eine möglichst einheitliche Bezeichnung der Gremien und eine gleichförmige Umsetzung der geschlechtergerechten Schreibweise zu etablieren.
Im Besonderen
Zu Nr. I (Satzungsänderung)
Zu Nr. 1 (Änderung der Überschrift)
Durch die Satzungsänderung wird eine Vereinheitlichung der Bezeichnung des Landesverbandes vorgenommen. Bisher finden sich in der Satzung und den Ordnungen sowohl die Schreibweise „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen“ als auch „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen“. Zur Vereinheitlichung, auch mit anderen Landesverbänden, wird vorgeschlagen, die Landesverbandsbezeichnung durchgehend ohne das Wort „in“ zu statuieren. Diese Zusammensetzung des Parteinamens ist auch bei den Kreisverbänden so üblich. Dieser Vorschlag zieht eine Reihe von Folgeänderungen nach sich.
Zu Nr. 2 (Änderung der Präambel)
Die vorliegende Satzungsänderung wird zum Anlass genommen, die Präambel sowohl sprachlich als auch moderat inhaltlich an die aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen. Neben den in den Buchstaben b) und d) vorgenommenen Anpassungen der geschlechtergerechten Sprache wird insbesondere im dritten Absatz der Klimaschutz und die Weltoffenheit als Kern bündnisgrüner Politik neu eingefügt. Ebenso wird die Gleichstellung aller Geschlechter, statt wie bisher nur “der Frau“, als Ziel niedergelegt und der Begriff der behinderungsfreundlichen Gesellschaft durch die Beschreibung einer barrierefreien und vielfältigen Gesellschaft ersetzt. Zudem wird im letzten Absatz der Präambel die Regierungsarbeit als eine Möglichkeit zur Durchsetzung politischer Ziele benannt. Nicht zuletzt wird auch hier die Bezeichnung des Landesverbandes durchgehend vereinheitlicht.
Zu Nr. 3 (Änderung in § 1)
Die vorgeschlagene Änderung vollzieht die Vereinheitlichung der Landesverbandsbezeichnung im entsprechenden Paragraphen der Satzung, welcher den Namen des Landesverbandes kodifiziert, nach (Vgl. auch Begründung zu Nr. 1).
Zu Nr. 4 (Änderung in § 2)
Durch die Änderung erfolgt eine sprachliche Modifizierung des Abs. 1, die im Wesentlichen den bereits beschriebenen Änderungen in der Präambel (Nr. 2) folgt. Insbesondere tritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für die Gleichstellung aller Geschlechter, den Umwelt- und Klimaschutz sowie für die Belange gesellschaftlicher Minderheiten ein. Dies wird in der Aufgabenbeschreibung entsprechend zum Ausdruck gebracht. In Abs. 2 wird die Bezeichnung des Landesverbandes entsprechend der vorherigen Änderungen angepasst.
Zu Nr. 5 (Neufassung von § 4)
Durch die vorliegende Änderung wird der Paragraph zur Freien Mitarbeit weitgehend neu gefasst. Zum einen wird die Möglichkeit der Mitarbeit durch sogenannte „Freie Gruppen“ in der Überschrift und im Folgenden gestrichen. Es besteht für diese Art der Freien Mitarbeit keine Notwendigkeit mehr, nicht zuletzt, weil von diesem Instrument in der Vergangenheit kein Gebrauch gemacht wurde und es Mitgliedern institutioneller Gruppierungen überdies jederzeit freisteht, sich als Personen im Wege der Freien Mitarbeit einzubringen. Entsprechend kann auch die Definition „Freier Gruppen“ im bisherigen Abs. 3 entfallen.
In Abs. 2 wird klargestellt, dass die Mitgliedschaft in einer anderen Partei die Freie Mitarbeit bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ausschließt. In Abs. 3 werden die Rechte Freier Mitarbeiter*innen verklart. Demnach haben Freie Mitarbeiter*innen das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion innerhalb der Partei zu beteiligen und somit auch ein Anrecht auf entsprechende, hierfür notwendige, Informationen. Wie diese Rechte im Einzelnen ausgestaltet sind, obliegt den jeweiligen Organen und Gliederungen, die dies im Rahmen ihrer Autonomie entsprechend selbstständig regeln können.
