Veranstaltung: | 55. Landesversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 6.2 Geschäftsordnung der Landesversammlung |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesvorstand |
Beschlossen am: | 13.05.2022 |
Eingereicht: | 31.03.2022, 14:59 |
Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung für Landesversammlungen
Beschlusstext
Die Landesversammlung möge beschließen:
I. Die Geschäftsordnung für Landesversammlungen, welche zuletzt durch Beschluss
der Landesversammlung vom 03. März 2017 geändert wurde, wie folgt zu ändern:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Versand der Unterlagen erfolgt per Post oder auf elektronischem
Weg. Die Art der Versendung richtet sich nach der in der
Mitgliederdatenbank hinterlegten Präferenz des jeweiligen Mitglieds.“
- In Absatz 2 wird das Wort „TeilnehmerInnen“ durch das Wort
„Teilnehmer*innen“ ersetzt.
- 2. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Das Präsidium ist mindestens
zur Hälfte mit Frauen zu besetzen und soll die Vielfalt der Partei
widerspiegeln.“
- § 5 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird in Satz 2 das Wort „Parteirat“ durch das Wort
„Landesparteirat“ und das Wort „LandesgeschäftsführerIn“ durch das Wort
„Landesgeschäftsführer*in“ ersetzt sowie Satz 3 wie folgt gefasst: „Die
Antragskommission ist mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen und
wird von der Landesversammlung bestätigt.“
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „AntragstellerInnen“ durch das Wort
„Antragssteller*innen“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Antragsberechtigt sind, Kreisverbände, Ortsverbände, der
Landesparteirat, die Landesarbeitsgemeinschaften, die
Kreiskassierer*innenkonferenz, der Landesvorstand, einzelne Delegierte und
die GRÜNE JUGEND Sachsen.“
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „jedem“ durch die Wörter „jeder/jedem“
ersetzt.
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Dringlichkeitsanträge müssen spätestens zu Beginn der
Landesversammlung bei der Antragskommission vorliegen. Sofern ein
Dringlichkeitsantrag nach § 10 Abs. 8 der Satzung durch Delegierte
gestellt wird, muss dieser durch mindestens 5 % der Delegierten
unterzeichnet sein. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
entscheidet die Landesversammlung zu Beginn der Versammlung mit einfacher
Mehrheit. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand von
Dringlichkeitsanträgen sein.“
- In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Einbringung“ durch „Einbringungsrede“
ersetzt.
5. In § 7 Abs. 4 wird das Wort „Versammlung“ durch das Wort „Landesversammlung“
ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Versammlung“ durch das Wort
„Landesversammlung“ ersetzt.
- In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „enthalten“ durch das Wort „enthält“
ersetzt.
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Redelisten werden getrennt nach einer Frauenliste und einer offenen
Liste geführt. Die Redebeiträge werden abwechselnd aus diesen Listen
gezogen. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der
Landesversammlung zu befragen, ob die Debatte fortgeführt wird.“
- In Absatz 6 werden die Wörter „einer Rednerin bzw. einem Redner“ durch die
Wörter „eine*r Redner*in“ ersetzt.
- In Absatz 7 werden die Wörter „Jede und jeder“ durch das Wort „Jede*r“
ersetzt.
- In § 9 Abs. 1 wird in Satz 1 das Wort „aufführen“ durch das Wort
„aufführt“ sowie in Satz 2 die Wörter „die Protokollführerin oder den
Protokollführer“ durch die Wörter „den/die Protokollführer*in“ ersetzt.
II. Inkrafttreten
Die Änderungen der Satzung, der Geschäftsordnung für Landesversammlungen, der
Wahlordnung, der Kassen- und Finanzordnung sowie des Urabstimmungsstatutes und
die Landesschiedsgerichtsordnung treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Eine Synopse der Änderungen findet ihr im Wolke-Ordner.
Begründung
Begründung
Im Allgemeinen
Die 53. Landesversammlung hat durch entsprechenden Beschluss den Landesvorstand aufgefordert, bis zur nächsten Landesversammlung einen neuen Entwurf des Urabstimmungsstatutes vorzulegen, der explizite Regelungen zur Abstimmung über Koalitionsverträge enthält. Zudem hat die Landesversammlung beschlossen, bis auf weiteres keine Onlinelösungen zuzulassen.