Durch Abs. 4 wird Beginn und Ende der Freien Mitarbeit präzisiert. Demnach entscheidet der Vorstand der zuständigen Gebietsebene, auf der die Freie Mitarbeit erfolgen soll, auf Antrag über deren Beginn. Die Beendigung erfolgt entweder durch entsprechende Beendigungserklärung gegenüber dem zuständigen Vorstand oder durch Beschluss desselben.
Zu Nr. 6 (Änderung in § 5)
Die in § 5 vorgenommenen Änderungen sind rein sprachlicher Natur. So wird die Bezeichnung des Parteirates präzisiert und die geschlechtergerechte Schreibweise gleichförmig angepasst.
Zu Nr. 7 (Änderung in § 6)
Die vorgeschlagene Änderung in Abs. 2 ist rein sprachlich-redaktioneller Natur. Mit der Streichung des Absatzes 3 wird die Satzung den tatsächlichen und aktuellen Gegebenheiten im Jahr 2021 angepasst. Die Pflicht zur Auskunft über die Mitarbeit bei Geheimdiensten im Vorfeld von Wahlen durch die jeweiligen Bewerber*innen ist Ausdruck der Verwurzelung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Bürgerrechtsbewegung der DDR und somit auch wichtiger Teil der Satzungshistorie. Jedoch bestehen über 30 Jahre nach der friedlichen Revolution nicht unerhebliche Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit einer solchen Regelung. Ihr fehlt es vor allem an notwendiger Bestimmtheit und überdies zunehmend auch an praktischer Relevanz. Bei den Listenaufstellungen der vergangenen Jahre wurde dies weder erfasst noch erfragt. Gleichzeitig hat die Regelung nicht verhindert, dass sich auf den Listen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dennoch Personen befunden haben, die möglicherweis eine solche Mitarbeit hätten offenlegen müssen. Entsprechend wird eine Streichung dieser Regelung vorgeschlagen.
Zu Nr. 8 (Änderung in § 7)
Die vorzunehmenden Änderungen sind lediglich sprachlich-redaktioneller Natur. So wird die Bezeichnung des Landesparteirates vereinheitlicht und die Bezeichnung der Kreiskassierer*innenkonferenz der aktuell angewandten geschlechtergerechten Schreibweise angepasst
Zu Nr. 7 (Änderung in § 8)
Die vorzunehmenden Änderungen betreffen auch hier weitgehend sprachlich-redaktionelle Bereiche. So wird in Abs. 2 Satz 3 ein überflüssiges Wort gestrichen und in Abs. 5 die korrekte Bezeichnung der GRÜNEN JUGEND Sachsen wiedergegeben. Darüber hinaus wird in Abs. 3 geregelt, dass der Landesverband über die Gründung, bzw. die Anerkennung, von Orts- bzw. Regionalgruppen zu unterrichten ist. Damit soll jederzeitige Klarheit über die nachgeordneten Gliederungen des Landesverbandes erreicht werden. Ebenso wird die Vereinheitlichung der Schreibweise des Landesverbandes umgesetzt.
Zu Nr.10. (Änderung in § 9)
Durch die Anpassung des Quorums für die Einleitung einer Urabstimmungsinitiative von derzeit 10% auf 5% der Mitglieder des Landesverbandes wird das basisdemokratische Element der Urabstimmung gestärkt. Derzeit ist politisch nicht plausibel vermittelbar, warum die Bundessatzung für entsprechende Initiativen lediglich ein Quorum von 5% der Mitglieder vorsieht und die BÜNDNISGRÜNEN auf Landesebene ebenso dafür eintreten, das Quorum für Volksbegehren und Bürger*innenbegehren auf 5% abzusenken, jedoch für Urabstimmungen innerhalb des eigenen Landesverbandes ein weit höheres Quorum vorsehen. Die innerparteiliche Demokratie sollte hier nicht hinter der eigenen politischen Programmatik zurückbleiben, weshalb eine entsprechende Absenkung zur Stärkung der innerparteilichen Demokratie vorgeschlagen wird.
Zu Nr. 11 (Änderung in § 10)
Die Änderung in § 10 betreffen sowohl sprachlich-redaktioneller Anpassungen als auch nicht unerhebliche inhaltliche Nachjustierungen in den Zuständigkeiten und Rechten der Landesversammlung.
Mit der Änderung in Abs. 1 wird zunächst klargestellt, dass mindestens einmal im Jahr eine Landesversammlung stattzufinden hat; eine solche Regelung fehlte bisher in der Satzung. Darüber hinaus wird eindeutig kodifiziert, dass bei der Wahl der Delegierten für die Landesversammlung das Bundesfrauenstatut zwingend in seiner jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist. Die betrifft vor allem die Wahrung der Parität nach § 1 Abs. 1 des Bundesfrauenstatutes in sinngemäßer Anwendung für die Wahl der Delegierten zur Landesversammlung. Die bisherige Satzungsregelung, die sich lediglich auf eine Aufforderung der Kreisverbände zur Wahrung der Parität für Frauen beschränkte, jedoch keine Pflicht hierzu enthielt, ist mit übergeordneten Bundesrecht nicht vereinbar. Vielmehr das Bundesfrauenstatut, als Teil der Satzung des Bundesverbandes, zwingend auch für die Wahl der Delegierten für die Landesversammlung anzuwenden. Mit der Änderung wird dies in der Landessatzung eineindeutig klargestellt. Zudem wird die Vereinheitlichung der Schreibweise des Landesverbandes umgesetzt.
Die Änderung in Abs. 2 konkretisiert die Anforderungen an die Ladung einer Landesversammlung. Zum einem wird klargestellt, dass die Einladung auch den Kreisverbänden und der GRÜNEN JUGEND Sachsen zuzustellen ist, damit diese sich mit der Landesversammlung befassen können. Zum anderen wird das bisherige Schriftlichkeitserfordernis bei der Information der Delegierten gestrichen, da dies nicht mehr zeitgemäß ist. Vielmehr erfolgt diese Information bereits jetzt in der Regel per Mail.
In Abs. 3 wird neben der Vereinheitlichung der geschlechtergerechten Schreibweise die Realität nachgezeichnet, dass die Landesversammlung neben der Höhe von Mandatsträger*innenbeiträgen auch die Höhe von Amtsträger*innenbeiträgen festlegen kann. Ebenso wird die gegenwärtige satzungsmäßige Bezeichnung des Landesschiedsgerichtes (an dieser Stelle bisher Schiedskommission genannt) sprachlich korrekt nachvollzogen.
Abs. 6 wird sprachlich komplett neu gefasst. Im Gegensatz zur bisherigen Formulierung, die als Kann-Regelung ausgestaltet war, wird durch die Neufassung zum Ausdruck gebracht, dass eine Landesversammlung auf Verlangen der im Absatz genannten Organe bzw. Gliederungen unverzüglich einzuberufen ist. Damit wird stärker als bisher zum Ausdruck gebracht, dass sie sich hierbei um institutionelle Rechte handelt, deren Gewährung nicht im Ermessen Dritter steht. Es wird zudem das Antragsquorum für die Durchführung von Landesversammlung durch eine qualifizierte Minderheit der Mitglieder auf 5 % reduziert, da das bisherige Erfordernis von 10 % der Mitglieder, auch im Vergleich zu anderen Minderheitenrechten, als unangemessen hoch erscheint.
In Abs. 7 wird neben sprachlich-redaktionellen Anpassungen eine Änderung beim Antragsrecht vorgenommen. Bisher waren Ortsverbände nicht auf der Landesversammlung antragsberechtigt. Mit Blick auf die zunehmende Untergliederung der Kreisverbände scheint es jedoch geboten, auch Ortsverbänden ein Antragsrecht bei der Landesversammlung einzuräumen, um eine lebendige innerparteiliche Demokratie zu gewährleisten.