Durch Vorlage dieses Antrages kommt der Landesvorstand dem Beschluss der Landesversammlung nach und legt, nachdem dies bei der letzten Landesversammlung nicht möglich war, nunmehr – in einem umfassenden Gesamtwerk zur Änderung der Satzung und nahezu aller Ordnungen des Landesverbandes – einen neuen Entwurf des Urabstimmungsstatutes vor. Aufgrund erheblicher Anwendungsprobleme des bisherigen Urabstimmungsstatutes und sprachlicher Unklarheiten im bisherigen Regelungstext wurde dieser dabei grundlegend überarbeitet und neu strukturiert. Unter anderem wurde neben einer klaren Regelung des Abstimmungsverfahrens für Koalitionsverträge, die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Einreichung einer Urabstimmungsinitiative getrennt und neu strukturiert sowie die Fristen entsprechend angepasst. Gleichsam wurde eine Regelung zur Sammlung von Unterstützungsunterschriften getroffen.
Im Zusammenhang mit dieser Überarbeitung des Urabstimmungsstatutes werden weitere umfassende Änderungen notwendig. So sind im Urabstimmungsstatut Regelungen zur Anrufung des Landesschiedsgerichtes enthalten, welche durch die bisher anzuwendende Bundesschiedsgerichtsordnung nicht vollumfängliche Geltung entfalten können. In der Folge wird eine eigenständige Landesschiedsgerichtsordnung vorgeschlagen, die zwar in erheblichen Teilen auf die Verfahrensvorschriften der Bundesschiedsgerichtsordnung verweist und diese somit zur Anwendung bringt, jedoch die notwendigen spezifischen Verfahrensregelungen für den sächsischen Landesverband kodifiziert.
Ebenso wird vorgeschlagen die Satzung zu ändern. Zum einen ist auch hier die Anwendung einer eigenständigen Landesschiedsgerichtsordnung niederzulegen, zum anderen sollen Urabstimmungsinitiativen von Mitgliedern erleichtert werden, indem das notwendige Quorum für deren Einleitung von derzeit 10% auf 5% abgesenkt wird. Dies entspricht dem Quorum für Urabstimmungsinitiativen auf Bundesebene.
Darüber hinaus wird die Vorlage dazu genutzt, um eine nicht unerhebliche Zahl weiterer Satzungsänderungen vorzuschlagen. Hierbei handelt es sich um Änderungen, die teilweise seit der letzten größeren Satzungsänderung im Jahr 2016 für kommende Anpassungen in Aussicht gestellt worden oder um jene, die im Zusammenhang mit der praktischen Anwendung des Satzungsrechtes als notwendig erachtet wurden. So wird insbesondere die Präambel einer maßvollen Modernisierung unterzogen, die Regelung für die „Freie Mitarbeit“ konkretisiert und eine Reihe von Regelungen im Lichte übergeordneter Regularien angepasst. Zugleich wird eine Vielzahl von sprachlichen Anpassungen vorgenommen, um eine möglichst einheitliche Lesart der Satzung zu ermöglichen und unnötige Übergangsvorschriften gestrichen.
Die Anpassung der Satzung in den vorbenannten Punkten wird zudem dafür genutzt, eine Verklarung der Zuständigkeit des Landesschiedsgerichtes in der Satzung vorzunehmen. Diese hatte sich bisher in einer Mischung aus in der Satzung des Landesverbandes klar deklarierten Zuständigkeiten und Zuständigkeiten, die sich lediglich mittelbar aus der Anwendung der Bundessatzung ergeben, hergeleitet. Die klar geregelten Zuständigkeiten werden anschließend auch in der Landesschiedsgerichtsordnung entsprechend konkretisierend untersetzt.
Darüber hinaus erfolgt eine Anpassung der Geschäftsordnung für die Landesversammlung mit notwendigen Konkretisierungen hinsichtlich der Anwendung des Bundesfrauenstatutes und der Beseitigung von, mit übergeordneten Bundesrecht, nicht vereinbarer Regelungen.
Ebenso wird die Wahlordnung moderat überarbeitet. Auch hier sind derzeit Regelungen enthalten, die insbesondere mit dem Bundesfrauenstatut nicht vereinbar sind und daher gestrichen werden müssen. Gleiches gilt für überflüssige und bereits ausgelaufene Übergangsbestimmungen.
Nicht zuletzt erfolgt eine Anpassung der Kassen- und Finanzordnung hinsichtlich der Bestellung sachverständiger Mitglieder im Bundesfinanzrat.
Dabei wird die vorliegende Satzungsänderung auch dazu genutzt, in allen zu ändernden Ordnungen und Statuten, sowie der Satzung selbst, eine möglichst einheitliche Bezeichnung der Gremien und eine gleichförmige Umsetzung der geschlechtergerechten Schreibweise zu etablieren.