In Abs. 8 wird die Regelung zu Dringlichkeitsanträgen sprachlich präzisiert und überdies die Möglichkeit etabliert, dass auch der Landesvorstand und der Landesparteirat berechtigt sind Dringlichkeitsanträge zu stellen. Hintergrund dieser Änderung bildet der Umgang mit dem Sondierungsergebnis im Jahr 2019. Seinerzeit war die Antragsfrist für die entsprechende Landesversammlung bereits verstrichen, wodurch die Bewertung des Sondierungsergebnisses und die Entscheidung über die Aufnahme von Koalitionsverhandlungen nur auf Grundlage eines Dringlichkeitsantrages möglich war. Obwohl nach einem vorherigen Landesversammlungsbeschluss diese Bewertung dem Landesparteirat oblagt, war dieser aufgrund der bestehenden Satzungslage hierzu nicht antragsberechtigt, sodass schlussendlich einzelne Mitglieder des Landesparteirates und Sondierungsteams, die zugleich Delegierte waren, den entsprechenden Antrag unterzeichnen mussten, um die formalen Voraussetzungen der Dringlichkeit zu erfüllen. Eine solche Konstellation soll für die Zukunft vermieden werden, weswegen dem Landesparteirat und dem Landesvorstand eine entsprechende Befugnis zum Stellen von Dringlichkeitsanträgen eingeräumt wird. Dies scheint auch mit Blick auf die Bewertung aktueller Themenlagen im Vorfeld einer Landesversammlung zweckmäßig. Die Bewertung, ob ein Dringlichkeitsantrag schlussendlich behandelt wird, obliegt weiterhin in allen Fällen der Entscheidung der Landesversammlung durch Mehrheitsbeschluss.
In Abs. 9 wird die Realität bei der Aussendung von Unterlagen die Landesversammlung nachgezeichnet. Diese werden in der Regel per Mail zugesandt, deshalb keine postalische Aufgabe mehr erfolgt.
Die Änderung in Abs. 10 und Abs. 11 sind sprachlich-redaktioneller Natur.
Zu Nr. 12 (Änderung in § 11)
Sowohl in der Überschrift als auch im weiteren Wortlaut der Absätze wird die Bezeichnung des Landesvorstandes vereinheitlicht. Darüber hinaus wird in Abs. 1 die Bezeichnung der Landesvorstandssprecher*innen in Landesvorsitzende abgeändert. Diese Änderung entspricht weitgehend der jüngeren Entwicklung innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. So firmieren beispielsweise die entsprechenden Vorstandsmitglieder auf Bundesebene ebenfalls als Bundesvorsitzende. Durch die Änderung der Bezeichnung soll zum einen ein weitgehend einheitlicher Gleichklang der Ämterbezeichnungen hauptamtlicher Vorstandsmitglieder bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erreicht werden und zum anderen das bestehende Verwechslungspotenzial mit den Pressesprecher*innen der Partei reduziert werden.
Zudem wird durch die Änderung in Abs. 4 in der Satzung eine Regelung eingefügt, die zukünftig innerhalb des Landesvorstandes konkrete Beauftragte bzw. Sprecher*innen vorsieht. Nach der vorgeschlagenen Regelung ist aus den Reihen des Landesvorstandes mindestens eine bzw. ein Sprecher*in für Europa und Internationales sowie eine bzw. ein Sprecher*in für Vielfalt zu bestimmen. Auch hier wird sich weitgehend an der entsprechenden Ausprägung von (Fach)Zuständigkeiten innerhalb des Bundesvorstandes orientiert. Dabei ist insbesondere die Ausbringung eines entsprechenden Amtes der Sprecher*in für Vielfalt als Ausdruck der permanenten Bedeutung dieser Aufgabe innerhalb und außerhalb unserer Partei zu sehen. Die Ausbringung eines bzw. einer Sprecher*in für Europa und Internationales steht im Zusammenhang mit der bestehenden und zu vertiefenden Vernetzung mit unseren Nachbarstaaten. Die Entscheidung, wer diese Funktionen wahrnimmt, obliegt dem Landesvorstand durch entsprechenden Beschluss. Die Möglichkeit weitere Sprecher*innen oder Beauftragte für besondere Bereiche zu ernennen, soll ermöglichen, dass aktuelle Aufgaben bzw. Themen entsprechend durch Zuständigkeiten nachgezeichnet werden können. Als Folgeänderung wird die bisherige Pflicht des Landesvorstandes zur Verabschiedung einer Geschäftsordnung aus systematischen Gründen in Abs. 3 verschoben.
Die weiteren Änderungen sind lediglich sprachlich-redaktioneller Natur.
Zu Nr. 13 (Änderung in § 12)
Die Änderungen in § 12 sind fast ausschließlich sprachlich-redaktioneller Natur. Sie vollziehen die Vereinheitlichung der Bezeichnung des Landesparteirates und die Änderung der Bezeichnung der Landesvorstandssprecher*innen in Landesvorsitzende nach. Zudem wir eine sprachliche Ungenauigkeit bei der Quotierung des Landesparteirates korrigiert. Entsprechend der üblichen Quotierungsregelungen bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN muss dieser „mindestens“ zur Hälfte mit Frauen besetzt werden.
Zu Nr. 14 (Änderung in § 13)
Mit der der Änderung in § 13 wird zunächst die Bezeichnung der GRÜNEN JUGEND vereinheitlicht und darüber hinaus ein Rudiment vorheriger Satzungsänderungen beseitigt. Die in Abs. 3 niedergelegte Formulierung, dass die GRÜNE JUGEND Delegierte zum Landesparteirat entsendet, entspricht nicht der tatsächlichen Satzungslage. Vielmehr ist die GRÜNE JUGEND vorschlagsberechtigt für die Wahlen zum Landesparteirat, was jedoch bereits in § 12 entsprechend zum Ausdruck gebracht wird. Unter einer Delegierung wird parteienrechtlich eine Entsendung in ein Gremium durch eine entsendungsberechtigte Stelle verstanden. Genau dies ist aber hier nicht der Fall. Vielmehr bedarf ein Vorschlag der GRÜNEN JUGEND Sachsen für den Landesparteirat einer Bestätigung durch Wahl der Landesversammlung. Entsprechend ist der Halbsatz zu streichen. Die weitere Änderung betrifft den Nachvollzug der Vereinheitlichung der Bezeichnung des Landesverbandes.
Zu Nr. 15 (Änderung in § 14), Nr. 16 (Änderung in § 15), Nr. 17 (Änderung in § 15a) und Nr. 18 (Änderung von § 16)
Die Änderungen in den §§ 14, 15, 15a und 16 sind lediglich sprachlich-redaktioneller Natur.
Zu Nr. 19 (Änderung in § 17)
Die Änderungen der Satzungsregelungen zum Landesschiedsgericht sind notwendige Folgeänderungen des neuen Urabstimmungsstatutes und der Statuierung einer eigenständigen Landesschiedsgerichtsordnung.
In Abs. 2 wird durch die Einfügung der Nr. 4 dem Landesschiedsgericht als zusätzliche neue Aufgabe die Entscheidung über die Zulässigkeit von Urabstimmungsinitiativen zugewiesen, welche in § 4 des Urabstimmungsstatutes und in § 3 Abs. 1 Satz 1 lit. d) und e) der LandesSchiedsGO niedergelegt wurde.
Die Einfügung von Nr. 3 kodifiziert klarstellend eine bisherige implizite Zuständigkeit des Landesschiedsgerichtes. Die Zuständigkeit für die Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen war auch bisher schon aus der Pflicht der Klärung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen gegeben. Im Sinne der Rechtsanwender*innenfreundlichkeit wird der Punkt aber in die Liste der Regelzuständigkeiten aufgenommen, um entsprechenden Irritationen vorzubeugen.
Überdies wird mit der Einfügung von Nr. 5 die Auffangzuständigkeit der Bundessatzung übernommen, wonach die Landesschiedsgerichte für alle Verfahren zuständig sind, die nicht explizit anderen Schiedsgerichtsbarkeiten zugewiesen sind, oder dies für jene Fälle geregelt wird, in denen Kreisschiedsgerichte, deren Bildung die Landessatzung grundsätzlich zulässt, nicht existieren oder nicht ordnungsgemäß besetzt sind.