Zu Nr. I. (Geschäftsordnung für Landesversammlungen)
Zu Nr. 1 (Änderung in § 1)
Neben der Vereinheitlichung der geschlechtergerechten Schreibweise wird die Regelung zum Unterlagenversand für Landesversammlungen neu gefasst. Bisher galt die Versendung per E-Mail der Geschäftsordnung nach als Ausnahme, die schriftlich gegenüber dem Landesvorstand erklärt werden musste. Dies entspricht nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten. Vielmehr lässt sich aus entsprechenden Eintragungen in der Mitgliederdatenbank die präferierte Zustelloption eines jeden Mitglieds auslesen. Die Mitglieder sind zudem in der Lage diese Präferenz jederzeit – auch online – zu ändern. Es ist somit praktikabel, bei der Versendung der Unterlagen auf die entsprechende, in der Mitgliederdatenbank hinterlegte, Präferenz abzustellen.
Zu Nr. 2 (Änderung in § 3)
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Zusammensetzung des Präsidiums angepasst. Zum einen wird die bisherige Sollvorschrift hinsichtlich der Mindestquotierung des Präsidiums mit 50 % Frauen in eine Pflichtquotierung überführt. Zum anderen wird eine Sollvorschrift aufgenommen, nach der das Präsidium die Vielfalt der Partei widerspiegeln soll. Als Vielfalt ist hierbei die Repräsentation von gesellschaftlich diskriminierten oder benachteiligten Gruppen mindestens gemäß ihrem gesellschaftlichen Anteil auf der jeweiligen Ebene (§ 1 Nr. 1 Vielfaltsstatut Bundesverband) zu verstehen.
Zu Nr. 3 (Änderung in § 5)
Neben sprachlich-redaktionellen Anpassungen zur Vereinheitlichung der geschlechtergerechten Schreibweise wird durch die vorgenommene Änderung in Abs. 1 kodifiziert, dass auch die Antragskommission mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen ist. An einer solchen Regelung, die auch der Umsetzung des Bundesfrauenstatutes dient, fehlt es bisher.
Zu Nr. 4 (Änderung in § 6)
Bei den vorgeschlagenen Änderungen in den Absätzen 1, 3 und 5 handelt es sich um sprachlich-redaktionelle Änderungen. In Abs. 1 wird zudem das in der Satzung etablierte Antragsrecht für Ortsverbände nachvollzogen. Die Anpassung des Abs. 4 setzt die Erweiterung des Rechts etwaige Dringlichkeitsanträge stellen zu können auf den Landesvorstand und den Landesparteirat, wie in der Satzungsänderung vorgeschlagen, im entsprechenden komplementären Passus der Geschäftsordnung um.
Zu Nr. 5 (Änderung in § 7)
Es handelt sich um eine rein sprachlich-redaktionelle Änderung bei der Bezeichnung der Landesversammlung.
Zu Nr. 6 (Änderung in § 8)
Die Änderungen in den Abätzen 1, 6 und 7 sind sprachlich-redaktioneller Natur.
Mit der Änderung in Abs. 4 erfolgt eine Anpassung der Regelungen zur Quotierung der Aussprachen. Hierzu besteht sowohl mit Blick auf Diskussionen bei vergangenen Landesversammlungen als auch in Umsetzung des Bundesfrauenstatutes ein grundlegender Änderungsbedarf. Zum einen entspricht die bisherige Regelung einer Trennung der Listen nach Frauen und Männern nicht der Intention der Mindestquotierung nach dem Bundesfrauenstatut (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BFS). Vielmehr muss es auch Frauen möglich sein, ihre Wortmeldungen auf offenen Listen platzieren zu können. Ebenso widerspricht die bisherige Regelung, wonach bei Erschöpfung der Redeliste für Frauen die Gesamtversammlung über den weiteren Fortgang befindet, dem Bundesfrauenstatut (§ 2 Abs. 1 Satz 4 BFS).
Durch die Änderung wird kodifiziert, dass künftig die Wortmeldungen nach Frauenlisten und offenen Listen geführt werden, wobei Frauen ihre Wortmeldungen auf beide Listen platzieren können. Die Redebeiträge werden alternierend aus den beiden Listen aufgerufen. Sollte die Redeliste der Frauen erschöpft sein, also in einer Aussprache keine Frau mehr das Wort wünschen, sind die Frauen der Landesversammlung, mithin also die weiblichen stimmberechtigten Delegierten, zu befragen, ob die Debatte im Rahmen der von der Versammlung beschlossenen Aussprachestruktur, fortgeführt werden soll, auch wenn dadurch die Mindestquotierung nicht eingehalten werden kann.
Zu Nr. 7 (Änderung in § 9)
Es handelt sich um rein sprachlich-redaktionelle Änderungen.
Zu Nr. II. Inkrafttreten
Das Inkrafttreten wird in der üblichen Ausformung geregelt, so dass sämtliche Änderungen bzw. neue Statuten mit sofortiger Wirkung nach ihrem Beschluss in Kraft treten. Dies bedeutet auch, dass alle Wahlen auf der 55. Landesversammlung nach den neuen Regelungen stattfinden.