Die Änderung in Abs. 3 ermöglicht der Landesversammlung eine eigene Landesschiedsgerichtsordnung zu beschließen, welche die zugewiesenen Spezialverfahren regelt. Durch die Änderung wird auch der sprachliche Lapsus der fehlerhaften Bezeichnung der Bundesschiedsgerichtsordnung als „Bundesschiedsordnung“ korrigiert.
Die Änderungen in Abs. 1 sind sprachlich-redaktioneller Natur und dienen der Umsetzung der aktuell angewandten geschlechtergerechten Schreibweise.
Zu Nr. 20 (Änderung in § 18)
Die hier vorgenommene Anpassung nimmt eine grundlegende Regelung in der Landesschiedsgerichtsordnung zur Präzisierung des Instanzenzuges bei Schiedsgerichtsverfahren durch entsprechende Regelung in der Satzung vorweg. Durch die Änderung in Abs. 6 wird die erstinstanzliche Zuständigkeit für Parteiordnungsverfahren gegen Mitglieder ebenfalls dem Landesschiedsgericht übertragen. Damit wird sichergestellt, dass insbesondere die Parteiordnungsverfahren gegen Mitglieder nicht durch die Schiedsgerichte jenes Kreisverbandes geführt werden, in welchem die Person Mitglied ist. Damit soll die Objektivität des Verfahrens umfassend gewährleistet werden und zudem die Professionalität durch die Bündelung der Verfahren beim Landesschiedsgericht gesichert werden. In der Praxis spielt diese Neuzuweisung derzeit allerdings keine Rolle, da in Sachsen keine Kreisschiedsgerichte gebildet sind und somit grundsätzlich die Zuständigkeit für alle Schiedsgerichtsverfahren erstinstanzlich beim Landesschiedsgericht liegt.
Sofern ein Kreisverband in Sachsen ein Kreisschiedsgericht bilden sollte, bliebe dieses, fernab der vorgenannten Ordnungsmaßnahmen, für sämtliche Streitigkeiten zwischen Organen oder Mitgliedern und Organen des Kreisverbandes, sowie für die Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen auf Ebene des Kreisverbandes, bzw. nachgeordneter Gliederungen, zuständig.
Die Änderung in den Abs. 1 und Abs. 2 dient der Vereinheitlichung der Bezeichnung des Landesverbandes.
Zu Nr. 21 (Änderung in § 19)
Neben sprachlich-redaktionellen Änderungen innerhalb des Paragraphen wird in Abs. 1 eine abweichende Möglichkeit von der Pflicht zur geheimen Durchführung von Wahlen für einen eng umgrenzten Bereich geschaffen. Für die Wahl von Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften und die Wahl von Delegierten für die Bundesarbeitsgemeinschaften durch die Landesarbeitsgemeinschaft soll es ermöglicht werden, die jeweilige Wahlentscheidung durch offene Abstimmung herbeiführen zu können, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht. Damit soll eine, von vielen Landesarbeitsgemeinschaft gewünschte, Verfahrensvereinfachung umgesetzt werden, um die praktische Handhabung innerhalb der Landesarbeitsgemeinschaften zu verbessern. Da es sich hierbei um eine Ausnahme vom Grundsatz der Geheimhaltung der Wahl handelt, muss diese zwingend eine entsprechende satzungsrechtliche Grundierung erfahren.
Die Änderung in Abs. 3 ist sprachlich-redaktioneller Natur.
Zu Nr. 22 (Aufhebung § 22)
Der bisherige § 22 der Satzung regelt Übergangsbestimmungen aufgrund der letzten großen Satzungsänderung im Jahr 2016. Die entsprechenden Übergangsbestimmungen wurden angewandt und haben keine Relevanz mehr. Entsprechend ist der Paragraph komplett aufzuheben.
Zu Nr. II. Inkrafttreten
Das Inkrafttreten wird in der üblichen Ausformung geregelt, so dass sämtliche Änderungen bzw. neue Statuten mit sofortiger Wirkung nach ihrem Beschluss in Kraft treten. Dies bedeutet auch, dass alle Wahlen auf der 55. Landesversammlung nach den neuen Regelungen stattfinden.